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Amtsgericht Waldshut-Tiengen – Dinglicher Arrest angeordnet bis zur Höhe von € 209.573,63 €

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Ichigo121212 (CC0), Pixabay

Amtsgericht Waldshut-Tiengen

Strafsache gegen Bernhard Ballnus
wegen Untreue
– 1 Ls 11 Js 6836/12 –

Mitteilung an die Verletzten nach §§ 111i Abs. 4, 111e Abs. 4 S. 1 StPO a.F.

A.
Die Rechtskraft des Urteils gegen den Angeklagten Bernhard Ballnus, *10.06.1948, vom 26.04.2017 ist am 04.05.2017 eingetreten.

B.
Das Gericht hat mit dem Urteil die folgende Anordnung nach § 111i Abs. 3 StPO a.F. getroffen:

Beschluss

1.

Der mit Beschluss des AG Waldshut-Tiengen vom 13.02.2014 – Az. 10 Gs 121/14 – gegenüber dem Angeklagten angeordnete dingliche Arrest wird bis zur Höhe von € 209.573,63 für drei Jahre aufrechterhalten; im Übrigen wird er aufgehoben. Die dreijährige Frist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Durch Hinterlegung eines Geldbetrages i.H.v. € 209.573,63 wird die Vollziehung des Arrests gehemmt und ist der Angeklagte berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen.

2.

Bezeichnung der in Vollziehung des oben in Ziff. 1 genannten Beschlusses sichergestellten Vermögenswerte des Angeklagten (§ 111i Abs. 3 S. 3 StPO):

I. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte:

Arresthypotheken:
Objekt: Eigentumswohnung mit zwei Tiefgaragenstellplätzen in der Hauptstraße 31, 79804 Dogern
Grundbuch von Dogern
Flurstücknummer 2775, Blätter 1005, 1008 und 1009
Eigentümer: Bernhard und Friederike Ballnus zu je ½
Vorbelastungen in Abteilung III vorhanden.

1. Grundbuch von Dogern, Flurstück Nr. 2775, Blatt Nr. 1005, Abteilung III:
60.000,00 EUR Höchstbetragssicherungshypothek für das Land Baden-Württemberg. Belastet ist der hälftige Miteigentumsanteil des Bernhard Ballnus, Abteilung I, lfd. Nr. 2 a.

2. Grundbuch von Dogern, Flurstück Nr. 2775, Blätter Nr. 1008 u. 1009, Abteilung III:
Je 5.000,00 EUR Höchstbetragssicherungshypothek für das Land Baden-Württemberg. Belastet ist jeweils der hälftige Miteigentumsanteil des Bernhard Ballnus, Abteilung I, lfd. Nr. 2 a.

II. Forderungen und andere Vermögensrechte:

Forderungen gegen Versicherungen:

1. Forderungen gegen die Landesbausparkasse Baden-Württemberg, Jägerstr. 36, 70174 Stuttgart: Gepfändet sind sämtliche Ansprüche und Rechte (einschl. der Gestaltungsrechte) aus dem gemeinsam mit Friederike Ballnus abgeschlossenen Bausparvertrag Nr. 6 946 686/015.

2. Forderungen gegen die SV Sparkassenversicherung/ Lebensversicherung AG, Gottlieb-Daimler-Str. 2, 68165 Mannheim:
Gepfändet sind sämtliche Ansprüche und Rechte (einschließlich der Gestaltungsrechte) aus dem SV Lebensversicherungsvertrag Nr. 287136110 – bisherige Nummer 83416900000.

Forderungen gegen Kreditinstitute:

1. Forderungen gegenüber der Sparkasse Hochrhein, Bismarckstr. 7, 79761 Waldshut-Tiengen:
Gepfändet sind sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus allen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus den Konten 0000067165, 000012194, 0000015321 und 6200127725 (bei Letzterem handelt es sich um ein gemeinsam mit Friederike Ballnus eingerichtetes Immobiliendarlehenskonto). Die Drittschuldnerin hat in ihren Erklärungen vom 17.02., 21.02., 04.03. und 11.04.2014 mitgeteilt, die genannten Konten wiesen folgenden Saldo auf:
– Konto-Nr. 67165: 0,- EUR (Pfändungsschutzkonto)
– Konto-Nr. 121194: 614,86 EUR (Guthaben)
– Konto-Nr. 15321: 15.125,06 EUR (Soll)
– Konto-Nr. 6200127725: 41.311,78 EUR (Soll).
Die Drittschuldnerin teilte inzwischen mit Schreiben v. 17.02.2017 mit, dass sich auf dem Konto Nr. 15321 inzwischen ein Guthaben von rund € 75.700,00 befinde, wobei es sich bei dem Guthaben wohl um Forderungseinzüge aus dem Inkassodienst des Angeklagten handele. Mit Faxschreiben v. 26.04.2017 teilte sie mit, dass der aktuelle Saldo inzwischen € 78.019,04 betrage.

