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Volkswagen-Klage

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An Hand dieses Vorlagebeschlusses des Landgerichtes Stuttgart kann man genau erkennen worum es in diesem Verfahren nach dem Kapitalanlagen Musterverfahrens Gesetz geht.

Landgericht Stuttgart
22. Zivilkammer

Stuttgart, den 6. Dezember 2017

Geschäfts-Nr.:
22 AR 2/17 Kap

Vorlagebeschluss

In den Verfahren

der nach § 9 Abs. 2 KapMuG zu bestimmenden Musterkläger,

gegen

Volkswagen AG, vertr. d.d. Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte: SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwalts AG, Otto-Beck-Straße 11, 68165 Mannheim

hat die 22. Zivilkammer durch den Richter am Landgericht

Dr. Richter Reuschle

beschlossen:

Dem 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart werden folgende Feststellungsziele zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG vorgelegt:

Feststellungsziele
A.

Feststellungsziel: Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

1.

Die Vorschrift des § 32b Abs. 1 Var. 1 ZPO („betroffener Emittent“) erfasst auch den Fall, in welchem zwei Emittenten betroffen sind, im Sinne der Norm.

2.

Eine Betroffenheit im Sinne der Vorschrift des § 32b Abs. 1 Var. 1 ZPO liegt vor, wenn ein Finanzinstrument des (eines) Emittenten durch eine öffentliche Kapitalmarktinformation betroffen ist, unabhängig von wem diese Information stammt.

3.

Eine Betroffenheit im Sinne vorstehender Ziffer 2 liegt insbesondere dann vor, wenn der Kurs des Finanzinstrumentes beeinträchtigt wird.

4.

Betrifft die öffentliche Kapitalmarktinformation sowohl ein Finanzinstrument des Emittenten, von dem die Information stammt, als auch ein Finanzinstrument eines weiteren Emittenten, eröffnet die Vorschrift des § 32b Abs. 1 Var. 1 ZPO einen Gerichtsstand sowohl am Sitz des betroffenen Emittenten, von dem die Information stammt, als auch am Sitz des weiteren Emittenten.

B.

Feststellungsziel: Wahlrecht des Klägers im Konzernverhältnis

Der Kläger hat ein Wahlrecht hinsichtlich des Gerichtsstandes, wenn die öffentliche Kapitalmarktinformation sowohl ein Finanzinstrument des Emittenten als auch eines weiteren Emittenten berührt und beide Emittenten ihren Sitz in verschiedenen Landgerichtsbezirken haben.

Gliederung

I – Einleitung

II – Sachverhalt, Streitthemen, Musterverfahrensantrag

A – Sachverhalt

B – Streitthemen

C – Musterverfahrensantrag

III – Würdigung der Musterverfahrensanträge

A – Zulässige Musterverfahrensanträge

1.

Klärung von Rechtsfragen

a)

Sachliche Begrenzung auf den Anwendungsbereich des KapMuG

b)

Rechtsfragen mit verfahrensrechtlicher Komponente

aa)

Zurückweisungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG

aaa)

Keine fehlende Entscheidungserheblichkeit in Bezug auf die zu klärende Rechtsfrage

(1)

Fallkonstellation A

α) Beihilfe zur unterlassenen Ad-hoc-Publizität
β) Fehlerhafte Finanzberichterstattung ab 31. Juli 2014
γ) Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung
(2)

Fallkonstellation B

α) Vorliegen einer Insiderinformation
β) Kurserheblichkeit Insiderinformationen Kursschaden
γ) Fehlender Nachweis der Selbstbefreiung nach § 15 Abs. 3 WpHG a.F.
δ) Keine Einschränkung durch den Grundsatz »nemo-tenetur se ipsum accusare«
ε) Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens
ζ) Einrede der Verjährung
(3)

Fallkonstellation C

(4)

Fallkonstellation D

(5)

Fallkonstellation E

α) vorläufige Rechtsauffassung des Vorlagegerichts
β) vorrangige Bindungswirkung des zu erwartenden Musterentscheids des OLG Braunschweig
bbb)

Zulässigkeit der Rechtsfrage

(1)

Relevanz des Feststellungsziels Nr. i

(2)

Relevanz des Feststellungsziels Nr. ii

(3)

Relevanz des Feststellungsziels Nr. iii

(4)

Relevanz des Feststellungsziels Nr. iv

(5)

Relevanz des Feststellungsziels Nr. v

(6)

Relevanz des Feststellungsziels Nr. vi

ccc)

Erfordernis weiterer Darlegungen zu Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen

bb)

Zurückweisungsgrund nach § 3 Nr. 4 KapMuG

aaa)

derogierende Wirkung der Musterverfahrensanträge gegenüber § 280 ZPO

bbb)

kein fehlendes allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

2.

Fehlende Entscheidungserheblichkeit der gestellten Musterverfahrensanträge im Prozessrechtsverhältnis zur Mehrheitsaktionärin der Musterbeklagten

B – Zuständigkeit des Gerichts als Anwendungsvoraussetzung

IV – Vorlagebeschluss – Feststellungsziele und -programm

A – Vorlagevoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 KapMuG

1.

Prüfung der Gleichgerichtetheit der Musterverfahrensanträge

a)

Bestimmung der Gleichgerichtetheit – Ordnungskriterium: Finanzinstrument

b)

Bildung von Klägergruppen – Ermittlung des Quorums

c)

Einbeziehung von am Landgericht anhängigen, nicht an das Vorlagegericht abgegebenen Verfahren

aa)

Kanalisierungspflicht von Massenverfahren bei einem Spruchkörper

bb)

Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans

aaa)

Verwerfungskompetenz des Vorlagegerichts

bbb)

Rechtsnormcharakter des Geschäftsverteilungsplans

ccc)

Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans

(1)

Verletzung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

(2)

Unzulässigkeit von Ermessensentscheidungen zur Zuständigkeitszuweisung

α) Verfassungskonforme Auslegung des Wortes „Kann“ in Rdn. 98 h)
β) Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
cc)

Auswirkungen der Rüge des gesetzlichen Richters auf die Prüfung des Quorums

B – Keine Sperrwirkung nach § 7 Satz 1 KapMuG

C – Erläuterung der Feststellungsziele – Feststellungsprogramm

1.

Gerichtsstand

a)

Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen

b)

Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der „Betroffenheit“

aa)

Bestimmung der Betroffenheit anhand der jeweiligen Passivlegitimation

bb)

Betroffenheit als Verbindungsglied zwischen verletzter Kapitalmarktpflicht und betroffenem Finanzinstrument

cc)

Konzerndimensionale Betroffenheit

aaa)

Konzerndimensionales Verständnis der Betroffenheit bei Gesellschaften innerhalb des Konsolidierungskreises

bbb)

Vorliegen der Betroffenheit bei Gesellschaften außerhalb des Konsolidierungskreises

ccc)

Konzerngerichtsstand bzw. Fundamentalwert des Emittenten als Betroffenheitsanker

2.

Wahlrecht der Klageparteien

V ― Verfahrensleitende Organisationsverfügung

VI ― Ergebnis: Rechtlicher Standpunkt des Vorlagegerichts

I ― Einleitung

1 Der Vorlagebeschluss steht im Zusammenhang mit den derzeit vor den Stuttgarter und den Braunschweiger Landgerichten anhängigen Prozessserien anlässlich der sog. Dieselthematik. Gegenstand der zahlreichen kapitalmarktrechtlichen Klageverfahren sind Ansprüche auf Schadensersatz gegen die VW AG (im Folgenden: Musterbeklagte) und die Porsche Automobil Holding SE (im Folgenden: Mehrheitsaktionärin) wegen angeblich aufgrund von Transaktionen mit VW-und/oder PSE-Vorzugsaktien erlittenen Spekulationsverlusten.
2 Die Musterbeklagte wird in 193 Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart teilweise allein, teilweise gemeinsam ihrer Mehrheitsaktionärin auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
3 In 78 Verfahren1 wird die Musterbeklagte zusammen mit ihrer Mehrheitsaktionärin wegen angeblich aufgrund von Transaktionen ausschließlich mit PSE-Vorzugsaktien erlittener Kursschäden in Anspruch genommen (Fallkonstellation A).
4 In weiteren 58 Verfahren2 werden die Musterbeklagte und ihre Mehrheitsaktionärin wegen angeblich aufgrund von Transaktionen mit VW- und PSE-Vorzugsaktien erlittener Kursschäden in Anspruch genommen (Fallkonstellation B).
5 Im Verfahren Lange – Az. 22 O 101/17 – wird ausschließlich die Musterbeklagte wegen angeblich aufgrund von Transaktionen mit VW und PSE-Vorzugsaktien erlittener Kursschäden in Anspruch genommen (Fallkonstellation C).
6 In weiteren 54 Verfahren3 nehmen die Klageparteien die Musterbeklagte wegen angeblich aufgrund von Transaktionen ausschließlich mit VW-Vorzugsaktien erlittener Kursschäden in Anspruch (Fallkonstellation D).
7 In den Verfahren Riesterer – Az. 12 O 172/17 – und Schumm/Schumm-Vatter – Az. 22 O 78/17 – wird die Musterbeklagte ausschließlich wegen angeblich aufgrund von Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten erlittener Vermögensschäden in Anspruch genommen (Fallkonstellation E).

1 Es handelt sich um die Verfahren Altmann, Az. 22 O 288/16, Amblank, Az. 22 O 216/16, Augusiak, Az. 14 O 143/17, Babak, Az. 22 O 272/16, BankPart Beratungs- und Vermögensverwaltungs GmbH, Az. 22 O 219/16, Bayer, Az. 14 O 145/17, Berwanger, Az. 22 O 221/16, Bol, Az. 22 O 224/16, Breuninger, Az. 22 O 225/16, Brockmann, Az. 146/17, Celik, Az. 22 O 227/16, Dietel, Az. 22 O 228/16, Dumstrey, Az. 22 O 229/16, Ebel u.a., Az. 22 O 230/16, Eckerle, Az. 22 O 231/16, Ehnis, Az. 14 O 147/17, Eppert, Az. 22 O 232/16, Fischbeck, Az. 14 O 149/17, Gonter, Az. 22 O 236/16, Greiner, Az. 22 O 237/16, Hagedorn, Az. 22 O 297/16, Hautumm, Az. 22 O 299/16, Hehl, Az. 22 O 239/16, Heimann, 14 O 150/17, Heine, 14 O 151/17, Henkel, Az. 22 O 240/16, Imm, Az. 22 O 302/16, Jehn, Az. 22 O 304/16, Keiner, Az. 22 O 243/16, Kettner, Az. 22 O 244/16, Klein, Az. 22 O 245/16, Köbl, Az. 22 O 249/16, Königbauer, Az. 22 O 250/16, Krebs, Az. 14 O 153/17, Küpfer, Az. 22 O 251/16, Liehr, Az. 22 O 76/17, Lohr, Az. 22 O 252/16, Masur, Az. 22 O 310/16, Matthes, Az. 154/17, Matthiessen, 14 O 155/17, Mock, Az. 22 O 313/16, Mohnitz, Az. 22 O 254/16, Müller, Az. 14 O 157/17, Niebler, Az. 22 O 318/16, Pache, Az. 14 O 158/17, Petrich, Az. 22 O 200/16, Pohle, Az. 14 O 159/17, Prieß, Az. 160/17, Rennebaum, Az. 14 O 161/17, Reuß/Bock-Reuß, Az. 14 O 162/17, Ritter, Az. 22 O 259/16, Rommel, Az. 22 O 260/16, Roos, Az. 22 O 322/16, Rothacher, Az. 22 O 198/16, Rößler, Az. 14 O 163/17, Ruß, Az. 22 O 323/16, Salzl-Baur, Az. 22 O 261/16, Saur, Az. 22 O 324/16, Schenk, C., Az. 22 O 262/16, Schenk, D., Az. 22 O 263/16, Scherwietes, Az. 22 O 325/16, Schlawien, Az. 22 O 264/16, Schleicher, Az. 22 O 326/16, Schnitzer, Az. 22 O 199/16, Schröder, H., Az. 22 O 266/16, Schröder, U., Az. 22 O 330/16, Schuster, Az. 22 O 267/16, Schütze, Az. 14 O 164/17, Sparber, Az. 22 O 268/16, SRTS Europe GmbH, Az. 22 O 269/16, Stäbler, Az. 22 O 270/16, Stritzel, Az. 22 O 271/16, Vogel, Az. 22 O 333/16, Weinreuter, H., Az. 22 O 334/16, Weinreuter. S. u.a., Az. 22 O 335/16, Wiethoff, Az. 14 O 165/17, Wolthaus, Az. 22 O 274/16, Wunsch, Az. 22 O 275/16.

2 Es handelt sich um die Verfahren Bächle, Az. 22 O 217/16, Bähr, Az. 22 O 218/16, Baur-Späth, Az. 14 O 144/17 Beißwenger u.a., Az. 22 O 220/16, Bittner, Az. 22 O 222/16, Boebel, Az. 22 O 223/16, Buchstelle LBV GmbH, Az. 22 O 226/16, Demmel, Az. 22 O 298/16, Dupp, Az. 22 O 290/16, Ebner, Az. 22 O 291/16, Eisl, Az. 14 O 148/17, Fax, Az. 22 O 292/16, Frank, Az. 22 O 293/16, Freidel, Az. 22 O 233/16, Frericks, Az. 22 O 234/16, Gareis, Az. 22 O 235/16, Gaulke-Stodolny u.a., Az. 22 O 294/16, Gülich, Az. 22 O 238/16, Hähnlein, Az. 22 O 295/16, Härpfer, Az. 22 O 296/16, Harupa, Az. 22 O 298/16, Herkules Vermögens-Verwaltungs GmbH & Co. KG, Az. 22 O 300/16, Högner, Az. 22 O 301/16, Horn, Az. 22 O 241/16, Hunkert, Az. 14 O 152/17, Jäger, Az. 22 O 303/16, Justus, Az. 22 O 305/16, Kaufmann, Az. 22 O 306/16, Kazmeier, Az. 22 O 242/16, Knoch, Az. 22 O 246/16, Knop, Az. 22 O 247/16, Koblenz, Az. 22 O 248/16, Hans-Peter Kristel Stiftung u.a., Az. 22 O 307/16, Langeneckert, Az. 22 O 308/16, Lotzkes, Az. 22 O 309/16, Melerowitz, Az. 22 O 311/16, Meyer, C., Az. 22 O 312/16, Meyer, J., Az. 14 O 156/17, Modla, Az. 22 O 253/16, Mosner, Az. 22 O 314/16, Müller, H., Az. 22 O 315/16, Müller, J., Az. 22 O 316/16, Müller, W., Az. 22 O 317/16, Nagel, Az. 22 O 255/16, Nassauer, Az. 22 O 256/16, Plischke, Az. 22 O 319/16, Radlwimmer, Az. 22 O 257/16, Rangette, Az. 22 O 258/16, Rolf, Az. 22 O 321/16, Rönneberg, Az. 22 O 320/16, Schmersal, Az. 22 O 327/16, Schmidt, R., Az. 22 O 328/16, Scholz, Az. 22 O 329/16, Schoofs, Az. 22 O 265/16, Straub, Az. 22 O 331/16, Uhlig, Az. 22 O 332/16, Wilkening, Az. 22 O 273/16, Wurth, Az. 22 O 276/16.

3 Es handelt sich um die Verfahren Bawart, Az. 22 O 80/17, Berg, Az. 22 O 81/17, Berg, Az. 22 O 82/17, Berger, Az. 22 O 83/17, Brüggemann, Az. 22 O 84/17, Chaber, Az. 22 O 85/17, Delp, Az. 22 O 86/17, Eisenberg, Az. 22 O 87/17, Hellmann/Lackner, Az. 22 O 88/17, Hohmann, Az. 22 O 89/17, Janeck, Az. 22 O 90/17, Kalberlah, Az. 22 O 91/17, Karbgo, Az. 22 O 92/17, Kehrer, Az. 22 O 93/17, Kehrer Vermögens Verwaltung GbR, Az. 22 O 94/17, Kielhorn, Az. 22 O 95/17, Kirn, Az. 22 O 96/17, Kohlgrüber, Az. 22 O 97/17, Korroch, Az. 22 O 98/17, Kranz, Az. 22 O 99/17, Kunz, Az. 22 O 100/17, Lambroy-Brühl, Az. 102/17, Lupfer, Az. 22 O 103/17 Martinez Navarro, Az. 12 O 164/17, Meier, Az. 22 O 103/17, Meyer, Az. 22 O 104/17, Meyrat, Az. 22 O 106/17, Miessner/Miessner-Notter, 22 O 107/17, Moje, Az. 22 O 108/17, Müller, Az. 12 O 165/17, Müller, Az. 22 O 109/17, Niehus, Az. 12 O 166/17, Prietz, Az. 12 O 167/17, Radmiller-Kurz, Az. 12 O 168/17, Rafati, Az. 12 O 169/17, Ramme, Az. 12 O 170/17, Reichert, Az. 12 O 171/16, Riesterer, Az. 12 O 172/17, Roth, Az. 12 O 173/17, Ruthsatz, Az. 12 O 174/17, Segeritz, Az. 12 O 175/17, Splettstößer, Az. 12 O 176/17, Schauer, Az. 12 O 177/17, Schiffler, Az. 12 O 178/17, Schmidt, Az. 12 O 179/17, Schuster, Az. 12 O 180/17, v. Schwanderer, Az. 22 O 112/17, Steffan, Az. 12 O 181/17, Straubenmüller, Az. 22 O 113/17, Turgut, Az. 12 O 182/17, Turgut, Az. 12 O 183/17, Ultsch, Az. 12 O 184/17, Weber, Az. 12 O 185/17, Weinland, Az. 12 O 186/17, Wesolowski, Az. 12 O 187/17.

