Start Politik Deutschland Decker Sonnenschutzsysteme – Verurteilung zu Wertersatz

Decker Sonnenschutzsysteme – Verurteilung zu Wertersatz

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Staatsanwaltschaft Meiningen

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

210 VRs 371 Js 10176/16

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Meiningen vom 04.10.2017, Az.: 371 Js 10176/16 Ls, wurde der Einziehungsbetroffene Decker, Rene zur Zahlung von Wertersatz i. H. v. 104.142,42 € rechtskräftig verurteilt.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen könnten Sie als Verletzter gegen den Verurteilten einen Entschädigungsanspruch haben. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Betrug im Zeitraum Mai 2013 bis Januar 2016 im Rahmen der Tätigkeit als Einzelunternehmer unter dem Firmennamen „Decker Sonnenschutzsysteme“

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Meiningen zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Sollten bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber des Anspruchs sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Rechtsnachfolger zu erfolgen.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Vorab werden Ihre Ansprüche in dem bereits eröffneten Insolvenzverfahren des Amtsgericht Meiningen, Az: IN 56/16 geprüft.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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