Gepfändet sind ferner die Ansprüche auf Rückübertragung der nicht oder teilweise valutierten, in Abteilung III im Grundbuch von Dogern zugunsten der Sparkasse Hochrhein eingetragenen Buchgrundschuld in Höhe von 437.000,- DM (223.434,55 EUR) im Rahmen der Erfüllung der bestehenden Rückgewähransprüche sowie auf Ausübung des Wahlrechtes zwischen den bestehenden Rückgewähransprüchen sowie auf Auszahlung aus der bestellten Grundschuld in Verbindung mit der Sicherungsabrede mit der Drittschuldnerin sowie auf Grundbuchberichtigung und Eintragung einer Eigentümergrundschuld unter Einschluss der künftigen Eigentümergrundschuld werdenden Grundschuldteile, die ganz oder teilweise aus jener Buchgrundschuld entstanden sind sowie auf Auszahlung des Mehrerlöses bzw. auf Abtretung des Anspruches aus Auszahlung des Mehrerlöses für den Fall, dass bei einer Verwertung der Buchgrundschuld ein Betrag erlöst wird, der die durch Grundschuld gesicherten Ansprüche der Drittschuldnerin gegen die Schuldnerin übersteigt (Inhaber der genannten Ansprüche sind Bernhard und Friederike Ballnus).

Mit Drittschuldnererklärung vom 17. u. 21.02.2014 hat die Sparkasse Hochrhein mitgeteilt, zur Zeit hafteten die Guthaben als Sicherheiten für ihre eigenen Forderungen gegen die Eheleute Ballnus. Für die zu ihren Gunsten auf dem Grundbuch von Dogern, Flurstück 2775, Blätter 1005, 1008, 1009 eingetragene Grundschuld liege ihr eine Zweckerklärung zur Sicherung der gesamten Geschäftsverbindung vor.

2. Forderungen gegenüber der Volksbank Rhein-Wehra eG, Schützenstr. 7 – 11, 79713 Bad Säckingen:
Gepfändet sind sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus allen Geschäftsverbindungen insbesondere aus dem Konto Nr. 5065208. Gemäß Drittschuldnererklärung der Volksbank Rhein-Wehra eG vom 25.02.2014 besteht ein Kontokorrentguthaben in Höhe von 739,99 EUR, das die Volksbank Rhein-Wehra eG auf das bankinterne Konto 0033996004 im Wege der Übertragung sichergestellt hat. Außerdem unterhalte Bernhard Ballnus noch ein Geschäftsguthaben. Ein Gewinnanteilsanspruch bestehe.
Mit Schreiben v. 30.04.2015 teilte die VOBA Rhein-Wehra eG mit, dass sie nach der Drittschuldnererklärung v. 25.02.2014 folgende Gelder sichergestellt habe: € 736,99 Kontoguthaben bei Auflösung von Girokonto Nr. 5065208 per 18.02.2014, € 6,07 Dividende 2013 für Geschäftsanteil Nr. 7805065200, € 153,31 Dividende 2014 sowie Auflösung Geschäftsanteil Nr. 7805065200, insgesamt somit € 896,37.

3. Forderungen gegen die Deutsche Postbank AG, Kruppstr. 2, 45128 Essen: Gepfändet sind sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus allen Geschäftsverbindungen, insbesondere aus Konto Nr. 2431936450. Gemäß Drittschuldnererklärung der Deutschen Postbank AG vom 19.02.2014 wies das gepfändete Konto zum Zeitpunkt der Pfändung ein Guthaben in Höhe von 0,50 EUR aus.

Hinweis: Die obigen Angaben zu den Vermögensgegenständen dienen allein ihrer Bezeichnung nach § 111i Abs. 3 S. 3 StPO und erfolgen ohne Gewähr hinsichtlich tatsächlichem Bestand, Umfang und aktueller Höhe sowie wirtschaftlicher Werthaltigkeit und Vollstreckungsaussichten, insbes. auch hinsichtlich etwaiger Guthabensalden auf gepfändeten Konten jeglicher Art.

C.
Die Verletzten werden hiermit auf die in § 111i Abs. 5 StPO a.F. genannten Folgen hingewiesen. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

(5) Mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist [Hinweis: also 3 Jahre ab Rechtskraft des Urteils] erwirbt der Staat die nach Absatz 2 bezeichneten Vermögenswerte [s. Ziff. 2 des obigen Beschlusses] entsprechend § 73e Abs. 1 des Strafgesetzbuchs sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach Absatz 2 festgestellten Betrages, soweit nicht

1.

der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

2.

der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

3.

zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

4.

Sachen nach § 111k an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach Satz 1 entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

Die Verletzten werden hiermit ferner auf die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen, hingewiesen.

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