II – Sachverhalt, Streitthema, Musterverfahrensanträge

A – Sachverhalt

8 Die Kläger nehmen die Musterbeklagte wegen Verletzung kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflichten im Zusammenhang mit dem Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen in Anspruch. Darüber hinaus nimmt ein Teil der Kläger die Musterbeklagte auch in Anspruch, weil deren Mehrheitsaktionärin ihre kapitalmarktrechtlichen Publiztitätspflichten bis zum 22. September 2015 nicht erfüllt habe, der vormalige Vorstandsvorsitzende beider Unternehmen, Prof. Dr. Martin Winterkorn, über die veröffentlichungspflichtigen Insiderinformationen in der Unternehmenssphäre der Musterbeklagten spätestens seit dem 23. Mai 2014 informiert gewesen sei und die Musterbeklagte ihre Mehrheitsaktionärin darüber hätte informieren müssen.
9 Die Musterbeklagte stellte im Jahr 2007 eine neue Baureihe von Dieselmotoren unter der Bezeichnung EA 189 vor, die sie ab 2008 in Serie gebaut und auch in den USA vermarktete. Insgesamt wurden ca. 11 Millionen Dieselmotoren ausgeliefert. Diese Motorentypen waren mit Hilfe einer Abschalt-Einrichtung („Defeat Device“) manipuliert worden, um vorzutäuschen, sie würden die emissionsrechtlichen Normen einhalten. Zur Konstruktion der Manipulationssoftware griffen die handelnden Ingenieure der Musterbeklagten im Jahr 2006 auf ein zu diesem Zeitpunkt bereits von der Audi AG verwendetes Softwaremodul zurück und adaptierten es für den Einsatz in den von nun an entwickelten 2.0 und 3.0-Liter-Dieselmotoren verschiedener Marken der Musterbeklagten. Die unter dem Code-Namen „Akustikfunktion“ bezeichnete Manipulationssoftware wurde gemeinsam mit der Robert Bosch GmbH entwickelt.
10 Anlässlich des Antrags der Musterbeklagten vom 8. April 2008 gegenüber der amerikanischen Umweltbehörde (United States Environment Protection Agency, im Folgenden: EPA), den Motor der Baureihe EA 189 als Vierzylindermotor mit 2.0-Liter-Hubraum entsprechend den vorgeschriebenen US-Abgasnormen zuzulassen, versicherte die Musterbeklagte Folgendes:
„Die Volkswagengruppe erklärt, dass nach ihrem besten Wissen und Gewissen kein Element der Konstruktion, des Systems oder der Emissionsbegrenzungseinrichtung, das mit den neuen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugenmotoren der Volkswagengruppe zum Zwecke der Einhaltung der in Art. 202 US-Luftreinhaltungsgesetz (Clean Air Act) vorgeschriebenen Normen verbunden oder in diese eingebaut ist, bei Betrieb der Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugmotoren – außer den in Art. 202 US-Luftreinhaltungsgesetz ausdrücklich zugelassenen – Emissionen von Schadstoffen an die Umgebungsluft verursacht, die zu einem übermäßigen Risiko für die öffentliche Gesundheit oder das Gemeinwohl führen oder zu einem solchen Risiko beitragen. Darüber hinaus erklärt die Volkswagengruppe, dass nach ihrem besten Wissen und Gewissen kein Element der Konstruktion, des Systems oder der Emissionsbegrenzungseinrichtung, das mit den neuen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugenmotoren der Volkswagengruppe zum Zwecke der Einhaltung der in Art. 202 US-Luftreinhaltungsgesetz (Clean Air Act) vorgeschriebenen Normen verbunden oder in diese eingebaut ist, bei Betrieb der Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugmotoren, ein übermäßiges Risiko für die öffentliche Sicherheit verursacht oder zu einem solchen Risiko beiträgt.“
11 Auf Antrag der Musterbeklagten erteilte die kalifornische Umweltbehörde, California Environmental Protection Agency (im Folgenden: CARB), am 6. Juni 2008 die erforderlichen Zertifizierungen des von ihr produzierten Abgas- und Verdunstungsemissionsbegrenzungssystems. Diese Zertifizierungen enthält folgenden Passus:

DES WEITEREN WIRD BESCHLOSSEN, dass die in der Liste aufgeführte Testgruppe allein aufgrund der Herstellerzusage bedingt zugelassen wird, dass die Fahrzeuge nicht über ungenehmigte zusätzliche Emissionsbegrenzungseinrichtungen (auxiliary emission control devices; AECDs) verfügen, die als Abschalteinrichtungen gelten. Abschalteinrichtungen sind nach dem in dieses Dokument aufgenommenen Artikel 86-1809-01 des Zulassungsverfahrens verboten. Eine vollständige Offenlegung der AECD Kalibrierungen in dem von der Behörde für Luftreinhaltung vorgegebenen Format muss der Behörde bis 31. August 2008 zur Prüfung und endgültigen Genehmigung bis 31. Dezember 2008 vorgelegt werden. Werden die AECD-Daten nicht in der vorgegebenen Form und innerhalb der angegebenen Frist vorgelegt, so kann dies den Executive Officer veranlassen, diese bedingte Zulassung zurückzuziehen. Sollte die endgültige Genehmigung der AECDs und die Feststellung, dass diese nicht als Abschalteinrichtung gelten, nicht in der angegebenen Zeit von der Behörde für Luftreinhaltung erlangt werden, so ist dies Anlass für den Executive Officer, diese bedingte Zulassung zurückzuziehen. Damit gelten Fahrzeuge, die der zurückgezogenen bedingten Executive Order unterfallen, als nicht zugelassen und es wird für diese Fahrzeuge gemäß Artikel 43154 des Gesetzes zu Gesundheit und Sicherheit eine zivilrechtliche Strafe von bis zu $ 5.000 pro Fahrzeug fällig.“

12 Im Frühjahr 2014 stellte die Forschungsorganisation International Council on Clean Transportation (im Folgenden: ICCT) in Zusammenarbeit mit der West Virginia University erhebliche Diskrepanzen bei Abgasmessungen zwischen dem offiziellen Zertifizierungs- bzw. Typprüfwerten für Stickoxide und entsprechenden realen Emissionswerten im Alltagsbetrieb fest. Hierüber informierte das ICCT im Frühjahr 2014 die CARB sowie die EPA.
13 Am 15. Mai 2014 hat der damalige Leiter der Umweltabteilung, Oliver Schmidt, an den damaligen CEO und Präsidenten der VW GOA, Michael Horn, eine E-Mail geschrieben, in deren Anhang mögliche Konsequenzen und Risiken der Ermittlungen der US-Behörden aufgezeigt wurden (Monetäre Strafen, Recall und Nachbesserung der Fahrzeuge, Fahrzeugrückkauf und Außer-Landes-Bringung), was die Musterbeklagte in ihren Klageerwiderungen auch nicht bestreitet..
14 Am 23. Mai 2014 übermittelte Frank Tuch, der mittlerweile zurückgetretenen Leiter der Abteilung Qualitätssicherung, unmittelbar an den damaligen Vorstandsvorsitzenden der Musterbeklagten, Prof. Dr. Martin Winterkorn, ein Memorandum hinsichtlich einer potentiellen Aufdeckung des Einsatzes der Manipulationssoftware. In diesem Memorandum wurde die Warnung ausgesprochen, dass die Behörden bald umfassende Untersuchungen anstellen würden, um festzustellen, dass die Volkswagen AG eine „Defeat Device“ installiert habe. Der auszugsweise Inhalt des Memorandums lautet:
15 „A thorough explanation for the dramatic increase in NOx emissions cannot be given to the authorities. It can be assumed that the authorities will then investigate the VW systems to determine whether Volkswagen implemented a test detection system in the engine control unit software (so-called defeat device) and, in the event a “threadmill test” is detected, a regeneration or dosing strategy is implemented that differs from real driving conditions. In Drivetrain Development, modified software are currently being developed which can reduce the RDE, but this will not bring about compliance with the limits, either. We will inform you about the further development and discussion with the authorities.”
16 Zudem enthielt das an Prof. Dr. Martin Winterkorn übermittelte Memorandum eine Notiz von Bernd Gottweis als Anlage, was die Musterbeklagte ebenfalls unstreitig stellt. Bernd Gottweis erläuterte in dieser Notiz, wie man weiter mit der kalifornischen Umweltbehörde CARB zu kommunizieren plane; insbesondere könne man ihr keine vollständige Erklärung für die Messdiskrepanzen geben und man müsse damit rechnen, dass die CARB versuchen würde, in weiteren Tests die Manipulationssoftware aufzuspüren. Ebenfalls enthält das Memorandum den Hinweis, dass man auch mit einer neuen Software wohl nicht dafür sorgen könne, dass die Fahrzeuge die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen könnten (vgl. Rz. 75 der gerichtsbekannten Anklageschrift, United States v. Dorenkamp, Neusser et al., No. 2:16-cr-20394).
17 Am 30. Mai 2014 publizierte die ICCT die Erkenntnisse der West Virginia University. In der Studie waren die betroffenen Modelle der Musterbeklagten nicht offengelegt worden.
18 In den Folgemonaten führte die Musterbeklagte interne nach Messungen durch. Die nach Messungen bestätigten die in der ICCT-Studie festgestellten Stickoxidemissionen. Das Ergebnis der internen nach Messungen teilte die VW GOA der CARB Dezember 2014 mit. Sie bot ein Neukalibrierung der EEA 189-Dieselmotoren der ersten und zweiten Generation im Rahmen einer nach Angaben der Musterbeklagten ohnehin für Dezember 2014 geplanten Servicemaßnahme in den USA an.
19 Ab Mai 2015 führte die CARB Nachtests bezüglich der Wirksamkeit der von Volkswagen durchgeführten Neukalibrierung durch. In den Nachtests der CARB erwies sich die Servicemaßnahme als nicht ausreichend, um die Emissionswerte auf ein für die US-Umweltbehörden akzeptables Niveau abzusenken. Das Ergebnis ihrer Nachtests teilte die CARB der Musterbeklagten am 8. Juli 2015 mit.
20 Nachdem die US-Behörden eine Verweigerung der Zulassung für Modelle der Musterbeklagten mit dem Baujahr 2016 in Aussicht stellten, fand am 27. Juli 2015 ein Meeting statt. Bei diesem Meeting sollen der Leiter der Umweltabteilung der VW GOA, Oliver Schmidt, und der Markenvorstand Dr. Hans-Jakob Neußer den gesamten Vorstand der Volkswagen AG über den derzeitigen Stand der Betrugssoftware und deren Vertuschung gegenüber US-Behörden informiert haben. Während dieses Meeting soll die weitere taktische Vorgehensweise besprochen worden sein. In einer Präsentation sollen Vor- und Nachteile einer offensiven und einer defensiven Vorgehensweise dargestellt und anschließend mit den Vorständen diskutiert worden sein, wie man weiterhin mit den US-Behörden kommunizieren soll.
21 Am 19. August 2015 gestand die Musterbeklagte schließlich gegenüber der CARB ein, dass die von ihr produzierten, vermarkteten, ausgelieferten und verkauften Fahrzeuge mit den entsprechenden Dieselmotoren gegen den US Clean Air Act verstoßen.
22 Am 3. September 2015 räumte die Musterbeklagte gegenüber der EPA und der CARB ein, eine als „Defeat Device“ bezeichnete Software in den Fahrzeugen verbaut zu haben, die Abgaswerte manipulieren konnte, sobald das Computerprogramm registrierte, dass das betreffende Fahrzeug in einem Labor überprüft wird.
23 Am 18. September 2015 teilte die US-Bundesumweltbehörde EPA der Musterbeklagten mit, dass bei 2.0-Liter Dieselmotoren verschiedener Automodelle der Musterbeklagten aus den Jahren 2009-2015 Verstöße gegen den Clean Air Act festgestellt worden seien (Notice of Violation).
24 Am 20. September 2015 räumte die Musterbeklagte die Verstöße gegenüber der EPA schließlich öffentlich ein.
25 Erst am 22. September 2015 veröffentlichte die Musterbeklagte um 11:39 Uhr eine Ad-hoc-Mitteilung, der zufolge nach bisherigen internen Prüfungen weltweit rund elf Millionen Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 Auffälligkeiten in Bezug auf ihren Stickoxidausstoß aufwiesen. Der Ad-hoc-Meldung ist eine Beratung der Ad-hoc-Clearingstelle der beklagten von 10:49 bis 11:00 Uhr vorausgegangen.
26 Die gegen die Musterbeklagte in den USA eingeleiteten strafrechtlichen Untersuchungen durch das US-amerikanische Department of Justice wurden durch Abschluss eines sog. Plea Agreement beendet. Teil dieses Plea Agreement ist ein sog. Statement of Facts. Dieses Statement of Facts basiert auf den Ermittlungsergebnissen der als „Independant Investigators“ beauftragten Anwaltssozietät Jones Day und weiteren Beweiserhebungen des Department of Justice. Danach sind die streitgegenständlichen Vorgänge auf das kollusive Handeln von mindestens sechs leitenden Führungskräften unterhalb der Vorstandsebene zurückzuführen, was die Musterbeklagte nicht bestreitet.
27 Die Musterbeklagte bestreitet lediglich die klägerische Behauptung zu der Sitzung des Markenvorstands der Marke Volkswagen Pkw am 24. August 2015. Zutreffend sei allein, dass Herr Dr. Heinz-Jakob Neußer in dieser Sitzung unter Tagesordnungspunkt 1.6 über die Gespräche bezüglich der Dieselzulassung in den USA für das Modelljahr 2016 berichtet habe. Herr Dr. Neußer habe insbesondere darüber informiert, dass es wegen Unregelmäßigkeiten beim NOx-Ausstoß früherer Modelljahre Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Typenzulassung von CARB für das Modelljahr 2016 gäbe. Die Musterbeklagten tritt zudem der klägerischen Suggestion entgegen, wonach das final erstellte Protokoll dieser Sitzung auf Anweisung von Herrn Dr. Diess nachträglich zwecks Vertuschung der Dieselthematik geändert worden sei.
28 Die Musterbeklagte bestreitet insoweit, dass einzelne Vorstandsmitglieder bereits lange vor dem Sommer 2015 Kenntnis von dem Regelverstoß in den USA gehabt hätten. Der von den Klageparteien angeführte Markenvorstand Heinz-Jakob Neußer sei kein organschaftlich bestelltes Vorstandsmitglied gewesen. Dem Vorstand der Musterbeklagten hätten auch keine Kenntnisse von Herrn Dr. Neußer vorgelegen, so dass kein Anlass bestanden habe, diesen zu etwaigen Vorgängen zu befragen.
29 Im Übrigen vertritt die Musterbeklagte, dass sie ihre kapitalmarktrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt habe. Ein nicht entdeckter Compliance-Verstoß könne per se keine Ad-hoc-Publizitätspflicht begründen. Dies gelte auch für einen erst teilweise als solchen erkannten und auf den US-Markt beschränkten Compliance-Verstoß, dessen Tragweite und wirtschaftliche Folgen und damit dessen Kursrelevanz noch nicht hätte ermessen werden können. In einer solchen Situation sei eine belastbare Einschätzung über die Anzahl der betroffenen Produkte und Märkte ebenso wenig möglich wie eine Beurteilung der Frage, welche Abhilfemaßnahmen gegebenenfalls zu treffen sein werden, so dass die weiteren Folgen, einschließlich möglicher Strafen, Schäden und Kosten, noch nicht hätten abgeschätzt werden können.
30 Die dem Vorstand in eigene Zuständigkeit fallenden kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflichten seien auf die Konzern-Clearing-Stelle der Musterbeklagten übertragen worden. Diese Konzern-Clearing-Stelle setze sich aus dem für den Geschäftsbereich Finanzen und Controlling zuständigen Vorstandsmitglied sowie den Leitern der Konzernabteilungen Investor Relations, Rechtswesen, Treasury, Rechnungswesen und externe Berichterstattung sowie Generalsekretariat und deren jeweiligen Vertretern zusammen. Die Musterbeklagte bestreitet insoweit, dass einzelne Vorstandsmitglieder bereits lange vor dem Sommer 2015 Kenntnis von dem Regelverstoß in den USA gehabt hätten.
31 Unmittelbar nach der Veröffentlichung der Notice of Violation und der diesbezüglichen Pressekonferenz der EPA habe sich der Vorstand der Musterbeklagten aktiv in die von der Rechtsabteilung und einer eigens für diesen Zweck zusammengestellte Arbeitsgruppe mit Hockdruck betriebenen Sachverhaltsermittlung ein, um während des Wochenendes des 19./20. Sept. 2015 so rasch wie möglich eine belastbare Informationsgrundlage zu schaffen, auf der sodann eine erste Einschätzung des aus der unerwarteten Veröffentlichung des Compliance-Verstoßes durch die EPA resultierenden potentiellen Kostenrisikos habe abgegeben werden können.
32 Im Übrigen sei die Musterbeklagte nach § 15 Abs. 3 S. 1 WpHG a.F. von der Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung befreit gewesen. Gerade in laufenden Compliance-Untersuchungen bestünde ein berechtigtes Interesse am Aufschub der Veröffentlichung der entsprechenden Information bis zum Abschluss der Untersuchung oder jedenfalls bis zu einer unternehmensinternen Abstimmung über das Ergreifen weiterer Maßnahmen. Selbst nach Abschluss der Untersuchung könne ein überwiegendes Suspensivinteresse bestehen, wenn der Compliance-Verstoß beseitigt worden sei und einzig die Art-hoc-Veröffentlichung als solche negativen Folgen nach sich ziehen würde. Das überwiegende Geheimhaltungsinteresse der Musterbeklagten ergebe sich aus zwei Aspekten, nämlich zum einen aus dem Interesse an der Aufarbeitung des Compliance-Verstoßes und zum anderen aus den laufenden Verhandlungen der Musterbeklagten mit den US-Behörden. Eine besondere Form für die Selbstbefreiungsentscheidung sei nicht erforderlich. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche entfielen bereits dann, wenn eine Selbstbefreiung objektiv nur möglich gewesen wäre.
33 Hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche nach § 37b WpHG erhebt die Musterbeklagte die Einrede der Verjährung.

B – Streitthema

34 Gegenstand des Musterverfahrens sind ausschließlich verfahrensrechtliche Fragen, hier zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Vorlagegerichts.
35 Eine Reihe von Kapitalanlegern von PSE-Vorzugsaktien macht die Musterbeklagte aufgrund des vorstehenden Sachverhalts dafür mitverantwortlich, dass deren Mehrheitsaktionärin, ihre kapitalmarktrechtliche Publizitätspflichten nicht erfüllt habe, obwohl diese sich etwaiges Wissen aus der Sphäre der Musterbeklagten zurechnen lassen müsse. Die Haftung der Musterbeklagten folge auch aus dem Umstand, dass der Doppelvorstand, Prof. Dr. Martin Winterkorn, seine Kenntnis um die insiderrelevanten Umstände als Organ beider Emittenten nicht offenbart habe. In der Fallkonstellation A (vgl. oben Rdn. 3) könnten die Klageparteien die Musterbeklagte auch im Forum der Mehrheitsaktionärin in Anspruch nehmen.
36 In den Fallkonstellationen B – D sind Gegenstand behauptete, genuine kapitalmarktrechtliche Informationspflichtverletzungen der Musterbeklagten im Zusammenhang mit dem unzulässigen Einbau von Abschalteinrichtungen in Dieselmotoren gegenüber Kapitalanlegern von VW-Vorzugsaktien. Obwohl für diese Transaktionsgeschäfte ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz der Musterbeklagten besteht, vertreten die Kläger die Rechtsauffassung, dass auch am Sitz der Mehrheitsaktionärin eine Zuständigkeit nach § 32b ZPO begründet sei.
37 Schließlich vertreten die Kläger in der Fallkonstellation E, dass eine Zuständigkeit nach § 32b ZPO auch für derivative Finanzinstrumente, deren Underlying die VW-Vorzugsaktie darstellt, am Sitz der Mehrheitsaktionärin gegeben sei
38 Allen fünf Fallkonstellationen ist die Klärung einer verfahrensrechtlichen Musterfrage gemeinsam. Die Musterbeklagte sowie die in der Fallkonstellation A mitverklagte Mehrheitsaktionärin halten die Klärung von verfahrensrechtlichen Fragen im Rahmen eines Musterverfahrens für nicht zulässig sei. Die Musterbeklagte vertritt die Auffassung, dass in keinen der aufgezeigten Fallkonstellation eine Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart nach § 32b ZPO begründet und für die gesamte Dieselthematik ausschließlich das Landgericht Braunschweig zur Entscheidung berufen sei.

C – Musterverfahrensanträge

39 Zur Fallkonstellation A haben die Ausgangskläger Liehr – Az. 22 O 76/17, Augusiak – Az. 14 O 143/17, Bayer – Az. 14 O 145/17, Brockmann – Az. 14 O 146/17, Ehnis – Az. 14 O 147/17, Fischbeck – Az. 14 O 149/17, Heimann – Az. 14 O 150/17, Heine – Az. 14 O 151/17, Krebs – Az. 14 O 153/17, Matthes – 14 O 154/17, Matthiessen – 14 O 157/17, Müller – 14 O 157/17, Pache – 14 O 158/17, Pohle – 14 O 159/17, Prieß – 14 O 160/17, Rennebaum – 14 O 161/17, Reuß/Bock-Reuß – 14 O 162/17, Rößler – 14 O 163/17, Schütze – 14 O 164/17 und Wiethoff – 14 O 165/17 folgenden Musterverfahrensantrag gestellt:
40
i.

§ 32b Abs. 1 Var. 1 ZPO („betroffener Emittent“) erfasst auch den Fall, in welchem zwei Emittenten betroffen sind im Sinne der Norm.

ii.

Eine Betroffenheit im Sinne des § 32b Abs. 1 Var. 1 ZPO liegt vor, wenn ein Finanzinstrument des (eines) Emittenten durch eine öffentliche Kapitalmarktinformation betroffen ist, unabhängig von wem diese Information stammt.

iii.

Eine Betroffenheit im Sinne vorstehender Nummer ii. liegt insbesondere dann vor, wenn der Kurs des Finanzinstrumentes beeinträchtigt wird.

iv.

Der Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Var. 1 ZPO ist auch dann eröffnet, wenn der betroffene Emittent nicht selbst (mit)verklagt ist.

v.

Betrifft die öffentliche Kapitalmarktinformation sowohl ein Finanzinstrument des Emittenten, von dem die Information stammt, als auch ein Finanzinstrument eines dritten Emittenten, eröffnet § 32b Abs. 1 Var. 1 ZPO sowohl einen Gerichtsstand am Sitz des betroffenen Emittenten, von dem die Information stammt, als auch am Sitz des dritten Emittenten.

vi.

Für den Fall, dass die Sitze im Sinne vorstehender Nummer v. in unterschiedlichen Landgerichtsbezirken liegen, hat der Kläger ein Wahlrecht hinsichtlich des Gerichtsstandes.

