Start Allgemein Beschluss des LG Hannover gegen Porsche Automobil Holding

Beschluss des LG Hannover gegen Porsche Automobil Holding

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13 Kap 1/16 18 OH 2/16 Landgericht Hannover

Beschluss

In dem Musterverfahren

ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Kathmann, Steinhäuser Straße 20, 76135 Karlsruhe, Musterklägerin

Prozessbevollmächtigte:
TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,
Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU

gegen

1. Porsche Automobil Holding SE, vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Winterkorn, P.A.E. von Hagen u. a., Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart,

2. Volkswagen AG vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg, Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Hengeler Müller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt,
Geschäftszeichen: 66825785v2; 68238117 vl; 628110206 vl

Prozessbevollmächtigte zu 2:
Anwaltsbüro Göhmann, Ottmerstraße 1 – 2, 38102 Braunschweig,
Geschäftszeichen: 01907-11 BE/SW

hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schaffert sowie die Richter am Oberlandesgericht Schrader und Dr. Derks am 11. Januar 2018 beschlossen:

die Anhörungsrüge der Beigeladenen Elliot Associates vom 18. Dezember 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 27. November 2017, durch den das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen am Oberlandesgericht Rieke und Meyer-Hoffmann sowie den Richter am Oberlandesgericht Dr. Landwehr als unbegründet zurückgewiesen wurde, wird

zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens tragen die Beigeladenen Elliot Associates.

Gründe:

Die gemäß § 321 a ZPO zulässige Anhörungsrüge der Beigeladenen Elliot Associates ist nicht begründet, denn ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

1.

Durch Beschluss vom 27. November 2017 hat der Senat in der in den dortigen Gründen erläuterten Besetzung das Ablehnungsgesuch der Beigeladenen Elliot Associates gegen die Richterinnen am Oberlandesgericht Rieke und Meyer-Hoffmann sowie den Richter am Oberlandesgericht Dr. Landwehr als unbegründet zurückgewiesen.

Über die dagegen mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 erhobene Anhörungsrüge entscheidet der Senat nicht in der Besetzung der Beschlussfassung vom 27. November 2017, sondern aufgrund der durch den 19. Beschluss zur Änderung der Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2017 zum 01. Dezember 2017 geänderten Vertretungsregeln in der vorliegenden Besetzung durch die Mitglieder des 16. Zivilsenats. Die Senatsbesetzung muss bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge mit derjenigen der Ausgangsentscheidung nicht übereinstimmen (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 321a, Rn. 15a [m. w. N.]).

Der 16. Zivilsenat vertritt den 1. Kartellsenat gemäß Abschnitt I. J. des Geschäftsverteilungsplanes in 1. Linie, wenn innerhalb des Senats eine Vertretung nicht möglich ist.

Eine Vertretung innerhalb des 1. Kartellsenats ist deshalb nicht möglich, weil die Mitglieder des 1. Kartellsenats, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Wiese und Richterin am Oberlandesgericht Dr. Böttcher, von dem Beigeladenen Dr. Rall mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 als befangen abgelehnt wurden und über dessen Anhörungsrüge vom 18. Dezember 2017 gegen den das Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss vom 28. November 2017 noch nicht entschieden ist, und die weiteren Mitglieder des 1. Kartellsenats, die Richterinnen am Oberlandesgericht Rieke und Meyer-Hoffmann, von der Mitwirkung an der Entscheidung über die vorliegenden Anhörungsrüge deshalb gehindert sind, weil sich das durch den Beschluss vom 27. November 2017 zurückgewiesene Ablehnungsgesuch, gegen den sich die vorliegende Anhörungsrüge richtet, u. a. gegen die beiden genannten Richterinnen richtet.

2.

Die Antragsteller machen ohne Erfolg geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem er die Ausführungen in Rn. 5 des Schriftsatzes vom 20. Oktober 2017 nicht (zutreffend) erfasst und nicht (einmal ansatzweise) gewürdigt habe. Die Antragsteller hatten die vorgetragene Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter damit begründet, dass es sich bei der dort zitierten Erklärung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Wiese nicht um eine vorläufige Einschätzung, sondern eine finale Aussage handele, die belege, dass die abgelehnten Richter sich auf tatsächlicher Ebene bereits festgelegt und damit zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie gegen die Gruppe der Kläger voreingenommen sei.

Dass der Senat den Vortrag der Antragsteller zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich – wie die Antragsteller selbst einräumen – bereits daraus, dass die betreffende Passage in dem angegriffenen Beschluss teilweise zitiert und der dazu gehaltene Vortrag der Antragsteller referiert wird. Daraus wird aber auch ohne weiteres deutlich, dass der Senat den Kern der Ausführungen der Antragsteller und deren Einschätzung, bei der zitierten Äußerung handele es sich um eine finale, nicht um eine vorläufige Bewertung, zutreffend erfasst hat, aufgrund der dort dargelegten Begründung aber nicht teilt.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt deshalb nicht vor. Das Anhörungsrügeverfahren dient nicht dazu, erneut die Auseinandersetzung in der Sache zu suchen, denn das ist im Verfahren nach § 321 a ZPO nicht statthaft.

Die Gehörsrüge war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 1700 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zurückzuweisen.

 

Schaffert Schrader Dr. Derks

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