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Heimkino-König.com: Möglichkeit der Entschädigung

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Staatsanwaltschaft Essen

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

-17 Js 880/17

Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 17.09.2018, Az.: 38 Ds 357/18, wurde die selbstständige Einziehung folgender Konten

Sparda-Bank West eG

IBAN: DE11 3606 0591 0001 3074 44

Postbank Berlin

IBAN: DE84 1001 0010 0380 8571 24

gemäß § 435 Abs. 1 StPO, 76a Abs. 1 StGB i.V.m. 73 StGB angeordnet.

Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der unbekannte Beschuldigte –und möglicherweise weitere Mittäter- verschafften sich eine fortlaufende Einnahmequelle, indem sie bei eBay-Kleinanzeigen und unter Verwendung der Internetseite „Heimkino-König.com“ Waren anboten, in der Absicht diese Waren nicht zu liefern, sondern lediglich die Zahlung der Käufer anzunehmen, um sich so eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Der unbekannte Beschuldigte eröffnete unter vermutlich falschen Personalien die oben genannten Konten.

Ein Geldbetrag in Höhe von 4.384,40 Euro konnte gesichert werden und steht für die Entschädigung möglicher Verletzter bereit.

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Essen zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag beigetrieben werden kann und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

gez. Moor, Rechtspfleger

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