41 Zur Fallkonstellation B haben sämtliche 58 Ausgangskläger – wie oben in Fn. 2 dargestellt – den o.g. Musterverfahrensantrag gestellt.
42 Zur Fallkonstellation C hat ausschließlich der Ausgangskläger Lange – 22 O 101/16 den o.g. Musterverfahrensantrag gestellt.
43 Zur Fallkonstellation D haben sämtliche 54 Ausgangskläger – wie oben in Fn. 3 dargestellt – den o. g. Musterverfahrensantrag gestellt.
44 Zur Fallkonstellation E haben die Ausgangskläger Riesterer – Az. 12 O 172/17 – und Schumm/Schumm-Vatter – Az. 22 O 78/17 den o.g. Musterverfahrensantrag gestellt. Die Fallkonstellation E ist auch teilweise in den Ausgangsverfahren Müller – Az. 12 O 165/17, sowie Hunkert – Az. 14 O 152/17, in denen neben Kursschäden aufgrund von Transaktion in VW-Vorzugsaktien und PSE-Vorzugsaktien auch Kursschäden infolge des Erwerbs von Optionsscheinen geltend gemacht werden.
45 Die Kläger vertreten die Rechtsauffassung, für die Anliegerklagen wegen der „Dieselaffäre“ seien sowohl bei dem Landgericht Braunschweig als auch bei dem Landgericht Stuttgart ausschließliche Gerichtsstände eröffnet. Zwischen diesen Gerichtsständen bestünde ein Wahlrecht der Klagepartei nach § 35 ZPO. § 32b ZPO regele auch die Fälle, in denen nicht nur ein Emittent „betroffen“ sei, sondern mehrere Emittenten. Sinn und Zweck des § 32b ZPO gebiete es, dass auch mehrere betroffenen Emittenten unter die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeitsnorm fielen. Ganz entscheidend für die Schaffung des § 32b ZPO sei die bezweckte Konzentrationswirkung, welche eine Zersplitterung der örtlichen Zuständigkeit vermeiden sollte, gewesen. Würde der Fall mehrerer betroffener Emittenten nicht unter § 32b ZPO fallen, wären multiple Gerichtsstände eröffnet, namentlich die Gerichtsstände nach § 17 ZPO sowie nach § 32 ZPO. Multiple Zuständigkeiten würden aber Sinn und Zweck des § 32b ZPO zuwiderlaufen.
46 Betroffen im Sinne des § 32b Abs. 1 ZPO sei derjenige, dessen Wertpapier „Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage“ sei. Für den Fall, dass unterschiedliche Finanzinstrumente unterschiedlicher Emittenten betroffen seien, folge hieraus, dass an den jeweiligen Sitzen dieser betroffenen Emittenten der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b ZPO eröffnet sei. Dem Wahlrecht stünden auch nicht vereinzelte Stimmen in der Literatur entgegen, wonach es sich bei § 32b ZPO um einen Gerichtsstand der „Sachnähe“ handele. Selbst wenn einer der Zwecke des § 32b ZPO der der Sachnähe wäre, würde dieser von dem Vorrang Ziel der Verhinderung einer Zersplitterung von Gerichtsständen damit dem Ziel der Konzentrationswirkung überlagert.
47 Die Musterbeklagte tritt den Musterverfahrensanträgen entgegen. Diese seien unzulässig, da das Landgericht Braunschweig zur einheitlichen Klärung der streitigen Sach- und Rechtsfragen in dem „Dieselkomplex“ ausschließlich zuständig sei, gleichviel ob die Musterbeklagte oder ihre Mehrheitsaktionärin wegen etwaiger aufgrund von Transaktionen von VW-Vorzugsaktien oder PSE-Vorzugsaktien erlittener Kursschäden in Anspruch genommen werden. Diese folge aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 32b ZPO bewusst einen Gerichtsstand der passiven Streitgenossenschaft geschaffen habe, der gegenüber allen Beteiligten bzw. Haftenden eine einheitliche Entscheidung ermöglichen soll (vgl. beispielhaft die Klageerwiderung Rothacher Rdn. 267).
48 In den Fallkonstellation A, B und C fehle den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Liehr – 22 O 76/17, Rdn 563 ff.; Lange – 22 O 101/17, Rdn. 114 ff.). Das Rechtsschutzbedürfnis sei stets dann zu verneinen, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf einfacherem Wege zu erlangen sei. Etwaige seitens der Musterbeklagten vor dem OLG Braunschweig eingereichten Gerichtsstandsbestimmungsverfahren seien zudem vorrangig. Aufgrund eines Privatgutachtens von Professor Hess sprächen zudem praktische Gründe gegen die Klärung von Zuständigkeitsfragen im Musterverfahren: Käme das Oberlandesgericht Stuttgart zu dem Ergebnis, dass das Landgericht Stuttgart für den Anlass des Zuständigkeitsfragen thematisieren Vorlagebeschlusses gar nicht zuständig sei, dürfte das Oberlandesgericht Stuttgart mangels Zuständigkeit keinen Musterentscheid erlassen.
49 In der Fallkonstellation D sei die im Rahmen des Musterverfahrensantrags aufgeworfene Frage, ob § 32b ZPO den Fall mehrerer Emittenten erfasse und ein Gerichtsstandswahl eröffnet sei, nicht von Relevanz: Die Klageparteien können ihre Ansprüche weder auf Finanzprodukte mehrerer Emittenten stützen noch mehrere Emittenten in Anspruch nehmen, da sie allein in Vorzugsaktien der Musterbeklagten investiert hätten.
50 In der Fallkonstellation E sei der Musterverfahrensantrag ebenfalls nicht entscheidungserheblich, da die Klageparteien nicht in Vorzugsaktien der Musterbeklagten, sondern von Dritten begebenen Finanzinstrumente, dem die VW-Vorzugsaktie zugrunde liegt, investiert hätten. Insoweit komme es wie in der Fallkonstellation D nicht auf die aufgeworfene Rechtsfrage an.

III – Würdigung der Musterverfahrensanträge

A – Zulässige Musterverfahrensanträge

51 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG kann im ersten Rechtszug die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) beantragt werden. Der Musterverfahrensantrag muss nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KapMuG Angaben zu allen zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel enthalten. Das Feststellungsziel muss für den Ausgangsrechtsstreit erheblich sein (arg. e. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG). Die Möglichkeit der Feststellung anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen orientiert sich an § 126 Abs. 1 InsO und § 256 Abs. 2 ZPO (Reuschle WM 2004, 966, 976). Über die Möglichkeit der Rechtsverhältnisse hinaus können Feststellungsziele sowohl Tatbestandsmerkmale einer Norm als auch tatsächliche Umstände sein.
52 Unter einem zulässigen Feststellungsziel hat der Gesetzgeber anlässlich der Einführung des KapMuG beispielhaft die Unrichtigkeit eines Börsenprospekts verstanden (BT-Drs. 15/5695 S. 22, 23). Was taugliches Feststellungsziel sein kann, ist stets auf der Grundlage der Norm zu suchen, aus der der Schadensersatz- bzw. Erfüllungsanspruch abgeleitet wird (BT-Drs. 15/15/5091 S. 20, BGH, XI ZB 26/07, ZIP 2008, 1326 (1327); Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 1 Rdn. 28; Haufe, Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Diss. Regensburg 2010, S. 65). Unmittelbar anspruchsbegründende bzw. ausschließende gesetzliche Voraussetzung iSd. § 2 KapMuG können nicht nur die Tatbestandsmerkmale der in Rede stehenden Anspruchsgrundlage sein, sondern auch die tatsächlichen Einzelelemente, aus denen sich das jeweilige Tatbestandsmerkmal zusammensetzt (KG, 4 Sch 02/06 KapMuG, ZIP 2009, 1527 (LS), juris Rdn. 244, 245; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rdn. 39, 41, 43; Wieczorek/Schütze/Großerichter, 4. Aufl., Band 13/1, § 2 KapMuG, Rdn. 10ff.; Gansel/Gängel NJ 2006, 13 (15); Reuschle WM 2004, 966, 977; Wanner, Das KapMuG als allgemeine Regelung für Massenverfahren, Diss. München 2009, S. 147; a.A. LG Stuttgart, 21 O 408/05, ZIP 2008, 2175, 2178; Rau Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vor dem Hintergrund von Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz, Diss. Tübingen 2008, S. 46). Nicht feststellungsfähig ist hingegen ein Anspruch als solcher (BGH, XI ZB 26/07, ZIP 2008, 1326, 1329; Bergmeister Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Diss. 2008, S. 203).

1. Klärung von Rechtsfragen

53 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG kann zudem auch beantragt werden, im Wege eines Musterverfahrens eine Rechtsfrage zu klären. Die Möglichkeit, auch die Klärung einer Rechtsfrage als Feststellungsziel zu fassen, ist nach dem Gesetzestext nicht weiter definiert oder beschränkt. Dementsprechend ist auch nicht erforderlich, dass die zu klärende Rechtsfrage der »Konkretisierung einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung« dient.
54 Auf eine solche Notwendigkeit scheint zwar die Begründung des Regierungsentwurfs zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren hinzuweisen (BT-Drs. 15/5091, Seite 20). Diese bezog sich jedoch auf die Fassungen des ursprünglichen Gesetzesentwurfs, indem in § 1 Abs. 1 S. 2 KapMuG-E für die Klärung einer Rechtsfrage auf § 1 Abs. 1 S. 1 KapMuG-E verwiesen wurde. Aus diesem Verweis »Durch Musterfeststellungsantrag kann in den Fällen des Satzes 1…“ ging hervor, dass die Klärung einer Rechtsfrage als Unterfall der Feststellung einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließen Voraussetzung angesehen wurde. Hierfür sprechen insbesondere auch die in der Regierungsbegründung enthaltenen Beispiele zu Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen.
55 Aufgrund der Beratungen im Rechtsausschuss des Gesetzesentwurfs wurde die Klärung einer Rechtsfrage als selbstständige und unabhängige Alternative neben die Feststellung anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen gesetzt (KK-KapMuG/Kruis, 1. Aufl., § 1 Rdn. 120; Wieczorek/Schütze/Großerichter, 4. Aufl., Band 13/1 § 2 KapMuG Rdn. 20; Reuschle, KapMuG, Einführung S. 31). Auch wenn die Musterbeklagte aus der dem Rechtsausschuss vorgelegten Formulierungshilfe zur Änderung der Vorschrift und insbesondere deren Begründung (vgl. BT-Drs. 15/5695, S. 23) herzuleiten versucht, dass ersichtlich keine Ausweitung der feststellungsfähigen Rechtsfragen durch die Änderung des § 1 Abs. 1 S. 1 KapMuG a.F. bezweckt worden sei (vgl. Klageerwiderung Liehr – 22 O 76/17; Lange – 22 O 101/17 Rdn. 101), übersieht sie Folgendes: Die vom Rechtsausschuss beschlossene Änderung betraf lediglich die Einführung einer Legaldefinition des neu eingeführten Begriffs »Feststellungsziel«. Zur Streichung von § 1 Abs. 1 S. 2 KapMuG-E enthält die Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses keine Einzelbegründung.
56 Soweit die Musterbeklagte für die thematische Begrenzung der Feststellungziele auf materiellrechtliche Anspruchsgrundlagen demgegenüber die Maßgeblichkeit des Gesetzgebungswillens anführt, wonach „[ein] Feststellungsziel … die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens mehrerer sowohl anspruchsbegründender als auch anspruchsausschließender Voraussetzungen einschließlich der Klärung von Rechtsfragen beinhalten könne“ (BT-Drs 15/5695 S. 23 – Hervorhebung gerichtsseits), übersieht sie ferner, dass auch nach Auffassung des BVerfG der Wille des Gesetzgebers „nur insoweit berücksichtigt werden kann, als er im Gesetz einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden [habe]“ (BVerfGE 11, 126 [130]; ebenso das BVerwG in BVerwGE 90, 265). Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 KapMuG sowie dessen Vorgängerfassung enthalten indes keinerlei Hinweise darauf, dass die Rechtsfragen zwingend auf das materielle Recht beschränkt sind. Zwar misst auch das BVerfG rechtstatsächlich dem Willen des Gesetzgebers in aller Regel das entscheidende Gewicht bei der Klärung juristischer Zweifelsfragen bei, sofern Wortlaut der Norm und Sinnzusammenhang tatsächlich Zweifel offenlassen.
57 Der Sinn der Anspruchsbündelung und Klärung einzelner Musterfragen des materiellen Rechts liegt bei sachgerechter Anwendung des KapMuG in seiner Effizienz. Damit steht bei Massenschäden gerade nicht die materielle Kollektivierung, sondern die prozessuale Bündelung der vielen Schadensersatzansprüche im Interesse verfahrensrechtlicher Effizienz im Vordergrund (vgl. Wagner, 66. DJT; Gutachten A S. 119). Gerade dieses prozessökonomische Ziel lässt sich auch bei der Klärung einer Zuständigkeitsfrage erreichen. Anstelle der Befassung einer Vielzahl von Spruchkörpern am Landgericht Stuttgart wird nur ein Spruchkörper – Personalressourcen schonend – befasst, divergierende Entscheidungen zugleich vermieden. Der nach § 6 Abs. 2 KapMuG zuständige Spruchkörper legt die Auslegungsfragen dem übergeordneten Oberlandesgericht vor. Anstelle einer Vielzahl von abgesonderten mündlichen Verhandlungen über die Zulässigkeit der Klagen kann verfahrenseffizient durch einen im schriftlichen Verfahren zu erlassenden Vorlagebeschluss eine Entscheidung für alle 193 am Stuttgarter Landgericht anhängigen Klagen gegen die Musterbeklagte herbeigeführt werden und ein Entscheidungseinklang im Sinne eines kollektiven Rechtsschutzes gewährleistet werden.
58 Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, dem gegenüber der ursprünglichen Begründung Vorrang einzuräumen ist, gibt es somit hinsichtlich der vorlagefähigen Rechtsfragen keine thematischen Begrenzungen.

a) Sachliche Begrenzung auf den Anwendungsbereich des KapMuG

59 Auch wenn eine ausdrückliche Einschränkung im Wortlaut in Bezug auf die vorlagefähige Rechtsfrage fehlt, ergibt sich eine sachliche Begrenzung der zum Feststellungsziel erhobenen Rechtsfragen durch den Anwendungsbereich des KapMuG. Zwar wird der Anwendungsbereich in § 1 KapMuG nur in Bezug auf den verfolgten Anspruch definiert und kein unmittelbarer Bezug zum Anwendungsbereich für die Feststellungsziele in § 2 KapMuG hergestellt. Aus der Gesetzeshistorie zur Einführung des KapMuG im Jahr 2005 ergibt sich dieser Zusammenhang aber unzweifelhaft. Denn dort waren der Anwendungsbereich und die Feststellungsziele in einer Norm verknüpfend geregelt.
60 Mit der Einführung des KapMuG verfolgte der Gesetzgeber 2005 das Ziel, den Anlegerschutz zu stärken, indem die Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen wesentlich verbessert werden (BT-Drs. 15/5091, S. 16 ff.). Ausgangspunkt war dabei die Annahme, dass falsche Darstellungen gegenüber dem Kapitalmarkt häufig »Streuschäden« mit vielen Geschädigten und vergleichsweise geringen Schadenssummen verursachten. Technisch soll die Umsetzung in der Weise erfolgen, dass entscheidungsrelevante Fragen »vor die Klammer« gezogen und dann in einem gesonderten Verfahren mit einer für alle betroffenen Prozesse verbindlichen Wirkung entschieden werden.
61 Die Notwendigkeit zur Beschränkung der vorlagefähigen Rechtsfragen wird insoweit auch durch den Sinn und Zweck des KapMuG bestätigt: Die Rechtsschutzmöglichkeiten von Anlegern werden durch Bündelung regelmäßig nur dann gestärkt, wenn die zu klärende Rechtsfrage die Durchsetzung von Ansprüchen mit kapitalmarktrechtlichen Bezug betrifft. Zwar mag auch eine allgemeine Rechtsfrage ohne einen solchen Bezug in einer speziellen Situation für eine Gruppe von Klägern von Bedeutung sein, das Risiko der Kläger einer solchen Frage im Einzelfall wollte das KapMuG aber den Prozessparteien nicht abnehmen (so Wieczorek/Schütze/Großerichter, 4. Aufl., Band 13/1, § 2 KapMuG Rdn. 21; Gängel/Huth/Gansel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. [2014], § 2 KapMuG Rdn. 30; Schneider/Heppner BB 2012, 2703 [2708]). Daraus erhellt, dass ein Musterverfahrensantrag zur Auslegung allgemeiner zivilprozessualer Vorschriften, wie z.B. zur Auslegung des § 56 ZPO, ebenso wenig möglich ist wie zur Auslegung der Verfahrensvorschriften des KapMuG (vgl. zu letzterem KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rdn. 68).
62 Mit der künstlichen Abspaltung des Anwendungsbereichs von den Feststellungszielen wollte der Reformgesetzgeber nicht den Radius der zu klärenden Rechtsfragen auf sämtliche allgemeine Rechtsfragen erweitern, sondern § 1 KapMuG a.F. nur übersichtlicher gestalten (BT-Drs. 17/8799, S. 16).
63 Unter einer „Rechtsfrage“ in diesem Sinne ist dabei jede Auslegungsfrage hinsichtlich einer Rechtsnorm zu verstehen, wenn die konkrete Rechtsanwendung dem Vorlagegericht weiterhin vorbehalten bleibt (KK-KapMuG/Kruis Rdn. 53, Wieczorek/Schütze/Großerichter, 4. Aufl., Band 13/1, § 2 KapMuG Rdn. 19; Hanisch Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Diss. Berlin 2010, S. 92ff.). In Anlehnung an die frühere Handhabung zum Rechtsentscheid in Mietsachen, dem der Gesetzgeber Vorbildfunktion für die Zulassung von Rechtsfragen im KapMuG beigemessen hatte (vgl. BT-Drs. 15/5091, S. 18; Reuschle, KapMuG (2006), S. 26), ist eine Rechtsfrage vorlagefähig, wenn sie eine bestimmte Interessenabwägung unter kapitalmarkthaftungsrechtlichen oder wertpapierübernahmerechtlichen Gesichtspunkten erfordert oder ein besonderer Aspekt dieser beiden Rechtsgebiete ersichtlich wird (zutreffend Wieczorek/Schütze/Großerichter, 4. Aufl., Band 13/1, § 2 KapMuG Rdn 22 a.E.; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rdn. 64 mit Hinweis auf BayObLG, RE vom 8.4.1988, NJW 1988, 1796; OLG Hamm, Beschl. V. 11.9.1997, NJW-RR 1989, 1289).

b) Rechtsfragen mit verfahrensrechtlicher Komponente

64 Entgegen der Auffassung der Musterbeklagten können auch verfahrensrechtliche Fragen, die in einem engen Zusammenhang mit der Geltendmachung kapitalmarktrechtliche Ansprüche stehen, zulässiger Gegenstand eines Musterverfahrens sein.
65 Im Schrifttum werden Rechtsfragen zu § 32b ZPO ausdrücklich als taugliche Feststellungsziele (KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl. [2014], § 2 Rdn. 54, 67; Wieczorek/Schütze/Großerichter, 4. Aufl., Band 13/1 [2017], § 2 KapMuG Rdn. 23; ebenfalls auch; Gängel/Huth/Gansel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. [2014], § 2 KapMuG Rdn. 31) bezeichnet. Kruis beruft sich insoweit zu Recht auf das dem KapMuG dienende legislative Vorbild, nämlich den sog. Rechtsentscheid in Mietsachen nach § 541 ZPO a.F.. Dort war umstritten, ob rein verfahrensrechtliche Fragen Gegenstand eines Rechtsentscheids sein konnten. Diese Frage wurde zwar im Grundsatz verneint, jedoch wurden Ausnahmen zugelassen, sofern sich die verfahrensrechtlichen Fragen in (Wohnraum-)Mietrechtsstreitigkeiten stellten bzw. hierzu in einem engen Zusammenhang standen. Der Bundesgerichtshof führte hierzu aus: „Prozessuale Rechtsfragen können Gegenstand eines Rechtsentscheids sein, wenn sie in einem engen inneren Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts stehen.“ (BGH, Rechtsentscheid v. 11.01.1994 – VIII ARZ 6/83 (KG) – NJW 1984, 1615). In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob Klageansprüche, die ihren Ursprung in einem Wohnraummietverhältnis haben, eine Zuständigkeit nach § 29a ZPO begründen. Zur Beantwortung der Frage argumentierte der Bundesgerichtshof insbesondere mit dem speziellen Telos des § 29a ZPO.
66 Diese dogmatischen Erwägungen zur beschränkten Zulassung von Verfahrensfragen lassen sich entgegen der Auffassung der Musterbeklagten auf § 2 Abs. 1 KapMuG übertragen:
67 Das Gesetz sieht hinsichtlich der vorlagefähigen Rechtsfragen keine Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Fragen vor. Anders als bei den in § 2 Abs. 2 S. 1 KapMuG genannten Voraussetzungen muss es sich zudem nicht um »anspruchsbegründende« oder »anspruchsausschließende« Fragen handeln, weshalb Fragen zum Verfahrensrecht zum Gegenstand eines Vorstellungsziels gemacht werden können. Vorliegend streiten die Parteien um die Reichweite des § 32b ZPO und unter anderem um die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Musterbeklagte bei behaupteter unterlassener Ad-hoc-Mitteilung durch die Mehrheitsaktionärin. Die prozessuale Zuständigkeitsvorschrift zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen steht insoweit in einem engen inneren Sachzusammenhang mit der Frage der Reichweite der kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflicht der Mehrheitsaktionärin.
68 Soweit das Landgericht Braunschweig in seinem Beschluss vom 4. März 2015 (Az. 5 O 2077/11) die Klärung der Zuständigkeit eines Prozessgerichts unter Berufung auf die Gesetzesbegründung zur Reform des KapMuG, wonach das Prozessgericht bei der Statthaftigkeit eines Musterverfahrensantrags [auch zu prüfen] habe, [ob die allgemeinen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (vgl. BT-Drs. 17/8799 S. 17)], verneint hat, vermag das erkennende Vorlagegericht dieser Rechtsauffassung nicht beizutreten.
69 Das Landgericht Braunschweig übersieht in seinem Beschluss dabei zweierlei: Zum einen stellt das KapMuG eine Verfahrensordnung neben der Zivilprozessordnung dar, deren sachlicher Anwendungsbereich durch §§ 1-3 KapMuG beschrieben wird. Die Frage der Zuständigkeit eines angerufenen Gerichts kann sich dabei in einer Vielzahl von gleichgelagerten Rechtsfällen stellen. Das vom Gesetzgeber vorgegebene Effizienzziel, gleichgerichtete Interessen in Parallelrechtsstreitigkeiten zur Entlastung der Ausgangsgerichte zu bündeln, kann sowohl bei verfahrensrechtlichen als auch materiellrechtlichen Fragestellungen realisiert werden. Anderenfalls müsste in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen nach § 280 ZPO über die Zulässigkeit entschieden werden, was bei sachgerechter Anwendung des KapMuG ohne erhebliche Verfahrensverzögerung erreicht werden kann. Zum anderen übersieht das Landgericht Braunschweig, dass die Anwendbarkeit der KapMuG nicht zwingend von der Bejahung des ausschließlichen Gerichtsstands abhängt, soweit diese als Rechtsfrage im Streit steht. Der Gesetzgeber hat die Frage der Zuständigkeit von Anlegerklagen bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarkinformationen bewusst in der Zivilprozessordnung geregelt und die Verfahrensordnung des Musterverfahrens in einem eigenen Stammgesetz etabliert. § 1 KapMuG eröffnet den Anwendungsbereich für sämtliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und beschränkt diesen nicht auf nach § 32b ZPO zulässige Klagen.

