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Bundesgerichtshof zur Kündigung von Bausparverträgen

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Bei Bausparverträge spart der Kunde innerhalb einer Zeitraums von meist mehreren Jahren mit einem festen Zinssatz Geld an. Nach der sogenannten Zuteilungsreife kann er ein Darlehen ebenfalls mit festen Zinssatz in Anspruch nehmen.

Häufig beschäftigen Gerichte folgende Frage: darf eine Bausparkasse einen Bausparvertrag kündigen, weil dem Kunden aus Sicht der Bausparkasse zu hohe Zinsen zustehen? Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich entschieden, dass eine Kündigung möglich ist, wenn seit der Zuteilungsreife mehr als zehn Jahre vergangen sind und eine feste Verzinsung vereinbart war.

Der Kunde der Bausparkasse hatte einen aus heutiger Sicht fantastischen Vertrag, der 2013 zuteilungsreif wurde: Drei Prozent Zinsen pro Jahr. Ein Bauspardarlehen nahm der Kunde aber nicht in Anspruch. Irgendwann reichte es der Bausparkasse und sie kündigte. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass auf Bausparverträge das Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt und nach zehn Jahren daher gekündigt werden kann. BGH XI ZR 135/17

Diverse Bausparkassen haben schon in der Vergangenheit versucht, die wirtschaftlich teuren Verträge loszuwerden. Hierzu gibt es unterschiedliche Rechtsprechungen, zu der sich die vom BGH noch dazugesellt.

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