Start Allgemein FIDURA Fonds – Geld zurück und keine Raten mehr einzahlen

FIDURA Fonds – Geld zurück und keine Raten mehr einzahlen

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Auch wir haben uns ja zu den o.g. Fonds schon kritisch geäußert, weil wir nicht nachvollziehen können, wieso die geschäftsführende Kommanditistin so hohe „Vorabgewinnausschüttungen“ bekommt, man aber keinen realen Gewinn in den Bilanzen findet. Da kann man schon den Eindruck bekommen, dass es sich hier um einen „Selbstbedienungsladen“ für den Emittenten handeln könnte. Nun hat Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen ein für einen beteiligten Anleger sehr gutes Urteil erstritten:

Es häufen sich Anfragen von Anlegern welche ihr in den FIDURA Rendite Plus Ethik Fonds investiertes Geld zurück und auch keine Raten mehr zahlen wollen. Insbesondere nach unserem erfolgreichen, rechtskräftigen Anlegerurteil für eine Mandantin, welche zwischenzeitlich vom Anlageberater ihre rund € 12.000 von dessen Vermögensschadensversicherung zurückbekam, verlangen Anleger des FIDURA Rendite Plus Ethik Fonds nach umfassender Chancenaufklärung durch unsere Kanzlei.

Denn wie das Gericht feststellte, kann es trotz gewählter Kapitalabsicherungsstrategie zu einem Totalverlust bei einer Fidura – Beteiligung kommen. Der Grund liegt darin, dass der Versicherer mit dem entsprechende Verträge geschlossen werden sollten, seinerseits in risikobehaftete Anlagen investieren kann, die ihrerseits mit einem Totalverlustrisiko verbunden sind.

Der Anlageberater räumte in der mündlichen Verhandlung ein, keine vom Prospekt für den FIDURA Rendite Plus Ethik Fonds abweichende Angaben gegenüber unserer Mandantin gemacht zu haben und die Variante mit Kapitalabsicherung auch deswegen empfohlen zu haben, weil man einem Gutachten des Branchendienstes kapital-markt intern zufolge in der abgesicherten Variante mit Rückzahlung der eingezahlten Beträge rechnen könne. Nach Recherchen der Kanzlei Reime handelt es sich hierbei um ´km-i´ 01-02/09 vom 9.01.2009.

Folglich hat er also auch die irreführende Aussage im Prospekt auf Seiten 16 vom 9.02.2017 gelesen, wonach ohne Kapitalabsicherungsstrategie ein Totalverlustrisiko besteht und daraus irrig geschlossen, dass es kein Totalverlustrisiko mit Kapitalabsicherungsstrategie gäbe. Wegen dieser irreführenden Textpassage können Anleger des FIDURA Rendite Plus Ethik Fonds natürlich neben den jeweiligen Anlageberatern auch noch die Gründungsgesellschafter ihrer Fondsgesellschaft mit guten Erfolgsaussichten in Haftung nehmen, denn nicht immer haben Anlageberater für Vertragsschlüsse bis 2013 eine Vermögensschadenversicherung wie in diesem Fall.

Hintergrund Das Münchner Emissionshaus Fidura Capital Consult GmbH hat bislang den

FIDURA Vermögensbildungs- und Absicherungsfonds, den

FIDURA Rendite Plus Ethik Fonds, den

FIDURA Rendite Sicherheit Plus Ethik 3 Fonds und den

FIDURA Rendite Sicherheit Plus Ethik 4 Fonds aufgelegt.

Die Anleger beteiligen sich hauptsächlich durch Ratensparpläne mit einer Laufzeit von 20 Jahren. Der Platzierungsstand der FIDURA Fonds liegt bei 110 Mio. € bei etwa 4000 Anlegern. Investiert wurden zum 31.12.2017 jedoch nur € 43 Millionen mit überschaubaren Erfolgen.

Leistungsbilanz Trotz Verkäufe der beteiligten Firmenanteile an der WebFactory, an Sensor Dynamics und Mechantronic Systemtechnik sowie nach Totalverlust bei FriesResearch & Technology bekamen unsere Mandanten nur geringe Ausschüttungen.