aa) Zurückweisungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG

70 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG ist ein Musterverfahrensantrag als unzulässig zu verwerfen, soweit die Entscheidung des zu Grunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. An der Entscheidungserheblichkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG fehlt es, wenn der Ausgang des Rechtsstreits von der begehrten Feststellung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt abhängen kann. An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es regelmäßig auch dann, wenn der zugrundeliegende Rechtsstreit entscheidungsreif ist, wobei die Entscheidungsreife im Sinne von § 300 ZPO maßgeblich ist. Eine fehlende Entscheidungserheblichkeit ist schließlich auch in Fällen zu bejahen, in denen dem Antragsteller das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt (KG, Beschluss vom 3. März 2009 – 4 SCH 2/06, NZG 2009, 677).

aaa) Keine fehlende Entscheidungserheblichkeit in Bezug auf die zu klärende Rechtsfrage

71 Die Entscheidungserheblichkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG fehlt ferner dann, wenn die Entscheidung zwar von dem fraglichen Umstand oder der gestellten Rechtsfrage abhängt, diese aber gar nicht mehr klärungsbedürftig sind. In diesem Fall mag die Entscheidung zwar noch von dem fraglichen Umstand oder der Rechtsfrage abhängen, nicht aber von einem auf diese gerichteten Feststellungsziel, da dieses die noch erfolgende Klärung impliziert und sich die Zielsetzung des KapMuG nicht mehr verwirklichen kann, wenn der fragliche Umstand oder die Rechtsfrage bereits geklärt sind. An der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen zu § 32b ZPO fehlt es dann, wenn die Klagen bereits unschlüssig sind bzw. sich als offensichtlich unbegründet erweisen.
72 Dieser vorweggenommenen Erheblichkeitsprüfung auf der Begründetheitsebene der einzelnen Rechtsschutzbegehren steht dabei nicht der Grundsatz der vorrangig zu prüfenden Zulässigkeit entgegen. Denn das deutsche Zivilprozessrecht enthält entgegen der Auffassung der Musterbeklagten keinen Grundsatz, wonach das Gericht zunächst über die Frage der Zulässigkeit explizit entscheiden müsste, bevor es sich der Begründetheit einer Klage zuwendet (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 20. Oktober 2017, 22 O 348/16, Rdn. 21; Rimmelspacher, Zur Prüfung von Amts wegen im Zivilprozess, Diss. Göttingen [1966], S. 109 ff, S. 123). Eine solche Priorität der prozessualen Urteilsvoraussetzungen gegenüber den materiellrechtlichen Vorschriften ergibt sich insbesondere nicht aus § 280 ZPO, vielmehr soll diese Vorschrift dem Gericht nur ein prozessökonomisch gegebenenfalls sinnvolles Mittel an die Hand geben, von dem das Gericht Gebrauch machen kann, aber nicht muss (Rimmelspacher, aaO., S. 112f.). Auch der Grundsatz der Annahme der Zulässigkeit bei sogenannten „doppelrelevanten Tatsachen“ – also solchen, die sowohl Zulässigkeit wie auch Begründetheit der Klage betreffen – zeigt, dass das Zivilverfahrensrecht hier nicht von einer bloß formalen Betrachtung geprägt ist, sondern die im Einzelfall effiziente Verfahrensführung ermöglichen soll. Auf die seitens der Klageparteien aufgeworfenen Musterverfahrensfragen zur Zuständigkeit käme es nicht an, wenn die Klage als solche unbegründet wäre. Denn in einem solchen Fall würde es den Antragstellern und Klageparteien offensichtlich am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines Musterverfahrens fehlen.
73 Mit den einzelnen Klagen wird nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus; zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 – III ZR 133/95, NJW 1996, 3151 [3152]). Dies gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (BGH, Urteil vom 17. März 1995 – V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 f). Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 – VI ZR 246/94, NJW 1996, 117 [118]; vom 18. Juli 2000 – X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, [3493f.]; vom 19. November 2003 – VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47 [53]).
74 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der einzelnen Klagen ist es ohne Bedeutung, ob der maßgebende Lebenssachverhalt im Blick auf Schadensersatzansprüche vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substanziiert dargelegt wird. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 – X ZR 62/98, NJW 2000, 3492 [3493]; Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639 [640]; Urteil vom 11. Februar 2004 – VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216).
75 Die Rechtsschutzbegehren der Klageparteien sind schlüssig. Entgegen der Auffassung der Musterbeklagten greifen Ihre Einwände und Einreden nicht durch. Hierzu im Einzelnen:
(1) Fallkonstellation A
76 In der Fallkonstellation A wird die Musterbeklagte neben ihrer Mehrheitsaktionärin an deren statutarischen Sitz wegen erlittener Kursschäden aufgrund von Transaktionen in PSE-Vorzugsaktien in Anspruch genommen. Als identifizierbare Anspruchsgrundlagen gegen die Musterbeklagte kommen in dieser Fallkonstellation deliktische Ansprüche in Betracht: § 37b WpHG iVm. § 830 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 2 iVm. § 37v Abs. 1, § 37w Abs. 1 WpHG, § 826 BGB. Dabei ist unerheblich, dass die Klageparteien § 830 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage nicht benennen.
77 Die Klageparteien haben schlüssig den äußeren Rahmen eines Schadensersatzanspruchs durch Benennung von entstandenen Insiderinformationen und eingetretener Kursschäden dargelegt. Das Vorlagegericht hat die Ereignisse wie z.B. die Bekanntgabe der ICCT-Studie, die Inkenntnissetzung des Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn unter anderem durch das Memorandum von Frank Tuch, die Rückrufaktionen um den Jahreswechsel 2014 sowie die Offenlegung der Verwendung der Abschaltvorrichtung gegenüber den US-Umweltbehörden als taugliche Insiderinformationen im Vorlageverfahren gegen die Mehrheitsaktionärin bewertet (vgl. LG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 28. Februar 2017, 22 AR 1/17 Kap. Rdn. 159). An dieser vorläufigen Bewertung hält das Vorlagegericht nach Auswertung der Klageerwiderung der Musterbeklagten fest (vgl. auch unten Rdn. 112 ff.).
78 Die Musterbeklagte behauptet, dass ihr Gesamtvorstand bis zum Sommer 2015 über die Softwareänderung, auf der die gesamte Dieselthematik gründet, überhaupt nicht informiert gewesen sei. Das mit dem Department of Justice abgestimmte Statement of Facts enthalte keinerlei Feststellungen dazu, dass der Gesamtvorstand oder auch nur einzelne Vorstandsmitglieder der Musterbeklagten an der Entstehung und konzerninternen Verheimlichung des Compliance Verstoßes beteiligt gewesen seien. Vielmehr sei dem Statement of Facts zu entnehmen, dass die streitgegenständlichen Vorgänge auf das kollusive Handeln einer Gruppe von „Eingeweihten“ unterhalb der Ebene des Vorstands der Musterbeklagten zurück gehe.
79 Dieser Sachvortrag der Musterbeklagten wird jedoch in den Klageerwiderungsschriften insoweit selbst widerlegt und erschüttert, als beispielhaft im Verfahren Liehr – 22 O 76/17 – folgendes vorgetragen wird:
80 „[209] Nach eigener Aussage hat der ehemalige Vorstandsvorsitzende Herr Professor Dr. Winterkorn lediglich die Notiz von Herrn Tuch zur Kenntnis genommen und wohl auch (an-)gelesen, nicht aber das lediglich als Anlage beigefügte Papier von Herrn Gottweis. Er maß diesem Vorgang also keine größere Bedeutung bei. […].
81 [210] Angesichts des Umstands, dass Herrn Professor Dr. Winterkorn diese Notizen lediglich in seine regelmäßige sehr umfangreiche Anführungszeichen Wochenendpost“ gelegt wurde, hätte er auch gar keine Veranlassung gehabt, über die darin enthaltenen Informationen weiter nachzudenken. Denn es wurden darin nachweislich keine etwaigen mit den US-Untersuchungen möglicherweise verbundenen rechtlichen oder finanziellen Risiken erwähnt.“
82 Dass der vormalige Vorstandsvorsitzende Professor Dr Martin Winterkorn bis zum Sommer 2015 keine Kenntnis bzw. keine grob fahrlässige Unkenntnis von dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtungen gehabt haben sollte und sich das vorhandene Wissen über die erschlichenen Zulassungszertifikate und die Softwaremanipulationen sich auf Mitarbeiter unterhalb der Ebene des Vorstands beschränkte, trifft nach dem eigenen Klagevortrag der Musterbeklagten bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu.
α) Beihilfe zur unterlassenen Ad-hoc-Publizität
83 Im Hinblick auf § 37b WpHG iVm. § 830 Abs. 2 BGB (sog. Teilnehmerhaftung: Beihilfe zur unterlassenen Ad-hoc-Publizität kraft Organisationswissensherrschaft) verkennt das Vorlagegericht nicht, dass es sich dabei um ein sog. Sonderdelikt handelt, das ausschließlich der von der Publizitätspflicht betroffene Emittent verwirklichen kann. Soweit die Musterbeklagte im Rahmen des faktischen Konzernverhältnisses ihre Mehrheitsaktionärin nicht mit konzernrelevanten Informationen zur Erfüllung von Publizitätsvorschriften nach § 15 WpHG a.F. versorgt, scheidet insoweit eine mittelbare Täterschaft und eine Mittäterschaft kraft Organisationswissensherrschaft in der Person der Musterbeklagten nach § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB aus.
84 Die Kläger behaupten, dass der Doppelvorstandsvorsitzende Prof. Dr. Martin Winterkorn Kenntnis von den insiderrelevanten Umständen bei der Musterbeklagten gehabt habe und sie bewusst gegenüber der Mehrheitsaktionärin zurückgehalten habe. Die unterbliebene Kommunikationsversorgung der Mehrheitsaktionärin, welche eine Beteiligungsholding darstellt, kann trotz Organisationswissensherrschaft der Musterbeklagten kein gemeinschaftliches Handeln iSv. § 830 Abs. 1 S. BGB begründen. Es ist qualitativ als Beihilfe auf Seiten der Musterbeklagten zu werten (vgl. zur Beihilfe die sog. Kerkerbachbahnentscheidung des BGH, Urteil vom 11.7.1988 – II ZR 243/87, BGHZ 105, 121 [133], ebenso auch Fleischer, AG 2008, 265 [273]).
85 Soweit im Schrifttum eine Teilnehmerhaftung außenstehender Dritter mit der Begründung abgelehnt wird, dass der Gesetzgeber bei der Abfassung der §§ 37b, c WpHG auf eine Veranlasserhaftung nach dem Vorbild des § 21 Abs. 1 Nr. 2 WpPG (vormals § 44 Abs. 1 Nr. 2 BörsG) verzichtet habe und hieraus den konkludenten Ausschluss einer Gehilfenhaftung abzuleiten sei, finden diese Erwägungen keinerlei Stütze im Wortlaut der Haftungsnormen. Auch ein entsprechender gesetzgeberischer Wille, dass mit der Einführung der Emittentenhaftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen zugleich eine Teilnehmerhaftung durch einen anderen Emittenten ausgeschlossen werden soll (vgl. auch KK-WpHG/Möllers/Leisch, 2. Aufl., §§ 37b, c, Rdn. 92), finden sich nicht in den Gesetzgebungsmaterialien zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz.
86 Die Musterbeklagte konnte in ihrer Klageerwiderungsschrift die Behauptungen der Kläger nach vorläufiger Auffassung des Vorlagegerichts nicht entkräften. Die Musterbeklagte hält von ihrem Rechtsstandpunkt aus die Klagen für unschlüssig und verkennt dabei die sekundäre Beweislast bei Fehlverhalten im Bereich der innerbetrieblichen Organisationsstrukturen.
87 Nach den allgemeinen Beweislastregeln trägt zwar der Anleger bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung die Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen. Anders liegt es aber, wenn das Fehlverhalten voll im Bereich der innerbetrieblichen Organisationsstrukturen des Emittenten liegt. In diesen Fällen ist der Geschädigte häufig nicht in der Lage, substantiiert zu den schadenursächlichen Geschehensabläufen vorzutragen. Insoweit genügt es, dass der Klagvortrag des Geschädigten nach den Umständen des Falles ein vorsätzliches Verhalten der vertretungsberechtigten Personen mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich die Anhaltspunkte hierfür aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In solchen Fällen genügt es nicht, dass der Emittent den Vortrag der Geschädigten schlicht bestreitet. Vielmehr ist er gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten und substantiierten Sachvortrag zum Ablauf seines Betriebs und zu den ergriffenen Maßnahmen anlässlich der Entstehung einer Insiderinformation auszugleichen. Dabei hat der Emittent sämtliche Personen, die bei der unternehmensinternen Bearbeitung des der Insiderinformation zugrunde liegenden Sachverhalts eingesetzt wurden und welche Arbeitsschritte diese Personen zur Erfüllung der gesetzlichen Publizitätspflichten und in Bezug auf etwaige Suspensivmaßnahmen veranlasst haben, mit Namen, Anschrift und Funktion zu bezeichnen. Ferner hat er darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung von Insiderinformationen aufgewendet hat und welche Maßnahmen diese Personen konkret ergriffen haben, um ex ante betrachtet einen möglichen Verstoß gegen die Publizitätspflichten zu vermeiden. Im Einzelnen sind die innerhalb der Berichtsketten gefertigten Unterrichtungsvermerke bzw. die Leitungsvorlagen an die Clearing-Stelle vorzulegen.
88 Die Musterbeklagte ist ihrer sekundären Beweislast nach vorläufiger Auffassung des Vorlagegerichts nicht nachgekommen: Ein Vorstand hat grundsätzlich ein wachsames Auge darauf zu haben, was unter ihm (bei seinen Mitarbeitern) vorgeht. Wer als Unternehmensleiter blind vertraut, wird seinen Pflichten nicht gerecht. Denn die notwendige Beaufsichtigung der Delegatare – hier der der leitenden Mitarbeiter der Clearing-Stelle sowie der Konzernrechtsabteilung – darf nicht erst dann einsetzen, wenn Zweifel an ihrer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auftreten. Vielmehr erwachsen aus solchen Zweifeln bereits die nächsten Pflichten: zu fragen, nachzufassen und, notfalls, einzugreifen. Die gebotene Sorgfalt in custodiendo lässt nur derjenige walten, der von vorherein zusieht, dass er möglichst früh von Tatsachen erfährt, die auf mangelnde Pflichterfüllung der Delegatare hindeuten können (vgl. Schmid-Husson, in: Hauschka, Corporate Compliance, 2. Auflage, § 7 Rdn. 24). Je nach Größe des Unternehmens und Komplexität der anfallenden Aufgaben ist ein Unternehmensleiter iSv. § 130 OWiG in der Praxis oft auch mit der bloßen Überwachung überfordert, die statt seiner handeln. Insoweit ist es einem Unternehmensleiter erlaubt, die Überwachung seiner Delegatare zu delegieren, indem er diese Überwachung Spezialisten anvertraut (vgl. Hauschka, AG 2004, 461 [467], Schneider/Schneider, GmbHR 2005, 1229 [1231].
89 Zu der Frage, ob und welche Handlungsanweisungen Prof. Dr. Martin Winterkorn nach seiner Unterrichtung durch das Memorandum von Frank Tuch und die Notiz von Bernd Gottweis vorgenommen hat, schweigt die Musterbeklagte. Da es sich bei dem US-Dieselmarkt um ein wirtschaftlich bedeutendes Standbein der Musterbeklagten handelt, konnte ein wachsamer Vorstandsvorsitzender sich den Berichten aufgrund der ICCT-Studie nicht verschließen. Aufgrund des klägerischen Vortrags, der lediglich zum äußeren Rahmen der Schadensverursachung vortragen muss, genügt das Bestreiten der Musterbeklagten – wie oben unter Rdn. 86 dargelegt – nicht. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass ein technisch vorgebildeter Vorstand sich für die Fragen der Abgaswerte besonders interessiert und insoweit Nachfragen stellt und nicht weiter zuwartet. Inwieweit der vormalige Vorstandsvorsitzende seine Delegatare durch Stichkontrollen überwachen ließ, um seiner cura in custodiendo nachzukommen, lässt die Musterbeklagte ebenfalls offen. In subjektiver Hinsicht ist ein Beihilfevorsatz jedoch bereits dann anzunehmen, wenn der Hilfeleistende um die Rechtswidrigkeit einer unterlassenen Ad-hoc-Mitteilung der Mehrheitsaktionärin weiß und der Hilfeleistende sich aufgrund seines Informationsvorsprungs bei der Kommunikationsversorgung der Mehrheitsaktionärin als Vorstand der Musterbeklagten bewusst verschließt und einen Schaden der Aktionäre damit in Kauf nimmt.
90 Eine Haftung der Musterbeklagten scheitert weder an einer fehlenden Informationsweiterleitungspflicht noch an einer fehlenden Haupttat der Mehrheitsaktionärin. Das Vorlagegericht hat im Verfahren 22 AR 1/17 Kap dargelegt, dass auch bei faktischen Konzernverhältnissen dem herrschenden Unternehmen gegen das abhängige Unternehmen ein ungeschriebener unionsrechtlicher Informationsanspruch zusteht, damit das herrschende Unternehmen seine Compliance-Pflicht bzw. eigene Publizitätspflichten erfüllen kann (vgl. LG Stuttgart, Vorlagebeschluss v. 28.2.2017, Rdn. 195 ff. ; ebenso auch Habersack, FS Möschel, S. 1175 [1192], auf die Pflicht zum konzernweiten Risikomanagement bezogen Mutter/Kruchen, in: Bürkle, Compliance in Versicherungsunternehmen, § 3 Rdn. 26; Bürkle, in: Hauschka, Corporate Compliance, 2. Aufl., § 8 Rdn. 67). Auch stehen der Informationsweiterleitungsbefugnis nicht die Schranken des § 93 AktG entgegen. Die Erfüllung konzernbezogener Informationspflichten durch eine Weitergabe durch den Tochtervorstand an den Muttervorstand ist als rechtlich neutral und zulässig zu werten (Habersack, FS Möschel, S. 1174 [1190]; zustimmend Mader, Der Informationsfluss im Unternehmensverbund, Diss. Bonn [2015/2016], S. 391).
91 Auch kann sich die Mehrheitsaktionärin der Musterbeklagten nicht darauf berufen, dass sie von den in der Sphäre der Musterbeklagten entstandenen Insiderinformationen nichts wusste und daher vor dem 18. September 2015 auch keiner Ad-hoc-Publizitätspflicht unterlag. Eine Zurechnung privat erlangten Wissens eines Organmitglieds generell abzulehnen, würde zu § 166 Abs. 1 BGB in Widerspruch stehen, wo zu Recht nicht zwischen bei der Vertretung erlangtem und privat erlangtem Wissen unterschieden wird. Maßgebend dürfte insoweit nach dem Organisationspflichtenansatz des Bundesgerichtshofs sein, ob ein Informationsaustausch innerhalb des Unternehmens möglich und nahe liegend ist, d.h. ob der Rechtsverkehr eine Weiterleitung auch privat erworbenen Wissens bei ordnungsgemäßer Organisation erwarten kann. Damit wird eine Zurechnung vor allem dann zu bejahen sein, wenn derjenige, der private Kenntnisse erlangt hat, auch gleichzeitig den Rechtsakt, für den das Wissen relevant wäre, für das Unternehmen ausführt (vgl. Buck-Heeb, in: Hauschka, Corporate Compliance, 2. Aufl., § 2 Rdn. 22).
92 So liegt der Fall auch hier: Die Wissensherrschaft und der Informationsfluss im faktischen Konzern wird durch die Doppelorganschaft des Vorstandsvorsitzenden bei der Mehrheitsaktionärin und der Musterbeklagten sichergestellt. Eine Kenntnis von insiderrelevanten Informationen lässt sich daher nicht mit der These verneinen, dass Prof. Dr. Martin Winterkorn zwei unterschiedliche Büros – am Sitz der Musterbeklagten in Braunschweig und am Sitz der Mehrheitsaktionärin in Stuttgart – unterhält und die Wahrnehmung beider Vorstandsmandate dazu führt, dass sein Wissen sich förmlich auf die beiden Emittenten aufspaltet. Dieser von der Mehrheitsaktionärin begründete Ansatz findet nur dort seine Berechtigung, wo ein Emittent lediglich Finanzbeteiligungen an einem anderen Unternehmen hält und keine Wissensherrschaft kraft Doppelvorstandsmandat infolge Konzernierung gegeben ist.
β) Fehlerhafte Finanzberichterstattung ab 31. Juli 2014
93 Entgegen der Auffassung der Musterbeklagten kommt in der Fallkonstellation A de lege lata auch ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Finanzberichterstattung in Jahresfinanzberichten bzw. Halbjahresfinanzberichten nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 37v und 37w WpHG in Betracht.
