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CH2 Portfolia Ship No. 2 – Schadensersatzanspruch?

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In den vergangenen Jahren mussten die Anleger des Fonds CH2 Portfolia Ship No. 2 erleben, wie Ihre Einlagen in einem undurchdringbaren Gesellschaftskonstrukt versackt sind.

Im Jahr 2009 hat das Emissionshaus Contorhaus Hansestadt Hamburg AG den Fonds CH2 Portfolia Ship No. 2 platziert. Der Gegenstand der Beteiligung ist mittelbare und unmittelbare Beteiligung an Gesellschaften, die Schiffe und/oder Schiffsbeteiligungen erwarben. Der Fonds CH2 Portfolia Ship No. 2 warb mit „breiter Streuung hinsichtlich der Anzahl der Reedereien und Schiffsgrößen“. Was die Anleger nicht wussten: Der Fonds CH2 Portfolia Ship No. 2 investierte in Schiffsbeteiligungen, die zum Zeitpunkt der Fondsplatzierung mindestens 6 Jahre alt gewesen sind. Mehr als die Hälfte waren sogar 11 Jahre und älter.

Für die Anleger entwickelte sich der Fonds CH2 Portfolia Ship No. 2 zu einer Enttäuschung. Die prognostizierten Ausschüttungen von 6,5 % p. a. konnten nur im Jahr 2011 eingehalten werden. Schon im Kurzreport des Fonds CH2 Portfolia Ship No. 2 aus März 2014 berichteten die Verantwortlichen davon, dass „die erhoffte Markterholung“ bisher nicht eingetreten sei, sowie darüber, dass „die aktuelle Einnahmesituation geschwächt“ sei. Zudem wurde berichtet, dass „zwei Zielfonds Insolvenz anmelden“ mussten. Auch in den Folgejahren konnte das „Wertentwicklungspotential“ nicht ausgeschöpft werden. Bis zum Jahr 2016 betrugen die kumulierten Ausschüttungen 9,5 %. Die Anteile an dem Fonds CH2 Portfolia Ship No. 2 wurden gemäß der Handelsbörse „zweitmarkt.de“ zuletzt am 24.02.2017 mit nur noch 5 % gehandelt, was faktisch ein Totalverlust bedeutet.

Die betroffenen Anleger wurden von verschiedenen Beratern und auch Banken zur Beteiligung an dem Fonds CH2 Portfolia Ship No. 2 geworben. Gegenüber den Anlegern wurde seitens der Berater damit geworben, dass die Anlage sicher sei. Auf Ausfallrisiken des eingesetzten Kapitals wurde oft nicht hingewiesen. Im Übrigen wurde auch sehr oft nicht über die speziellen Risiken eines Schiffsfonds aufgeklärt. Zudem sind auch Schadensersatzansprüche gegenüber den beratenden Banken in Betracht zu ziehen, wenn diese ein finanzielles Eigeninteresse an der Vermittlung des Fonds CH2 Portfolia Ship No. 2 hatten und entsprechende Provisionszahlungen vereinnahmten. Über das Provisionsinteresse sowie geflossene Vergütungen ist nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufzuklären, um einer Fehlvorstellung des Anlegers über die Neutralität des Beraters und der Beratungsleistung zu begegnen.

Somit sind Schadensersatzansprüche für Anleger des Fonds stets dann darstellbar, wenn Kapitalanleger über die Risiken der Anlage falsch informiert wurden und ihnen sogenannte Kick-back Zahlungen (Provisionszahlungen) verschwiegen worden sind. „Betroffene Anleger sollten diesbezüglich anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, um den ihnen entstanden Schaden im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Fonds CH2 Portfolia Ship No. 2 erfolgreich gegenüber den jeweils Verantwortlichen geltend machen zu können“, so Anna O. Orlowa, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und eine der Spezialisten der Kanzlei HOS Rechtsanwälte.

Quelle: HOS Rechtsanwälte

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