Beispielsweise hat ein Mandant, welche sich in Höhe von € 46.500 im Jahre 2009 am FIDURA Rendite Plus Ethik Fonds beteiligte und von der Zeichnungssumme bis heute € 18.000 einzahlte nur Ausschüttungen erhalten in Höhe von € 235,00 im Jahre 2011 und € 618,30 im Jahre 2017.

Was der Anteil eines jeden Anlegers wert ist, dh. der Nettoinventarwert, muss von jedem Anlegers selbst bei der Fondsverwaltung erfragt werden und ist nicht in der den Anlegern übersandten Leistungsbilanz zum 31.12.2016 enthalten.

Nur diese Zahl bildet nachvollziehbar den wahren Wert des jeweiligen Anlegeranteils ab und spiegelt wieder, was reell an Werten von den Anlegern mit ihren monatlichen Raten eingekauft wurde, bzw. welchen Gegenwert der jeweilige Anteil hat. Wenn jedoch die Fonds nach eigenen Angaben der Fidura zum 31.12.2017 nur 73% der ihnen zugeflossenen Mittel erwirtschafteten, haben die Anleger aller Fonds durchschnittlich z.Zt. einen Verlust von 27% ihrer Einzahlungen zu verkraften.

Rechtsfolgen- Ob dieser Verlust motiviert, weiterhin pro Monat den Ratenzahlungsverpflichtungen nachzukommen ist fraglich. Die Betonung liegt hierbei auf Verpflichtungen, denn um Sparraten handelt es sich nicht. Die Mandanten glaubten tatsächlich, etwas mittels Raten anzusparen und erfahren erst jetzt nach den Mahnungen, dass es keine Sparmöglichkeit sondern eine Ratenzahlungsverpflichtung gibt die sie eingegangen sind – vom verschwiegenen Totalverlustrisiko und dem nicht übergebenen Fondsprospekt ganz zu schweigen.

Vor Jahrzehnten in BGHZ II ZR 235/52 wurde Folgendes festgehalten:

(…)

Die rechtliche Begründung für die Ausschließbarkeit eines GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grunde liefert dagegen der sowohl das bürgerliche wie das Handelsrecht beherrschende Grundsatz, dass ein in die Lebensbetätigung der Beteiligten stark eingreifendes Rechtsverhältnis vorzeitig gelöst werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(…)

Bestätigt wurde dieser allgemeine Grundsatz in BGH – Entscheidungen vom 19.11.2013 für stille Gesellschafter bestätigt (II ZR 320/12 und II ZR 383/132) – nichts Anderes gilt für Treuhandkommanditisten. Mit Urteil vom 20.01.2015, Az. II ZR 444/13, stärkte der BGH erneut die Rechte von Kapitalanlegern.

(…)

Der einem Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund der Regelungen um Treuhand- und im Gesellschaftsvertrag gleichgestellte Treugeber kann seine Beteiligung durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft beenden und hat dann einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Zahlung eines etwaigen Abfindungsguthabens, wenn er bei seinem Beitritt über die Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren oder hätten sein können, nicht vollständig und verständlich aufgeklärt worden ist.

(…)

Der BGH bestätigte nun eine vorvertragliche fehlerhafte Aufklärung als wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung der Beteiligung gegenüber der Fondsgesellschaft. Dies folgt daraus, dass den Anlegern im Innenverhältnis alle Rechte zustehen, die auch ein Kommanditist hat.

Ratschlag Betroffenen Anlegern ist eine kostenfreie Ersteinschätzung zu empfehlen, da sich nicht jeder Fall dafür eignet, einfach mit der Ratenzahlung aufzuhören bzw. den „Kopf in den Sand zu stecken“. Liegen Fälle von Falschberatung vor, können Anleger mit entsprechender rechtlicher Begründung sofort kündigen und haben ein Recht auf Zahlung bzw. Auseinandersetzung.

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