94 Anspruchsberechtigt ist nur die Klagepartei, die während der Zeit der durch die falsche Berichterstattung verursachten Desinformation des Marktes Finanzinstrumente der betroffenen Art erworben oder veräußert hat. Adressat des Schutzgesetzes in Form von § 37v WpHG können nur die bestehenden und künftigen Anleger des Inlandsemittenten sein, da die Finanzberichterstattung nur auf diese ausgerichtet ist. Eine Geltendmachung der Ansprüche der Anleger wegen angeblich aufgrund von Transaktionen ausschließlich mit PSE-Vorzugsaktien erlittener Kursschäden scheitert nicht an einer fehlenden Emittenten Beziehung zwischen der Musterbeklagten und den Klageparteien. Nach § 37y WpHG wird die Einbeziehung des Finanzberichts der Musterbeklagten in den Konzernhalbjahresbericht der Mehrheitsaktionärin der Musterbeklagten angeordnet. Diese erweiterte Abbildung des Finanzberichts der Musterbeklagten in einem Konzernhalbjahresbericht erweitert zugleich den Adressatenkreis, auf den die Finanzberichterstattung ausgerichtet ist.
95 Eine Haftung der Musterbeklagten setzt voraus, dass der Finanzbericht einen maßgeblichen und damit kursrelevanten Fehler enthält. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 WpHG a.F. ist eine Information kursrelevant, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Spätestens mit der Unterrichtung von Prof. Dr. Martin Winterkorn am 23. Mai 2014 lag das Risiko, dass die US-Behörden weitere Untersuchungen anstellen werden, um festzustellen, dass die Musterbeklagte eine unzulässige defeat device eingebaut hat, auf der Hand. Aus Sicht eines objektiven Dritten stellt die Unterrichtung von Prof. Dr. Winterkorn eine kurssensible Insiderinformation dar, da aufgrund der erheblichen Stickoxidüberschreitungen die Zulassungsvoraussetzungen des Motortyps EA 189 nicht erfüllt werden konnten und damit ein Zulassungsverbot des Motortyps EA 189 für den amerikanischen Markt bevorstand, wenn keine geeignete Abhilfe unverzüglich geschaffen werden konnte. Da die Halbjahresberichte und die Jahresfinanzberichte der Musterbeklagten nach dem 23. Mai 2014 nicht das technologische Risiko des Dieselmotors EA 189, die Zulassungsvoraussetzungen von hergestellten Pkw in einem erheblichen Marktsegment erfüllen zu können bzw. diese auf absehbare Zeit nicht sofort erfüllen zu können, erweisen sich die Finanzberichte als fehlerhaft.
96 Diese genannten Risiken hätten im Lagebericht im Sinne von § 37v Abs. 2 Nr. 2 WpHG, § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB aufgenommen werden müssen. Dies folgt aus § 289 Abs. 1 S. 4 HGB, der bestimmt, dass die Kapitalgesellschaft die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken im Lagebericht zu beurteilen und zu erläutern hat. Wesentliche Risiken sind insbesondere solche, die einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns haben können, dh die in wesentlichem Umfang negativ die prognostizierte Entwicklung des Konzerns verändern können. Dabei kommen sowohl externe als auch innerbetriebliche Faktoren in Betracht: Konjunktur-, Markt-, Branchen-, sowie insbesondere Risikopotenziale im Produktions- und Absatzbereich (vgl. Grottel in: Beck’scher Bilanzkommentar, 10. Aufl. [2016], § 315 Rdn. 148). Soweit die Musterbeklagte die Darstellung etwaiger Risiken verneint, weil entsprechende Schadensersatzklagen bis zum 22. September 2015 noch gar nicht anhängig gewesen seien, verkennt sie grundlegend die Darstellung publizitätspflichtigen Risiken im Sinne von § 289 Abs. 1 S. 4 HGB. Denn die angebliche Vorreiterrolle in der TDI-Technologie hat die Musterbeklagte nicht durch innovative, umweltgerechte Technik, sondern durch Einbau einer unzulässige defeat Device erzielt. Ein derartiges Produktionsrisiko, das zu einem Zulassungsverbot des verwendeten Motortyps in den Vereinigten Staaten und auch in Deutschland zu einem Zulassungsverbot bzw. zu einer Betriebsstilllegung nach § 5 FZV führen kann, ist als erheblich einstufen.
97 Soweit die Musterbeklagte die Auffassung vertritt, dass § 37v Abs. 1 WpHG und § 37w keine drittschützende Normen iSv. § 823 Abs. 2 BGB seien und dessen ungeachtet eine Haftung aufgrund des in § 37v Abs. 1 Satz 1 WpHG angeordneten Vorrangs der handelsrechtlichen Publizitätsvorschriften nicht in Betracht komme, übersieht sie zweierlei: Aus der Regierungsbegründung zum Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (TUG) geht klar hervor, dass „die rechtzeitige Veröffentlichung zutreffender und vollständiger Informationen… Anlegern eine hinreichende Grundlage für ihre Investitionsentscheidung geben, das Vertrauen der Anleger in das Funktionieren des Kapitalmarkts stärken und ihre Investitionsbereitschaft am Kapitalmarkt fördern“ soll (vgl. BT-Drs. 16/2498 S, 26). Damit dient die Richtlinie sowohl der Entwicklung eines effizienten, transparenten und integrierten Wertpapiermarkts als auch dem Schutz der Anlegerschaft.
98 Die hiergegen vorgebrachten Einwände, wonach der Hauptzweck des Gesetzes in dem Schutz des Vertrauens in das Funktionieren des Kapitalmarkts liege und der Anlegerschutz hier nur Reflex sei und hinreichender individual Anlegerschutz nach §§ 37b, 37c WpHG gewährt würde, lässt sich mit Blick auf den deutlichen Willen des Gesetzgebers nicht halten. Im Übrigen bieten die Vorschriften der §§ 37b, 37c WpHG keinen hinreichenden Individualschutz, da sie sich zum einen lediglich auf die Ad-hoc-Publizität beziehen und zum anderen nur Ansprüche des Anlegers gegen den Emittenten des von ihm erworbenen Finanzinstruments erfassen (zutreffend Meschede, ZIP 2017, 215 [219 li. Sp].
99 Auch entbindet die Musterbeklagte die Subsidiaritätsanordnung in § 37v Abs. 1 Satz 1 WpHG keineswegs von einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB. Zwar besteht nach § 37v Abs. S. 1 HS 2 WpHG die Pflicht zur Stellung und Offenlegung des Jahresfinanzberichts nicht für diejenigen Unternehmen, die bereits nach den handelsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Bestandteile des Jahresfinanzberichts offenlegungspflichtig sind. Ziel des Gesetzgebers war es, diese Unternehmen lediglich keiner doppelten Belastung auszusetzen, nicht jedoch deren Verantwortung und Haftung in Bezug auf die Jahresfinanzberichterstattung zu beschränken. Aus Art. 7 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 folgt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass „ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Haftung auf die Emittenten, die in diesem Artikel genannten Organe oder die beim Emittenten verantwortlichen Personen anwendbar sind.“ Vor dem Hintergrund des europarechtlichen Gebots der hinreichend bestimmten, klaren und transparenten Umsetzung der Transparenzrichtlinie ist § 37v WpHG richtlinienkonform auszulegen (vgl. auch KK-WpHG/Mock, 2. Aufl., § 37v Rdn. 143). Das Schutzgesetzcharakter iSv. § 37v WpHG ist auch die Unternehmen, die unter die Subsidiaritätsanordnung fallen, anzuwenden..
100 Da sich ein Verschuldensmaßstab für inhaltlich unrichtige Angaben in den Finanzberichten weder der Verhaltens- noch der Sanktionsnorm entnehmen lässt, ist im Schrifttum umstritten, ob auf den allgemeinen Verschuldensmaßstab des 276 BGB zurückgegriffen werden kann (so Meschede, ZIP 2017, 215 [219] oder die spezifischen Haftungsvorschriften für fehlerhafte Kapitalmarktinformationen, wie z.B. § 23 Abs. 1 WpPG, §§ 37b, 37c WpHG eine Haftungsbeschränkung rechtfertigen können. Den Vorschriften des § 23 Abs. 1 WpPG und der §§ 37b, 37c WpHG ist der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, dass eine Haftung für fehlerhafte Information der Kapitalmärkte Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (so zutreffend Maier-Reimer/Seulen, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, 2. Aufl. § 30 Rdn. 227). Gründe, weshalb gerade die für fehlerhafte Primärmarkt-Publizität oder fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen Verantwortlichen privilegiert werden sollen, sind nicht ersichtlich. Die Musterbeklagte haftet daher für einen im bilanzrechtlichen Sinne unrichtigen Finanzberichts nur, wenn sie die Unrichtigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Das Verschulden wird aufgrund der vom Emittenten jeweils beherrschten Verantwortlichkeitsbereich vermutet. Die Darlegungs- und Beweislast zur Enthaftung obliegt dabei der Musterbeklagten. In ihren Klageerwiderungsschriften trägt die Musterbeklagte lediglich vor, dass sie vor dem 18. September 2015 keine Kenntnis von den Manipulationen und etwaigen Insiderinformationen hatte. Damit widerlegt die Musterbeklagte die entsprechend anzuwendende Beweisvermutung nach §§ 37 b, 37c Abs. 2 WpHG nicht substantiiert.
101 Hinsichtlich der von den Klageparteien geltend gemachten Schäden ist jedoch zu beachten, dass der Schutzbereich der Vorschriften zur Rechnungslegungspublizität eine Einschränkung in Bezug auf den sog. Transaktionsschäden erfordert. Die Klageparteien können lediglich den sog. Kursdifferenzschaden verlangen. Der Transaktionsschaden, mit dem der Anleger verlangt, finanziell so gestellt zu werden, als hätte er die Transaktion nicht unternommen, liegt insoweit außerhalb des Schutzbereichs der Vorschriften zur Rechnungslegungspublizität. Diese schützen das Anlegervertrauen in seiner Wechselwirkungen mit den Marktmechanismen, d.h. das Vertrauen auf die richtige Preisbildung. Nur durch diese Beschränkung kann ein Übermaßschutz vermieden werden. Könnte der Anleger auch Ersatz des Transaktionsschaden verlangen, so würde ihm damit zunächst zulasten des Emittenten das Marktrisiko abgenommen, dass er auch bei zutreffender Informationslage getragen hätte (so zutreffend Maier-Reimer/Seulen, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, 2. Aufl. § 30 Rdn. 227, aA Meschede ZIP 2017, 215 [220]).
γ) Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung
102 Auch eine denkbare Haftung aus § 826 iVm. § 31 BGB haben die Klageparteien schlüssig behauptet. So tragen sie vor, dass die Musterbeklagte die Zulassung des Motortyps EA 189 gegenüber den US-Umweltbehörden durch Täuschung erschlichen haben und im Zeitpunkt der ICCT-Studie den Kapitalmarkt über die Risiken der Manipulationssoftware nicht aufgeklärt habe. Die Einlassungen der Musterbeklagten in ihren Klageerwiderungsschriften führt nicht dazu, dass der Vortrag der Klageparteien unschlüssig ist.
103 Die Vorschrift des § 826 BGB über die Schadensersatzpflicht wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung spielt im Deliktsrecht im Wesentlichen die Rolle eines Auffangtatbestandes für von anderen Anspruchsgrundlagen nicht oder nicht vollständig erfasste Tatbestände. Sie erlaubt über den Begriff der „guten Sitten“ eine Anpassung an herrschende Wertvorstellungen (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. [2017], Rz. 1 zu § 826), erfordert sie aber auch. Denn Maßstab ist die im Zeitpunkt der Handlung herrschende Sozialmoral für den jeweiligen Lebenskreis; bei der Beurteilung von Handlungen, die nur in bestimmten sozialen Kreisen vorkommen, ist vom allgemeinen Anstandsgefühl eben dieser Kreise auszugehen. Nach einer auf das Reichsgericht zurückgehenden Formel verweist die Sittenwidrigkeit auf das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ (RGZ 48, 114 [124]; RGZ 56, 271 [279]; RGZ 72, 175 [176]).
104 Sittenwidrig ist daher ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft (BGH, XI ZR 51/10, AG 2012, 209, 212 Rdn. 28). Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 Rdn. 8 mwN).
105 Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (vgl. BGH, aaO., für die Verleitung zum Vertragsbruch; BGH, II ZR 178/90, NJW 1992, 3167, 3174 für die Erteilung einer bewusst unrichtigen Auskunft aus eigennützigen Interessen). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben.
106 Das Unterlassen der Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung gegenüber dem Sekundärmarkt, welcher hierauf seine Anlageentscheidung ausgerichtet hätte, ist für sich genommen nicht verwerflich. Der BGH hat im VW-Audi/NSU-Fall einen Großaktionär nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch deliktsrechtlich unter dem Blickwinkel des § 826 BGB nicht für verpflichtet gehalten, einen für den Börsenkurs erheblichen Umstand zu offenbaren (BGH JZ 1976, 561, 562 m. krit. Anm. v. Lutter). Im Schrifttum wird eine Haftung nach § 826 BGB beim Unterlassen auch gänzlich mit der Begründung abgelehnt, dass im Fall des Unterlassens gerade keine „vertrauensheischende“ Mitteilung in Form einer Ad-hoc-Meldung veröffentlicht und damit auch kein qualifizierter Vertrauenstatbestand beim Sekundärmarktpublikum gesetzt wurde (Rützel AG 2003, 69 (73); Holzborn/Foelsch NJW 2003, 932 (939)).
107 Richtig ist zwar, dass die „Sittenwidrigkeit der Unterlassung“ nicht allein aus der Haftungsgrundlage des § 15 WpHG abgeleitet werden kann (Krause ZGR 799, 824). Jedoch wird man eine Sittenwidrigkeit der Unterlassung dann unter dem Gesichtspunkt der Ingerenz annehmen können, wenn die Veröffentlichungsbedürftigkeit der Tatsache offensichtlich von existenzieller Bedeutung für das Unternehmen ist (vgl. KK-KapMuG/Casper, 1. Aufl., §§ 37b, 37c WpHG Rdn. 72; KK-WpHG/Möllers/Leisch, 2. Aufl., §§ 37b, c Rdn. 452; Fuchs/Fuchs, WpHG, §§ 37b, c, Rdn. 37) und eine sittlich gebotene Handlungspflicht bestand (Möllers ZBB 2003, 390 (405)). Gegen die guten Sitten verstößt ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der für die Ad-hoc-Mitteilung verantwortlichen juristischen Person dann, wenn er einen ihm bekannten Umstand verschweigt, um unter Ausnutzung der Unkenntnis des Sekundärmarktpublikums Kapitalanleger zu Investitionsentscheidungen zu bewegen, und eine Veröffentlichung des ihm bekannten Umstands bewusst verhindert, um Schadensersatzklagen im Hinblick auf eine drohende Verjährung abzuwenden.
108 Aufgrund des Statement of Facts steht laut Rdn. 31 fest, dass die Musterbeklagte die Umweltbehörden in den USA durch den Einsatz einer Manipulationssoftware bewusst und vorsätzlich über die Einhaltung der Abgasnormen bei ihren Dieselfahrzeugen getäuscht hatte, um die Zertifizierungsvoraussetzungen zu erlangen. Dies bestreitet die Musterbeklagte auch nicht. Eine Täuschung ausländischer Behörden kann – wie der Bundesgerichtshof bereits für die Umgehung ausländischer Embargobestimmungen durch Täuschung ausländischer Stellen entschieden hat (BGH, Urteil vom 20.11.1990 – VI ZR 6/90) – einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen. Dabei bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass § 826 BGB Sittenwidrigkeit gerade auch im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger voraussetzt. Hierfür genügt die Täuschung der US-amerikanischen Umweltbehörden und der Verstoß gegen die dortigen Umweltbestimmungen für sich allein nicht. Vielmehr sind die Täuschung der US-Behörden in Beziehung zu den Vermögensinteressen der Kapitalanleger zu setzen. Für die Beurteilung einer Schädigung der Kapitalanleger als sittenwidrig kommt es nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf an, ob die Musterbeklagte durch den Versuch, die US-amerikanischen Umweltbehörden zu täuschen, das Vermögen der Kapitalanleger um eigener Vermögensvorteile willen bewusst gefährdet und in dieser Hinsicht ein grob leichtfertiges Verhalten an den Tag gelegt hat, das als gewissenslos zu beurteilen ist.
109 Nach der vorläufigen Auffassung des Vorlagegerichts genügt die erschlichene Zulassung und die erfolgreiche Täuschung der US-Behörden am 8. April 2008 als solche noch nicht. Ein sittenwidriges Verhalten erblickt das Vorlagegericht nach vorläufiger Auffassung jedoch darin, dass der Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. Martin Winterkorn am 23. Mai 2014 über den Einsatz einer Defeat Device und die erheblichen Abweichungen der Stickoxidwerte durch das Memorandum von Frank Tuch und die beigefügte Notiz von Bernd Gottweis informiert worden ist und als Vorstandsvorsitzender seinen Aufsichtspflichten nach § 130 iVm. § 9 OWiG zur Aufklärung nicht sofort bzw. nach entsprechender Deliberationsfrist nachgekommen ist.
110 Aufgrund des Memorandums und der beigefügten Notiz war für jedermann – auch ohne besondere ingenieurtechnische bzw. juristische Vorkenntnisse – bewusst und klar, dass weder das Unternehmen als solches noch der Finanzmarkt die in der ICCT-Studie ermittelten Abweichungen als reines Produktthema wahrnehmen würden. Die besonders strengen Zulassungsvoraussetzungen nach US-amerikanischem Recht und die Folgen bei einem etwaigen Verstoß waren sowohl dem damaligen Leiter der Umweltabteilung Oliver Schmidt als auch dem CEO und Präsidenten der VW GOA Micheal Horn am 15. Mai 2014 in voller Tragweite bewusst und bekannt. Damals ging man bereits davon aus, dass ca. 500.000 bis 600.000 Fahrzeuge von der Manipulationssoftware betroffen gewesen seien. Da die Musterbeklagte in ihren Klageerwiderungsschriften den Inhalt der Notiz von Bernd Gottweis nicht bestritten hat, wonach auch mit einer neuen Software nicht dafür gesorgt werden könne, dass die betroffenen Fahrzeuge die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen würden, hat der damalige Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. Martin Winterkorn es unterlassen, sofort nachzuhaken und Ermittlungen zur Schadensbegrenzung in Auftrag zu geben. Da mit dem Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen ein nicht unwesentlicher Marktanteil des Unternehmens weggebrochen wäre, hätte dies unmittelbar auch Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Musterbeklagten gehabt, wie sich später nach Aufdeckung des Einsatzes einer unzulässigen Defeat device auch zeigte.
111 Soweit die Musterbeklagte die Auffassung vertritt, dass der vormalige Vorstandsvorsitzende auch gar keine Veranlassung gehabt hätte, über die in dem Memorandum und der beigefügten Notiz enthaltenen Informationen weiter nachzudenken, übersieht sie vorliegend klar zu Tage tretende Aufsichtspflichtverletzungen bei betrieblichen Tätigkeiten und der daraus folgenden Garantenstellung aus vorangegangenem pflichtwidrigen Gefährdungsverhalten. In der sog. Lederspray-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 37, 106 [115ff.] wurde eine solche mit den Worten begründet: „Die objektive Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens setzt nicht voraus, dass der Handelnde bereits damit seine Sorgfaltspflichten verletzt, sich also fahrlässig verhalten hat… Insoweit genügt die rechtliche Missbilligung des Gefährdungserfolges. Darauf, ob das Verhalten dessen, der ihn herbeiführt, im Sinne persönliche Schuld vorwerfbar ist, kommt es nicht an.
112 Für die rechtliche Bewertung des Vorverhaltens ist es daher unerheblich, ob der Vorstandsvorsitzende Professor Dr. Martin Winterkorn tatsächlich von der Entscheidung der handelnden Ingenieure, eine sog. defeat device zur Erlangung der Zertifizierungsvoraussetzungen im Jahr 2008 einzubauen, wusste oder nicht. Allein ausschlaggebend ist, dass diese getroffene Entscheidung unterhalb der Vorstandsebene ein gesteigertes riskantes Vorverhalten begründet, dessen Gefährdungserfolg rechtlich missbilligt wird. Mit der Inkenntnissetzung des vormaligen Vorstandsvorsitzenden über den Einsatz einer Manipulationssoftware entsteht eine Garantenstellung kraft Ingerenz. In diesen Fällen hat ein Unternehmensleiter Erfolgsabwendungsbemühungen zu unternehmen, z.B. durch Überprüfungsmaßnahmen der Beschwerden und Rückruf der Produkte. Die Musterbeklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Gesamtvorstand die wahren Gründe für die Abgasabweichungen, nämlich durch Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtungen, erst im darauffolgenden Sommer erfahren haben soll. Denn in einer bereits am 15.5.2014 verfassten E-Mail von dem vormaligen Leiter der Umweltabteilung der VW GOA, Oliver Schmidt, an den sie und Präsidenten der VW GOA Michael Horn sollen die möglichen Konsequenzen und Risiken der Ermittlungen der US-Behörden aufgezeigt worden sein. Dort soll es nach den unbestrittenen Behauptungen der Kläger heißen:
113 „Mögliche Konsequenzen/Risiken

1.

Monetäre Strafen

2.

Recall und Nachbesserung der Fahrzeuge

3.

Fahrzeuge zurückkaufen und außer Landes bringen

EPA: 34.500 US Dollar
CARB: 5.500 US Dollar
Modelljahre 2009-2014 (~500.000-600.000 Fahrzeuge)“

114 Vor der Unterrichtung des vormaligen Vorstandsvorsitzenden Professor Dr. Martin Winterkorn am 23. Mai 2014 stand auf der Ebene unterhalb des Vorstands ausreichend anlassbezogene Fakten zur Verfügung, die den Vorstandsvorsitzenden dazu hätten veranlassen müssen, sich weitere Informationen im Rahmen seiner Abfragepflicht zu besorgen und damit frühzeitig etwaige Erfolgsbemühungen zur Abwendung von Investorenschäden zu veranlassen.
115 Mit der Annahme einer sittenwidrigen Schädigung setzt sich das Vorlagegericht auch nicht in Widerspruch zum Vorlagebeschluss vom 28. Februar 2017 (vgl. LG Stuttgart, 22 AR 1/17 Kap Rdn. 88). Denn dort konnte die Mehrheitsaktionärin die Inkenntnissetzung von Prof. Dr. Martin Winterkorn mit Nichtwissen erfolgreich bestreiten. Vorliegend räumt die Musterbeklagte die Inkenntnissetzung jedoch ein und bestreitet nur, dass hieraus etwaige Rechtspflichten folgen würden.
116 Im Hinblick auf den im jeweiligen Individualverfahren der Klageparteien zu führenden Kausalitätsnachweis kommt diesen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Beweiserleichterung zugute. Die zur Prospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung entwickelten Grundsätze des Anscheinsbeweises bei Vorliegen einer „Anlagestimmung“ sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auf den vorliegenden Fall einer Haftung aus § 826 BGB nicht zu übertragen (vgl. BGHZ 160, 134 [144 ff.] = NZG 2004, 816). Der Bundesgerichthof hält den Nachweis einer „negativen“ Anlagestimmung im Falle des Vorwurfs einer unterlassenen Ad-hoc-Mitteilung für undenkbar, da es bei einer unterbliebenen Ad-hoc-Mitteilung schon an positiven Signalen fehle, die gegebenenfalls von einer falschen Ad-hoc-Mitteilung ausgehen, und damit an einem Anknüpfungspunkt für eine einzelfallbezogene konkrete Anlagestimmung (vgl. BGH, ZIP 2012, 318 [326]). Diese Rechtsprechung hat insoweit Kritik erfahren, als ohne eine negative Mitteilung die zuvor bestehende „positive“ Anlagestimmung bestehen bleibt (Spindler, NZG, 2012, 575 [579].
117 Diese Frage wird zwar auch in dem parallelen Musterverfahren am Oberlandesgericht zu klären sein. Diesem Verfahren kommt insoweit keine Bindungswirkung für die Fallkonstellation A zu, als den dortigen Verfahren ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde liegt, da den dort kollektivierten Ansprüchen aufgrund der Zuständigkeitskonzentration nach § 32b ZPO nur Investitionsentscheidungen in VW-Vorzugsaktien zugrunde liegen. Ein darüber hinausgehende Feststellungsziel bindet das hiesige Vorlagegericht nicht bei der Beurteilung von Rechtsfragen.
(2) Fallkonstellation B
118 In der Fallkonstellation B nehmen die Klageparteien die Musterbeklagte und die Porsche Automobil Holding SE wegen angeblich aufgrund von Transaktionen mit VW und PSE-Vorzugsaktien erlittener Kursschäden in Anspruch. Die Ansprüche gegen die Musterbeklagte sind schlüssig und nicht durch die Klageerwiderungen der Musterbeklagten nach der vorläufigen Auffassung des Vorlagegerichts widerlegt. Eine Haftung der Musterbeklagten für Kursdifferenzschäden wegen Umsatzgeschäfte in VW-Vorzugsaktien folgt aus § 37b WpHG.
α) Vorliegen einer Insiderinformation
119 Das Vorlagegericht bewertet die entscheidungsfreien Ereignisse wie z.B. die Bekanntgabe der ICCT-Studie, die Inkenntnissetzung des Zeugen Prof. Dr. Martin Winterkorn unter anderem durch das Memorandum von Frank Tuch, die Rückrufaktionen um den Jahreswechsel 2014 sowie die Offenlegung der Verwendung der Abschaltvorrichtung gegenüber den US-Umweltbehörden als taugliche Insiderinformationen iSv. § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG a.F.. Diese Umstände haben aus Sicht des Marktes einen eigenständigen, kursrelevanten Informationsgehalt.
120 Entgegen der Auffassung der Musterbeklagten sind diese Umstände auch allesamt präzise. Denn mit der Aufdeckung der Manipulationssoftware durch entscheidungsfreie, unternehmensexterne Ereignisse war jedem verständigen Anleger bewusst, dass die Musterbeklagte sich die Zulassung ihrer Motoren nicht nur auf dem US-amerikanischen Markt, sondern auch auf dem europäischen Binnenmarkt erschlichen hat. Dieser aufgedeckte Rechtsverstoß führte spätestens ab dem 23. Mai 2014 zu einer neuen Insiderinformation, hier dem Vorliegen maßgeblicher Produkthaftungs- und Gewährleistungsfälle und den damit einhergehenden erheblichen außerordentlichen Aufwendungen infolge Aufdeckung krimineller Machenschaften. Vor diesem Hintergrund kann der Qualifikation als neue eigenständige Insiderinformation auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich lediglich um unterschiedliche Einkleidung desselben Umstands, nämlich der Benutzung der Abschaltvorrichtung in Dieselmotoren der Musterbeklagten handele und deshalb Verjährung nach § 37 Abs. 4 WpHG a.F. längst mit Ablauf des Jahres 2011 eingetreten sei. Insoweit zieht das Vorlagegericht gerade nicht ein und denselben Umstand zur Begründung mehrerer Publizitätspflichten heran, sondern knüpft an das Entstehen neuer eigenständiger Insiderinformationen an. Bereits am 15. Mai 2014 war dem CEO und Präsidenten der VW GOA, Michael Horn die Konsequenzen und Risiken aufgrund der E-Mail des Leiters der Umweltabteilung, Oliver Schmidt, bewusst (vgl. oben Rdn. 13). Dieser E-Mail zufolge waren nach vorläufiger Einschätzung 500.000 bis 600.000 Fahrzeuge erfasst. Je manipuliertem Fahrzeug sollte eine zivilrechtliche Strafe von bis zu 5.500 US-Dollar fällig werden. Damit stand bereits zum 15. Mai 2014 eine zu erwartende zivilrechtliche Strafe von 3,3 Milliarden US-Dollar im Raum.
121 Die Auffassung der Musterbeklagten, dass erst am 18. September 2015 in der Mitteilung der US-Umweltbehörde EPA eine Insiderinformation zu sehen sei, ist rechtlich nicht zutreffend. Die Mitteilung der US-Umweltbehörde EPA am 18. September 2015 stellt als unternehmensexternes Ereignis zwar den „Urknall“, der den Einsatz der Manipulationssoftware offenlegt, dar. Die Veröffentlichungspflicht knüpft aber an sämtliche auch von außen kommende, unternehmensexterne Zwischenschritte mit unmittelbarem Emittentenbezug in der Vorphase der Aufdeckung an (vgl. LG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 28. Februar 2017 – 22 AR 1/17 Kap Rdn 155ff.). Da der Rechtsverstoß an die erschlichene Zulassung der Dieselmotoren im Jahr 2009 anknüpft, wohnt jeder konkreten Anfrage seitens der US-Umweltbehörden ab 2014 in Bezug auf die Einhaltung der Umweltstandards der produzierten Dieselmotoren des Volkswagen-Konzerns der Charakter einer Insiderinformation inne, da aufgrund der ICCT-Studie eine gesteigerte Eintrittswahrscheinlichkeit eines Compliance- bzw. Rechtsverstoßes besteht (Schockenhoff NZG 2015, 409 (412)). Diese unternehmensexterne Ereignisse sind auch höchst kurssensibel, zumal der Mitarbeiter des vormaligen Vorstandsvorsitzenden, Bernd Gottweis, unstreitig bereits im April 2014 über die Gefahr erheblicher Straf- und Schadensersatzzahlungen im Falle einer Aufdeckung des Einsatzes einer Manipulationssoftware informiert gewesen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dabei nicht allein auf die Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern „auf Regeln der allgemeinen Erfahrung“ (BGH, 23. April 2013, II ZB 7/09, Rz. 29) abzustellen. Erfahrungsgemäß zieht ein bedeutender Gesetzesverstoß – wie vorliegend – signifikante Straf- und Bußgeldzahlungen nach sich. Das Risiko der Aufdeckung der Rechtsverstöße der Volkswagen AG aufgrund der unternehmensexternen Anfragen lag aus Sicht des Vorlagegerichts bereits im Mai 2014 deutlich über 50%. Insoweit war der damalige Vorstand der Volkswagen AG gehalten, fortlaufend ihre Veröffentlichungspflichten zu überprüfen, da die drohenden Bußgelder und Schadensersatzforderungen der Anleger eine Insiderinformation begründen (vgl. Schockenhoff NZG 2015, 409 (412); Wilken/Hagemann BB 2016, 67 (68)).
β) Kurserheblichkeit der Insiderinformation und Kursschaden
122 Nach dem von der BaFin herausgegebenen Emittentenleitfaden (4. Auflage [2013], S. 53) ist in der Regel in folgenden Fallkonstellationen ein erhebliches Preisbeeinflussungspotenzial gegeben, so dass sich grundsätzlich die Frage der Veröffentlichung einer Ad-hoc-Meldung stellt:

„[…]

Verdacht auf Bilanzmanipulation, Ankündigung der Verweigerung des Jahresabschlusstestats durch den Wirtschaftsprüfer,

erhebliche außerordentliche Aufwendungen (z.B. nach Großschäden oder Aufdeckung krimineller Machenschaften) oder erhebliche außerordentliche Erträge,

[…]

maßgebliche Produkthaftungs- oder Umweltschadensfälle,

Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung

[…]“

123 Der Emittentenleitfaden stellt bereits die seitens der Musterbeklagten bestrittene Kurserheblichkeit außer Frage. Die Musterbeklagte bestreitet weder den Eintritt sog. maßgeblicher Produkthaftungsfälle – wobei dieser Begriff weit auszulegen ist und auch Rückruf- und Gewährleistungsfälle erfasst – noch die erheblichen außerordentlichen Aufwendungen infolge des Compliance-Verstoßes, den sie selbst auf das „kollusive Handeln einer Gruppe von „Eingeweihten unterhalb der Ebene des Vorstands der Musterbeklagten“ zurückführt.
124 Die Kurserheblichkeit der vorgelagerten unternehmensexternen Ereignisse und der im Anschluss neu entstandenen Insiderinformationen zeigt sich schlussendlich im Moment ihrer Aufdeckung am 18. September 2015. Die Vorzugsaktie der Musterbeklagten hatte am 17. September 2015 einen XETRA-Schlusskurs in Höhe von 167,80 €. Am 18. September 2015 wurde durch die US-Umweltbehörde EPA öffentlich mitgeteilt, dass bei 2.0-Liter-Dieselmotoren verschiedener Automodelle des Volkswagen-Konzerns aus den Jahren 2009-2015 die Installation eines „defeat device“ festgestellt wurde, mit dessen Hilfe die Stickoxid-Emissionsstandards umgangen wurden und die Volkswagen AG somit gegen den Clean Air Act verstoßen hat. Am Wochenanfang schloss der Kurs der Vorzugsaktie der Beklagten mit 132,20 € (21. September 2015). Nach der Ad-hoc-Veröffentlichung der Volkswagen AG am 22. September 2015 wies die Vorzugsaktie der Beklagten einen Schlusskurs von 106 € auf. Die Desinformationsphase des Anlegerpublikums ist aus Sicht des Vorlagegerichts bereits am 21. September 2015 abgeschlossen, da die Information über den Einsatz von Manipulationssoftware ab dem 18. September bekannt und bei Eröffnung des Handelstages am 21. September sofort in die Kapitalmärkte eingepreist wurde. Insoweit kommt es auch nicht auf die nachfolgende Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten an, da lediglich das tatsächliche Bekanntwerden des preisbeeinflussenden Umstandes entscheidend ist (Wilken/Hagemann BB 2016, 67 (72 re. Sp.)). Daraus ergibt sich ohne Bereinigung von Markteinflüssen ein Kursverfall von insgesamt 21,21% (vgl. zur Schadensberechnung Wilken/Hagemann BB 2016, 67 (72)). Aus Sicht des Vorlagegerichts sind die Insiderinformationen im Mai 2014 in vergleichbaren Umfang kurssensibel, da die Kapitalmärkte die negativen Mitteilung vergleichbar eingepreist hätten. Daraus folgt, dass die Anleger zum jeweiligen Kaufzeitpunkt nach dem 30. Mai 2014 ihre Wertpapiere um 21,21% zu teuer vorbehaltlich der noch einzupreisenden Marktbereinigung gekauft haben.
125 Dieser vorläufig ermittelte Kursdifferenzschaden ist auch nicht um den sog. Kollateralschaden zu kürzen. Im Schrifttum (Karpoff/Lee/Martin, 43 J. Fin. & Quant. Anal. 581 (2008)) wird in Bezug auf die Schadensberechnung vertreten, dass ein Teil des Kursrückgangs darauf zurückzuführen ist, dass der Markt die Möglichkeit – tatsächlich unbegründeter – wertpapierhandelsrechtlicher Sanktionen und Schadensersatzansprüche sowie allgemein den Reputationsschaden für die Gesellschaft eingepreist hat. Kurseffekte, die allein Folge einer Ad-hoc-Pflichtverletzung und nicht unmittelbare Folge der Insiderinformation seien (sog. Kollateralschaden), seien bei der Bemessung des Kursdifferenzschadens außer Acht zu lassen.
126 Diese empirisch belegte Auffassung zerlegt die Kursreaktion im Hinblick auf die Ad-hoc-Mitteilung in zwei Bestandteile: Der erste Bestandteil ist die Revision des Risiko/Rendite-Verhältnisses der Aktie aufgrund der ad-hoc-pflichtigen Information. Dieser betrifft die verschwiegene Information selbst. Der zweite Bestandteil stellt die Kursanpassung aufgrund der Erkenntnis dar, dass der Emittent seine Ad-hoc-Pflicht verletzt hat. Dieser als Kollateralschaden bezeichnete Kursrückgang ist auf die erwarteten rechtlichen Sanktionen wie Schadensersatzklagen und Bußgelder sowie den Reputationsschaden zurückzuführen. Nach der o.g. Studie beruhten nur 24,5 % des Kursrückgangs auf der Fehlinformation des Emittenten. 8,8% seien auf die rechtlich erwarteten rechtlichen Sanktionen wie Schadensersatzklagen und Bußgelder zurückzuführen, für den weitaus größeren Teil, nämlich 66,6 % des Kursrückgangs, sei der Reputationsverlust verantwortlich (a.a.O. S. 582).
127 Nach vorläufiger Auffassung des Vorlagegerichts erfasst der Kursschaden sowohl den Bestandteil, der auf den Kursrückgang wegen der Fehlinformation entfällt, als auch den Bestandteil, der dem Reputationsverlust (sog. Kollateralschaden) zuzuschreiben ist. Reputationsverluste sowie „Abstrafeffekte“ sind Folgeschäden, die einem Unternehmen aufgrund des unterstellten Fehlverhaltens zurechenbar sind (Schäfer/Weber/Wolf, ZIP 2008, 197 [202 li. Sp.], inzident wohl auch Möllers/Leisch in: KK-WpHG, §§ 37b, c Rdn. 373; Barth, Schadensberechnung und Haftung wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformation, Diss. 2006, S. 222f.; Maier-Reimer/Seulen, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl., § 30 Rdn. 132).
128 Auch wenn für den deutschen Aktienmarkt empirische Studien zum Ausmaß des Kollateralschadens fehlen, so macht die US-amerikanische Studie deutlich, dass erwartete Sanktionen wie Bußgelder und Schadensersatzzahlungen bei einem Kursrückgang von nominal 21,21% innerhalb des vom Vorlagegerichts zugrunde gelegten Kursbeobachtungsfensters von lediglich untergeordneter Bedeutung sind.
γ) Fehlender Nachweis der Selbstbefreiung nach § 15 Abs. 3 WpHG a.F.
129 Entgegen der Auffassung der Musterbeklagten sind die Voraussetzungen einer Selbstbefreiung nicht gegeben. Nach § 15 Abs. 3 WpHG a.F. ist der Emittent von der Pflicht zu Ad-hoc-Publizität solange suspendiert, wie es der Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert, keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist und der Emittent die Vertraulichkeit gewährleisten kann. Die Musterbeklagte hat weder vorgetragen, ob sie eine Entscheidung über die Selbstbefreiung im Emittenteninteresse getroffen hat, noch für den Fall, dass eine derartige Entscheidung getroffen wurde, vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt eine solche Befreiungsentscheidung herbeigeführt wurde und zu welchen Terminen der Fortbestand der Gründe weiterhin überprüft wurde.
130 Die Entscheidung über den Aufschub der Ad-hoc-Publizität fällt grundsätzlich nicht insgesamt unter § 93 Abs. 1 S. 2 AktG. Denn es sich handelt sich nicht um eine unternehmerische Entscheidung im Sinne von § 93 Abs. 1 S. 2 AktG, sondern um die Beachtung der Legalitätspflicht des Vorstands, für welche die business judgment rule gerade nicht gilt (vgl. Spindler/Stilz/Fleischer, § 93 AktG Rdn. 67; Frowein in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl., § 10 Rn. 107 [inzident]). Die Entscheidung über die Selbstbefreiung kann daher auf keinen Fall in das Ermessen des Vorstands gestellt werden. Sie unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle.
131 Die Selbstbefreiung auf Zeit tritt nicht von Gesetzes wegen ein, sondern der Emittent hat in eigener Verantwortung eine Entscheidung über die Befreiung zu treffen. Der Befreiungstatbestand des § 15 Abs. 3 S. 1 WpHG a.F. ist als Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Veröffentlichungspflicht formuliert, eine derartige Umkehrung der Beweislast kommt jedoch in § 37b WpHG nicht unmittelbar zum Ausdruck. § 37b WpHG knüpft in seinem objektiven Tatbestand nicht nur an § 15 Abs. 1 WpHG a.F., sondern auch an das Vorliegen einer Unterlassung an, damit ist auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 S. 1 WpHG a.F. gemeint. Zu berücksichtigen bleibt jedoch, dass die dem Emittenten in § 15 Abs. 3 S. 4 WpHG a.F. öffentlich-rechtlich aufgegebene Begründungspflicht aus zivilrechtlicher Sicht nichts anderes als die Auferlegung der Darlegungslast bedeutet. Anderenfalls müssten die Klageparteien das Nichtvorliegen sämtlicher denkbarer Interessen des Emittenten beweisen, die gegen eine Veröffentlichung sprechen, ohne diesbezüglich auch nur die Chance eines Einblicks zu haben. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck der in § 37b und 37c WpHG statuierten Haftung.
132 Soweit die Musterbeklagte die Auffassung zu vertreten scheint, dass es sich bei § 15 Abs. 3 WpHG a.F. um eine Legalausnahme handele, die bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen automatisch eintrete und keine konkrete Befreiungsentscheidung des Emittenten erfordere, übersieht sie, dass Art. 6 Abs. 2 Markt-Missbrauchsrichtlinie 2003/6/EG auf ein Aufschieben und somit auf eine aktive Handlung abstellt. Diesbezüglich ist die Beklagte jedoch beweisfällig geblieben.
δ) Keine Einschränkung durch den Grundsatz »nemo-tenetur se ipsum accusare«
133 Eine Haftung nach § 37b WpHG steht auch nicht ein etwaiges Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht zu Ad-hoc-Publizität und dem Grundsatz nemo-tenetur entgegen.
134 Im Schrifttum wird zwar unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.1.1981 (BVerfGE 56, 37 [41]) ein entfallende ad hoc Publizitätspflicht verlangt, wenn der Beschuldigte als Organ selbst die Ad-hoc-Pflicht für den Emittenten wahrzunehmen hat (Assmann in: Assmann/Schneider, WpHG 6. Aufl. [2012], § 15 Rdn. 91; ablehnend KK-WpHG/Versteegen, 1. Aufl. [2007], § 15 Rdn. 113; KK-WpHG/Klöhn, § 15 Rdn. 160). Denn die Veröffentlichungspflicht nach § 15 Abs. 1 S. 1 WpHG a.F. würde einen verfassungswidrigen Zwang zur öffentlichen Selbstbezichtigung begründen.
135 Dieser Auffassung tritt das Vorlagegericht nicht näher. Adressat der Ad-hoc-Publizitätspflicht ist nicht das Organmitglied, sondern der Emittent als juristische Person. Das Organmitglied nimmt die Pflicht lediglich für die Gesellschaft wahr. Ordnungswidrigkeitsrechtlich ist es hierzu nach § 39 WpHG i.V.m. §§ 9, 130 OWiG verpflichtet. Das aufgeworfene Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht zur Ad-hoc-Publizität und dem nemo-tenetur Grundsatz ist auf der Ebene des Ordnungswidrigkeitenrechts aufzulösen. § 39 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a WpHG ist der Struktur nach ein unechtes Unterlassungsdelikt. Die Ahndung der Ordnungswidrigkeit setzt daher wie beim echten Unterlassungsdelikt voraus, dass dem Täter normgemäße Verhalten zumutbar war. Ein Vorstandsmitglied, das sich durch die Ad-hoc-Mitteilung der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde, dürfte normgemäße Verhalten nicht zumutbar sein (Schönke/Schröder/Eisele, 29. Aufl., Vor §§ 13 ff. StGB Rdn. 156). Dies gilt freilich nur für das einzelne Vorstandsmitglied, in dessen Person dieser Konflikt besteht. Die anderen Organmitglied und der Emittent als juristische Person bleiben hingegen zu Ad-hoc-Veröffentlichung verpflichtet.
ε) Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens
136 Ferner kann sich die Musterbeklagte auch nicht auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen.
137 Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens einem Schadensersatzanspruch entgegengesetzt werden kann, ist in der Rechtslehre umstritten und wird auch von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB § 249 Rdn. 102-106; MünchKomm/Oetker, 7. Aufl. [2016], § 249 BGB Rdn. 217-223; Esser/Schmidt, Schuldrecht, Bd. I Allg. Teil, 6. Aufl. § 33 III 2; Lange, Schadensersatz § 4 XII; von Caemmerer, Das Problem der überholenden Kausalität im Schadensersatzrecht S. 30 ff; BGH, Urt. v. 24. Oktober 1985, DNotZ 1996, 406 [411]; BAGE 6, 321, 376 ff; 35, 179; BAG NJW 1984, 2846, 2847, jeweils m.w.N.). Dem Bundesgerichtshof zufolge muss der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm darüber entscheiden, ob und inwieweit der Einwand im Einzelfall erheblich ist.
138 Die Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung einer Insiderinformation dient in erster Linie dem Vermögensschutz der Anleger, selbst wenn sie zusätzlich einen generalpräventiven Charakter hat, und der Vermögensschutz der Anleger wird durch das Fehlen einer bewussten Entscheidung für einen befreienden Aufschub der Veröffentlichung nach § 15 Abs. 3 WpHG a.F. nicht berührt. Die Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung schützt das Interesse an der Funktionsfähigkeit der Märkte und soll dem Insider-Handel entgegenwirken, und sie schützt auch das Vermögensinteresse der Anleger hinsichtlich des Erzielens „richtiger“ Preise sowie ihre Entscheidungsfreiheit. Wenn es für die Befreiung nach § 15 Abs. 3 WpHG a.F. nur an einer bewussten Entscheidung über den Aufschub fehlt, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG a.F. im Übrigen aber eingehalten sind, sind die Schutzzwecke der Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung, soweit sie den Anlegerinteressen dienen, nicht unmittelbar berührt. Eine bewusste Entscheidung des Emittenten soll die Sicherung der Vertraulichkeit gewährleisten helfen. Der Emittent muss nach § 15 Abs. 3 WpHG a.F. sicherstellen, dass nur Personen, die über ihre Insiderpflichten belehrt sind, im weiteren Ablauf von den Insiderinformationen erfahren und dass die Ad-hoc-Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vertraulichkeit nicht mehr gewahrt ist, um Insider-Handel zu verhindern. Das kann er nur gewährleisten, wenn er den weiteren Gang der Information im Unternehmen und den Markt beobachtet. Wenn der Emittent diese Anforderungen tatsächlich erfüllt, wird das Vermögensinteresse der Anleger hinsichtlich „richtiger“, nicht von Insiderhandel beeinflusster Preise und ihrer Entscheidungsfreiheit nicht beeinflusst.
139 Die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten setzt aber voraus, dass der Schädiger bei rechtmäßigem Verhalten denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Es genügt nicht, dass er ihn hätte herbeiführen können (BGH, Urteil vom 25. November 1992 – VIII ZR 170/91, BGHZ 120, 281, 287; BGH, Urteil vom 3. Februar 2000 – III ZR 296/98, BGHZ 143, 362, 365; BGH, Beschluss vom 23. April 2013 – II ZB 7/09, NJW 2013, 2114 [2119]).
140 So liegt der Fall hier: Die vom Emittenten selbst herbeizuführende Alternative, der Beschluss über eine Selbstbefreiung, stellt eine bloße Möglichkeit für den Eintritt „desselben“ Schadensereignisses dar. Ob bei Einschaltung der Clearing-Stelle am 23. Mai 2014 eine Entscheidung zugunsten einer Selbstbefreiung oder zugunsten der Veröffentlichungspflicht der Insiderinformationen, nämlich der sich zu diesem Zeitpunkt klar auf der Hand liegenden Rückrufaktionen sowie erheblichen Produkthaftungsfälle einschließlich Gewährleistungsfälle, ist völlig offen. Diesen Nachweis kann die Musterbeklagte nicht mehr führen, insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund, dass sie nicht dargelegt hat, ab welchem Zeitpunkt sie auf eine weitere Selbstbefreiung, welche nur auf einen beschränkten Zeitraum angelegt ist, verzichtet hätte. Denn die nach dem 23. Mai 2014 eintretenden Ereignisse verdichteten sich bis zum Schuldeingeständnis der Musterbeklagten gegenüber den US-amerikanischen Behörden stetig.
141 Da sowohl die Entscheidung über eine Selbstbefreiung bei pflichtgemäßen Verhalten der Mitarbeiter der Musterbeklagten offen bleibt und auch das rechtmäßige Alternativverhalten keinen Dauerzustand auslöst, sondern nur einen zeitweisen Suspensiveffekt einräumt, den Emittenten sodann zur Herstellung der Publizität verpflichtet, stellt das pflichtgemäße Verhalten nur eine bloße Möglichkeit für den Eintritt desselben Schadensereignis darstellen. Die Grundsätze über das sog. rechtmäßige Alternativverhalten sind entgegen der Auffassung der Musterbeklagten nicht anwendbar.
ζ) Einrede der Verjährung
142 Entgegen der Auffassung der Musterbeklagten sind die Ansprüche auch nicht verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB iVm. § 37 WpHG a.F.).
143 Aus dem Umstand, dass die Informationspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Dieselthematik aufgrund der Insiderinformation aus dem Jahre 2007 (Zuliefererwarnung) und 2009 (Softwareeinbau einer „Defeat Device“ in die Fahrzeugmotoren des VW-Konzerns) nach § 37b Abs. 4 WpHG a.F. verjährt sind, kann keine fortdauernde Wirkung der Verjährung in Bezug auf die erneuten Insiderinformationen im Jahre 2014 angenommen werden. Denn es handelt sich nicht um dieselbe Insiderinformation. Richtig ist zwar, dass ein Emittent wegen selbst im Unternehmen entdeckter Compliance-Verstöße, die er nicht aufdeckt, nicht nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit der Begründung in Anspruch genommen werden kann, er habe die nicht aufgedeckte Insiderinformation nach Ablauf der Verjährung nicht veröffentlicht. Anderenfalls würde die Verjährung nie zu laufen beginnen (Sethe in: Assmann/Schneider, 6. Aufl., §§ 37b, 37c Rdn. 115; Zimmer/Grotheer in: Schwark/Zimmer, 4. Aufl., §§ 37b, 37c WpHG, Rdn. 98; Maier-Reimer/Webering WM 2002 1857 (1863)). Insoweit wirkt die Verjährung in Bezug auf eine voluntative compliancewidrige Unternehmensentscheidung fort.
144 Soweit dagegen neue Insiderinformation durch entscheidungsfreie, kognitive Tatsachen von außen beim Emittenten entstehen, mögen sie auch denselben Grund – hier die Dieselthematik der Motoren der Musterbeklagten – berühren, kann der Emittent bei Nichtveröffentlichung dieser neuen Tatsachen sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.
145 Für dieses Ergebnis streitet insbesondere der Leitsatz des EuGH in der Geltl/DaimlerChrysler-Entscheidung. Art. 1 Abs. 1 Marktmissbrauchsrichtlinie und Art. 1 Abs. 1 Durchführungsrichtlinie sind dahin auszulegen, dass bei einem zeitlich gestreckten Vorgang, bei dem ein bestimmter Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll, nicht nur dieser Umstand oder dieses Ereignis präzise Informationen im Sinne der genannten Bestimmungen sein können, sondern auch die mit der Verwirklichung des Umstands oder Ereignisses verknüpften Zwischenschritte dieses Vorgangs. Mit jedem neuen, entscheidungsfreien Ereignis von außen, hier Anfragen der US-amerikanischen Umweltbehörden, entsteht ein neuer Zwischenschritt, eine qualitativ anders gelagerte Insiderinformation.
146 Bei Rechts- und Compliance-Verstößen, die im Falle ihres Bekanntwerden zu hohen finanziellen Lasten für das Unternehmen führen können, ist daher in Bezug auf die Qualifizierung als Insidertatsache zwischen den drohenden Konsequenzen – dies wäre grundsätzlich ein künftiger Umstand iSv. § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG (so Schockenhoff NZG 2015, 409 (412); a.A. Wilken/Hagemann BB 2016, 67 (68 li. Sp.): gegenwärtiger Umstand) und den Rechts- und Compliance-Verstößen selbst, die ein bereits eingetretenes Ereignis darstellen, zu unterscheiden. Da die drohende finanzielle Last aufgrund von Bußgeldern und Schadensersatzforderungen geschädigter Anleger als künftiges Ereignis zu interpretieren ist, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Der am 9. April 2009 eingetretene Rechtsverstoß stellt zwar eine Insiderinformation dar, hindert aber nicht die Entstehung künftiger Insiderinformationen.
147 Die Richtigkeit des vom Vorlagegerichts eingenommenen Standpunkts zeigt sich auch darin, dass die compliancewidrigen Insiderinformation – hier: serienmäßiger Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung – nicht identisch ist mit der am 23. Mai 2014 entstandenen Insiderinformation. Am 23. Mai 2014 war der Grundstein für Rückrufaktionen vor dem Hintergrund von Produkthaftungs- und Gewährleistungsfällen gelegt, was auch ein verständiger Anleger bei Offenlegung der Insiderinformationen erkennen konnte.
148 Mit der Klageeinreichung am 23. Mai 2017 haben die Klageparteien den Ablauf der Verjährungsfrist wirksam gehemmt.
(3) Fallkonstellation C
149 In der Fallkonstellation C wird ausschließlich die Musterbeklagte wegen angeblich aufgrund von Transaktionen mit VW- und PSE-Vorzugsaktien erlittenen Kursschäden in Anspruch genommen. Diese Fallkonstellation stellt eine Zwitterkonstellation dar: in Bezug auf die PSE-Finanzinstrumente richten sich die materiellen Ansprüche gegen die Musterbeklagte entsprechend den Ausführungen zur Fallkonstellation A; in Bezug auf die VW- Finanzinstrumente verhält sich die Haftung der Musterbeklagten entsprechend der Fallkonstellation B.
(4) Fallkonstellation D
150 In der Fallkonstellation D die werden ausschließlich Kursschäden aufgrund von Transaktionen beruhend auf VW-Vorzugsaktien geltend gemacht. Hinsichtlich der Haftung der Musterbeklagten gelten die Ausführungen zur Fallkonstellation B entsprechend.
(5) Fallkonstellation E
151 In der Fallkonstellation E wird die Musterbeklagte ausschließlich wegen angeblich aufgrund von Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten erlittener Schäden in Anspruch genommen.
α) vorläufige Rechtsauffassung des Vorlagegerichts
152 Eine Haftung nach § 37b Abs. 1 Nr. 1 WpHG scheidet nach weit überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (OLG Braunschweig ZIP 2016, 414 [415], OLG Stuttgart ZIP 2015, 781 [782]; Maier-Reimer/Seulen, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl. [2013], § 30 Rdn. 89; Assmann/Schneider/Sethe WpHG, §§ 37b, c Rdn.45; Meschede ZIP 2017, 215) aus. Der Wortlaut der Norm setzt voraus, dass der Dritte einen Schaden dadurch erlitten haben muss, dass er infolge der Unterlassung des Emittenten eben dessen Wertpapiere erworben bzw. veräußert hat. Damit sind generell Erwerber bzw. Veräußerer von durch Dritte begebenen Derivaten, die sich auf von dem Emittenten gegebene Finanzinstrumente beziehen, nicht anspruchsberechtigt. Die Wörter „Finanzinstrumente“ in Absatz 1 Nr. 1 und 2 der §§ 37b, c WpHG schließen nämlich an die Formulierung „Emittent von Finanzinstrumenten“ am Anfang der jeweilige Norm an. Zwar wird im Schrifttum wegen dieses engen Wortlauts der Vorschrift eine analoge Anwendung auf weitere Erwerber von Finanzinstrumenten befürwortet (Mülbert/Steup WM2005, 1633 [1651f.]). Dagegen spricht jedoch, dass zwischen dem Aktionär und dem Nichtemittenten des von ihm erworbenen Finanzinstruments nicht die besondere Verbindung, die zu dem Emittenten des Wertpapiers, besteht.
153 Eine Haftung nach § 826 BGB erfordert, dass die geschädigten Derivateerwerber die Ursächlichkeit der unterlassenen Ad-hoc-Mitteilung für die Willensentschließung vollumfänglich nachweisen. Den Klageparteien kommen dabei keine Beweiserleichterungen zugute. Die Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ bei der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten oder der zivilrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 5. Juli 1973 – VII ZR 12/73, BGHZ 61, 118, 120 ff.; Urteil vom 16. November 1993 – XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; BGH, Urteil vom 22. März 2010 – II ZR 203/08, juris Rn. 22 f., jeweils mwN) kommt nicht in Betracht. Diese Vermutung sichert das Recht des Anlegers, der konkret in eine Anlage investieren will, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investiert oder nicht (vgl. BGH aaO). Diese Konkretisierung auf eine bestimmte Anlageentscheidung fehlt der Ad-hoc-Mitteilung, auch wenn durch sie der Kurs eines Finanzinstruments beeinflusst werden kann und dadurch auch Reaktionen der Anleger ausgelöst werden können.
154 Soweit im Schrifttum (Baums ZHR 167 (2003), 139 [181 ff.]; Casper, Der Konzern 2006, 32 [34]; Engelhardt, BKR 2006, 443 [448]; Hopt/Voigt, in: Hopt/Voigt, Prospekt- und Kapitalmarktinformationshaftung, S. 134; Maier-Reimer/Webering, NJW 2002, 1857 [1860f.]; Möllers/Leisch, BKR 2002, 1071 [1079]; Rössner/Bolkart, ZIP 2002, 1471 [1476] Sauer, ZBB 2005, 24 [29]; Schäfer, NZG 2005 985, 991; Sethe, in: Assmann/Schneider §§ 37b, 37c Rdn. 10 ff.; Zimmer/Grotheer, in: KMRK, §§ 37b, 37c WpHG, Rdn. 90) unter Rückgriff auf die aus dem US-amerikanischen Kapitalmarktrecht bekannte »fraud-on-the-market-theory« befürwortet wird, die aus dem Bereich der Prospekthaftung bekannte Anlagestimmung ausreichen zu lassen, und insoweit eine Kausalität zwischen der Informationspflichtverletzung und der fehlerhaften Preisbildung am Markt für ausreichend erachtet wird, lehnt dies der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung nach wie vor ab (BGH, ZIP 2005, 1270, 1274, BGH, NJW 2012, 1800 [1807] Rdn. 64).
β) Vorrangige Bindungswirkung des zu erwartenden Musterentscheids des OLG Braunschweigs
155 Das Feststellungsziel XXIV. des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig vom 5. August 2016 erfasst auch die Reichweite des Scha-densbegriffs für derivative Finanzinstrumente bezogen auf die VW-Vorzugsaktie. Insofern entfaltet die Beantwortung dieser Musterfrage durch das OLG Braunschweig grundsätzlich Bindungswirkung für die hiesige Fallkonstellation E, bei der die Kognitionsbefugnis des angerufenen Landgerichts eingeschränkt ist. Insofern kann das Landgericht Stuttgart den Rechtsstreit vor Ausgang des Braunschweiger Verfahrens nicht entscheiden und hat das Verfahren auf den Braunschweiger Vorlagebeschluss auszusetzen, es sei denn, dass das Feststellungsziel als zu unbestimmt qualifiziert wird (BGH, Beschl. v. 19.9.2017, XI ZB 17/15, Rdn. 66)

bbb) Zulässigkeit der Rechtsfrage

156 Der Unzulässigkeitsgrund der fehlenden Entscheidungserheblichkeit gilt grundsätzlich auch für Feststellungsziele, die auf die Klärung einer Rechtsfrage gerichtet sind. Eine Besonderheit bei Klärung von Rechtsfragen besteht darin, dass ihre Entscheidungserheblichkeit nicht die Entscheidungsreife des Rechtsstreits entgegengehalten werden kann (BGH, Beschl. v. 3.12.2007 – II ZB 15/07, NZG 2008, 103, Rdn. 5 a.E.; Wieczorek/Schütze/Großerichter, 4. Aufl., Band 13/1, § 3 KapMuG Rdn. 21; KK-KapMuG/Kruis, § 3 Rdn. 48 u. 63; Curdt, Kollektiver Rechtsschutz unter dem Regime des KapMuG, Diss. Hamburg (2010), S. 107; Wolf/Lange; NJW 2012, 3751 [3752]). Entgegen einer im Schrifttum vereinzelt gebliebenen Auffassung (Vorwerk in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 1. Aufl., § 1 Rdn. 75 a.E.) ist nicht maßgebend, dass der zu klärenden Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im revisionsrechtlichen Sinne zu kommt. Eine Rechtsfrage ist auch dann klärungsbedürftig, wenn die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen (BT-Drs. 17/8799, S. 18).
157 Bei der Frage der Zulässigkeit einer Rechtsfrage kommt es grundsätzlich auf den rechtlichen Lösungsweg des Ausgangsgerichts an (BGH, Beschl. v. 3.12.2007, NZG 2008, 103, Rdn. 5; Wieczorek/Schütze/Großerichter, 4. Aufl., Band 13/1, § 3 KapMuG Rdn. 20). Allein die Verneinung eines Tatbestandsmerkmals, z.B. die Frage der Betroffenheit des Emittenten, durch das erkennende Prozessgericht führt zwar zur Unzuständigkeit des Gerichts, schließt jedoch die Überprüfung der Reichweite einer verfahrensrechtlichen Norm durch die Kläger nicht aus. Um einer Verzögerung der Einzelverfahren durch Stellung von Musterverfahrensanträgen wirksam begegnen zu können, wird man solche Rechtsfragen für unzulässig erachten, die rein abstrakt gestellt wurden und auf die es im konkreten Einzelfall offensichtlich nicht ankommen kann.
158 Da das Vorlagegericht in den Fallkonstellationen A bis D von der Schlüssigkeit der Klagen vorläufig überzeugt ist und in der Fallkonstellation E den Musterentscheid des OLG Braunschweig abzuwarten hat, kommt es maßgeblich darauf an, ob das Landgericht Stuttgart auch für die Klagen nach § 32b ZPO örtlich zuständig ist.
(1) Relevanz des Feststellungsziels Nr. i
159 Im Rahmen des § 32b ZPO ist umstritten, ob die Vorschrift auch die Fallkonstellation erfasst, dass zwei Emittenten mit Sitz an unterschiedlichen Gerichten verklagt werden (ablehnend Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl. [2014], § 32b Rdn. 10; befürwortend LG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 28.2.2017, 22 AR 1/17 Kap Rdn. 120, zustimmend OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2017, 1 W 32/17), was die Antragsteller mit dem Musterverfahrensziel Ziff. i geklärt wissen wollen.
160 Die aufgeworfene Rechtsfrage ist in der Fallkonstellation A insoweit von Bedeutung, ob die Musterbeklagte neben der Mehrheitsaktionärin in deren Forum nach § 32b ZPO in Anspruch genommen werden kann. In den Fallkonstellationen B – D stellt sich die Frage ebenfalls.
(2) Relevanz des Feststellungsziels Nr. ii
161 Im Rahmen des 32b ZPO sind zwei Lesarten des Wortes der „betroffen“ denkbar, die sich als Aufzählungs- und Zuordnungsansicht charakterisieren lassen und für die Bestimmung der Zuständigkeit von maßgeblicher Bedeutung sind (vgl. Mormann Zuständigkeitsrechtlicher Schutz vor Kapitalanlegerklagen in den USA, Diss. Passau [2010], S. 309.
162 Der Aufzählungsansicht nach benennt der Wortlaut des Gerichtsstands den Emittenten, den Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen oder die Zielgesellschaft als mögliche Beklagte (Musielak/Voit/Heinrich, 14. Aufl. [2017], § 32b ZPO Rdn. 5; MüKo-ZPO/Patzina, 5. Aufl.. [2016], § 32b Rdn. 4; KK-KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 32b ZPO Rdn. 6; Cuypers, WM 2007, 1446 [1451]).
163 Der Zuordnungsansicht zufolge macht der Wortlaut des § 32b Abs. 1 ZPO keinerlei Vorgaben in persönlicher Hinsicht. Die Vorschrift bestimmt gerade anders als § 32a ZPO keinen bestimmten Beklagten. Der persönliche Anwendungsbereichs bestimmt sich durch den sachlichen Anwendungsbereich der Zuständigkeitsnorm, dem von der Kapitalmarktinformation betroffenen Finanzinstrument (Parigger in: Vorwerk/Wolf, 1. Aufl., § 32b ZPO Rdn. 7; Wieczorek/Schütze/Reuschle/Kruis, 4. Aufl., § 32b ZPO Rdn. 82; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 32b Rdn. 6; ders. NJW 2007, 3094 [3095]; Maier-Reimer/Wilsing ZGR 2006, 79 [86]; Mormann, aaO., S. 312). Die aufgeworfene Auslegungsfrage ist in allen zulässigen vier Fallkonstellationen von Bedeutung.
(3) Relevanz des Feststellungsziels Nr. iii
164 Das dritte Feststellungsziel dient ebenfalls der weiteren Konkretisierung der Betroffenheit im Sinne von § 32b ZPO und ist daher bei der Auslegung des Gerichtsstands von Bedeutung.
(4) Relevanz des Feststellungsziels Nr. iv
165 Das vierte Feststellungsziel dient der Klärung der Rechtsfrage, ob der letzte Halbsatz in § 32b ZPO teleologisch auf die hier nicht einschlägige Fallgruppe nach Nr. 2 ZPO zu reduzieren ist. Diese Frage ist bereits höchstrichterlich im Sinne der Klageparteien geklärt, so dass sie nicht in einem Musterverfahren nochmals geklärt werden muss (Wieczorek/Schütze/Großerichter, 4. Aufl., KapMuG § 3 Rdn. 13).
(5) Relevanz des Feststellungsziels Nr. v
166 Das fünfte Feststellungsziel dient der Klärung der Rechtsfrage, ob der Gerichtsstand am Sitz der Mehrheitsaktionärin für die gegen die Musterbeklagte the in den Fallkonstellationen A bis D die erhobenen Klagen mit eröffnet ist, wenn die streitige öffentliche Kapitalmarktinformation sowohl Mehrheitsaktionärin als auch die Musterbeklagte betrifft. Diese Frage hängt der Rechtsstreit maßgeblich ab, ob in den Fallkonstellationen A bis D das Landgericht Stuttgart zur Entscheidung berufen ist.
(6) Relevanz des Feststellungsziels Nr. vi
167 Mit dem sechsten Feststellungsziel soll geklärt werden, ob in den Konstellationen nach Ziffer v ein Wahlrecht zu Gunsten der Klageparteien an beiden Sitzen der Emittenten besteht. Diese Frage ist ebenfalls für den Rechtsstreit klärungsbedürftig.

ccc) Erfordernis weiterer Darlegungen zu Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen

168 Im Schrifttum wird unter Anlehnung an § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 544 Abs. 2 S. 3 ZPO verlangt, dass die Umstände, aus denen sich die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage ergeben soll, näher dargelegt werden (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 2 Rdn. 83 a.E). Dieser Auffassung vermag sich das Vorlagegericht nicht anzuschließen. § 2 Abs. 3 KapMuG enthält ein derartiges Erfordernis indes nicht. Ein solches Erfordernis ließe sich nur aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG rückschließen und hätte zur Folge, dass § 2 Abs. 3 KapMuG erweiternd über seinen Wortlaut hinaus ausgelegt werden muss. Eine dem § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG entsprechende formale Angabepflicht wurde jedoch bewusst nicht in § 2 KapMuG aufgenommen, weil die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit der Kernbereich der ohnehin zu treffenden richterlichen Entscheidung ist, die sich ausschließlich an rechtlichen Voraussetzungen orientiert und daher vollständig dem Grundsatz jura novit curia unterfällt (zutreffend Wieczorek/Schütze/Großerichter, 4. Auflage, Band 13/1, § 2 KapMuG Rdn. 52).

bb) Zurückweisungsgrund nach § 3 Nr. 4 KapMuG

169 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 KapMuG ist ein Musterverfahrens Antrag unzulässig, soweit er zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.
170 Vorwerk zufolge ist die Anwendungen dieses Unzulässigkeitsgrundes auf solche Feststellungsziele begrenzt, welche die Klärung von Rechtsfragen betreffen (Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 1 Rdn. 59). Prozessverschleppung liegt demnach vor, wenn der Antragsteller im Falle der Entscheidungsreife des Rechtsstreits über das Feststellungsziel geklärt wissen will, ob der rechtliche Ansatz, von dem das Prozessgericht bei der Sachverhaltsfeststellung ausgegangen ist, frei von Rechtsfehlern ist. An dieser Auffassung ist zwar gewiss richtig, dass die gebündelte Klärung einer tatsächlichen Frage durch eine einheitliche Beweisaufnahme in aller Regel Beschleunigung Vorteile erwarten lässt, die schon die Annahme einer objektiv relevanten Verzögerung ausschließen. Demgegenüber bringt ein Musterverfahren, welches allein auf die Klärung einer Rechtsfrage gerichtet ist, gegenüber der Klärung im Instanzenzug des Einzelverfahrens grundsätzlich keine Vorteile. Daraus folgt indes nicht, dass bei alleiniger Klärung von Rechtsfragen regelmäßig eine Prozessverschleppung anzunehmen ist.
171 Vorliegend kann die Musterbeklagte der Klärung der Reichweite des Gerichtsstands nach § 32b ZPO diesen Einwand der Prozessverschleppung nicht entgegenhalten. Weder hat das Gericht vorrangig die Frage der örtlichen Zuständigkeit in 193 (!) Verfahren nach § 280 ZPO zu klären (vgl. unten aaa)) noch fehlt den Anträgen der Kläger ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (vgl. unten bbb)).

aaa) derogierende Wirkung der Musterverfahrensanträge gegenüber § 280 ZPO

172 Einer positiven Verbescheidung der gestellten und für zulässig erachteten Musterverfahrensanträge kommt prozessual derogierende Wirkung gegenüber § 280 Abs. 1 ZPO zu. Eine Anordnung einer abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage führt zu einem Zwischenurteil, das nach § 280 Abs. 2 S. 1 ZPO anfechtbar ist. Der Instanzenzug zum BGH ist im Bereich von Verbraucherklagen jedoch nur eingeschränkt gewährleistet. Im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde ist erforderlich, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 € übersteigt; etwas Anderes gilt nach § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO nur dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (§ 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO). Unterhalb der Wertgrenze von 20.000,00 € ist es dem einzelnen Anleger grundsätzlich nicht möglich, eine negative Berufungsentscheidung anzufechten. Die Möglichkeit des Musterverfahrensantrags ist nicht nur weitaus kostengünstiger, sondern ermöglicht allen Kapitalanlegern eine höchstrichterliche Entscheidung zu erstreiten. Diese vom Gesetzgeber anlässlich der Einführung von Musterverfahren bei kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten zum Ausdruck kommenden Motive rechtfertigen den Vorrang eines Antrags nach § 2 KapMuG gegenüber § 280 Abs. 1 ZPO.
173 Darüber hinaus widerspricht die Klärung der gerichtlichen Zuständigkeit in 193 Einzelfällen nicht der Verfahrensökonomie, wenn ein einfacherer und effektiverer Weg zur Klärung möglich ist. Schließlich ist die Klärung der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 32b ZPO nicht gleichwertig mit der Klärung durch einen Musterentscheid (vgl. Wieczorek/Schütze/Großerichter, 4. Aufl., Band 13/1, § 2 KapMuG Rdn. 55 a.E.).

bbb) kein fehlendes allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

174 Entgegen der Auffassung der Musterbeklagten fehlt den Anträgen der Klageparteien nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Klageparteien könnten im Falle der gemischten Klagen gegen zwei Emittenten – Fallkonstellation A und B – gerade keinen Gerichtsstand nach § 36 ZPO bestimmen lassen.
175 In der Fallkonstellation A folgt dies bereits aus dem Umstand, dass Schadensersatzklagen wegen angeblich aufgrund von Transaktionen in PSE-Vorzugsaktien erlittener Spekulationsverlusten die Musterbeklagte ausschließlich im Forum der Mehrheitsaktionärin in Anspruch genommen werden kann. Denn § 32b ZPO weist die erhobene Schadenersatzklage (»Für Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen […] unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation […] geltend gemacht wird«) dem fingierten Belegenheitsort des Wertpapiers, hier dem Sitz des betroffenen Wertpapieremittenten, zu, gleichviel ob der Kläger materiellrechtlich seinen Anspruch auf § 826 BGB oder auf eine analoge Anwendung von § 37b WpHG zu stützen gedenkt (vgl. LG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 28. Februar 2017, 22 AR 1/17 Kap, Rdn. 120). Soweit ein gemeinsamer Gerichtsstand besteht, ist kein Raum für eine Gerichtsstandsbestimmung.
176 In der Fallkonstellation B stehen dem Oberlandesgericht Braunschweig zufolge folgende Erwägungen einer Gerichtstandsbestimmung (Beschluss vom 30. Oktober 2017, 1 W 31/17) entgegen: Es ist zwar allgemein anerkannt, dass der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO auch dann eröffnet ist, wenn für einen von mehreren Beklagten ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 07.02.2007 – X ARZ 423/06; juris-Rn. 14, Beschluss vom 16.02.1984 – I ARZ 395/84, juris-Rn. 9 sowie Beschluss vom 07.07.1972 – I ARZ 112/72, juris-Rn. 6). In einem solchen Fall kommt auch eine von dem ausschließlichen Gerichtsstand abweichende Bestimmung in Betracht (vgl. BGH, a.a.O.). Die Besonderheit einer ausschließlichen Zuständigkeit besteht darin, dass weder durch Parteivereinbarung noch durch rügelose Einlassung (§§ 38 – 40 ZPO) die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet werden kann. Daraus folgt aber nicht, dass eine ausschließliche Zuständigkeit auch im Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO unabänderlich festläge und dass es generell und grundsätzlich der Absicht des Gesetzes widerspräche, wenn in diesem Verfahren ein nicht ausschließlich zuständiges Gericht ausgewählt würde (BGH, Beschluss vom 16.02.1984 – I ARZ 395/84, juris-Rn. 9). Aus diesen Erwägungen folgt zugleich auch die grundsätzliche Zulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung, wenn zwei ausschließliche Gerichtsstände vorliegen. Ist nämlich anerkannt, dass im Rahmen der Gerichtsstandsbestimmung gemäß §§ 36, 37 ZPO von dem ausschließlichen Gerichtsstand eines Beklagten zugunsten des allgemeinen Gerichtsstand eines anderen Beklagten abgewichen werden kann, ist kein Grund ersichtlich, weshalb es nicht auch möglich sein sollte, von einem ausschließlichen Gerichtsstand eines Beklagten zugunsten eines ausschließlichen Gerichtsstands eines anderen Beklagten abzuweichen. Dies entspricht auch der hierzu bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 07.07.2000 – 4Z AR 71/00, juris-Rn. 13; OLG Rostock, Beschluss vom 25.03.2010 – 10 UFH 1/09). Diese Grundsätze lassen sich aber nicht auf die ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 32b ZPO übertragen. Im Anwendungsbereich von § 32b Abs. 1 ZPO würde eine Gerichtsstandsbestimmung evident dessen Regelungszweck zuwiderlaufen. Dieser verfolgt die Zielsetzung, sämtliche Anlegerklagen wegen Schäden aufgrund von Investitionen in ein Wertpapier bei einem Gericht zu bündeln (s.o.). Mit diesem Regelungszweck wäre es nicht vereinbar, einzelne Verfahren im Wege der Gerichtsstandsbestimmung aus diesem Verbund herauszulösen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Regelungszweck des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Dieser dient im Wesentlichen der Prozessökonomie. In der vorliegenden Konstellation entspricht jedoch die Bündelung der Verfahren jeweils an dem gemäß § 32b ZPO begründeten Gerichtsstand der Prozessökonomie.
177 Auf diese Erwägungen des Oberlandesgerichts Braunschweig kommt es in den Fallkonstellation B – E nicht an, wenn man wie das Vorlagegericht vorläufig einen gemeinsamen Gerichtsstand im faktischen Konzernverhältnis bei der Mehrheitsaktionärin annimmt (vgl. unten Feststellungsprogramm Rdn. 246).

2. Fehlende Entscheidungserheblichkeit der gestellten Musterverfahrensanträge im Prozessverhältnis zur Mehrheitsaktionärin der Musterbeklagten

178 In der Fallkonstellation B sind sowohl die Musterbeklagte als auch die Mehrheitsaktionärin Verfahrensbeteiligte der Ausgangsverfahren. Nach dem Sinn und Zweck des gestellten Musterverfahrensantrags kann sich dieser nur auf das Prozessverhältnis zur Musterbeklagten beziehen. Für die ebenfalls verklagte Mehrheitsaktionärin ist bereits nach § 32b ZPO der Gerichtsstand eröffnet. Sollten die Antragsteller mit ihrem Musterverfahrensantrag beabsichtigt haben, diesen auch auf die Mehrheitsaktionärin zu erstrecken, wäre ein solcher Antrag mangels Entscheidungserheblichkeit unzulässig.

B – Zuständigkeit des Prozessgerichts als Anwendungsvoraussetzung des KapMuG

179 Die Anwendbarkeit des KapMuG hängt nach § 1 KapMuG nicht davon ab, dass das angerufene Gericht seine Zuständigkeit nach § 32b ZPO erkennt. Der Gesetzgeber hat die Frage der Zuständigkeit bewusst von der sachlichen Anwendbarkeit des KapMuG abgekoppelt. Insofern dient die Herbeiführung einer Entscheidung zur Reichweite des § 32b ZPO nach dem KapMuG der vereinfachten abgesonderten Verhandlung nach § 280 ZPO mit entsprechender Breitenwirkung. Sie geht dieser letztlich vor.

IV – Vorlagebeschluss – Feststellungsziele und –programm

180 Der Vorlagebeschluss nach § 6 Abs. 3 KapMuG leitet das Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht ein. Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister geht die Verfahrensherrschaft von dem Prozessgericht auf das Oberlandesgericht über, wie § 15 Abs. 1 S. 1 1. HS KapMuG belegt (vgl. BT-Drs. 17/8799 S. 23; a.A. die im Beschluss des OLG Stuttgart vom 25.8.2017, 7 AR 2/17 zitierte Auffassung des 20. ZS des OLG Stuttgart, wonach die Verfahrensherrschaft erst mit Übermittlung einer Verfahrensakte beginne).
181 Der Vorlagebeschluss stellt den vom Prozessgericht an das Oberlandesgericht konzipierten Arbeitsauftrag dar (Fullenkamp, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 1. Aufl., § 4 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/Reuschle, 4. Aufl., Band 13/1, § 4 Rdn. 1). Damit bestimmt das den Vorlagebeschluss erlassende Prozessgericht „stellvertretend“ für alle anderen Gerichte den Gegenstand des Musterverfahrens. Diese Entscheidung, die außerhalb des anhängigen Verfahrens ergeht, beinhaltet das prognostische Element, dass jedenfalls die zehn Verfahren, in denen die gleichgerichteter Musterverfahrensanträge gestellt wurden, ausgesetzt werden. Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses führt das Oberlandesgericht als ausgelagerte erste Tatsachen- und Rechtsinstanz die im Rahmen einer Musterklage gebündelten Rechtstreite fort und klärt die Feststellungsziele in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

A – Vorlagevoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 KapMuG

182 Durch Vorlagebeschluss ist nach § 6 Abs. 1 KapMuG eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichteter Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Nach § 3 Abs. 4 KapMuG kann das Prozessgericht davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekanntzumachen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bereits vorliegen.
183 Zuständig für den Vorlagebeschluss ist nach § 6 Abs. 2 KapMuG das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

1. Prüfung der Gleichgerichtetheit der Musterverfahrensanträge

184 Das nach § 6 Abs. 2 KapMuG zuständige Prozessgericht prüft die Gleichgerichtetheit der gestellten Musterverfahrensanträge, ohne an eine schon im Klageregister nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 KlagregV erfolgte Einordnung »als gleichgerichtet« bzw. »als nicht gleichgerichtet« gebunden zu sein.
185 Die Frage, wann gleichgerichtete Musterverfahrensanträge vorliegen, war im Gesetzgebungsverfahren zum KapMuG bereits umstritten. Der Regierungsentwurf definierte damals in § 4 Abs. 1 S. 4 RegE die Gleichgerichtetheit der Musterfeststellungsanträge. Voraussetzung war danach, dass das Feststellungsziel und das zugrunde liegende Ereignis identisch sind. Die Regierungsbegründung führte dazu aus: »Gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge sind auch dann gegeben, wenn die Richtigkeit eines Börsenprospekts von einem Kapitalanleger im Hinblick auf eine unrichtige Darstellung des Immobilienvermögens angegriffen wird, von einem anderen Kapitalanleger im Hinblick auf die Risikobewertung, die auf der Darstellung des Immobilienvermögens beruht. Es handelt sich nur um verschiedene Streitpunkte, jedoch um dasselbe Feststellungsziel, da die Unrichtigkeit des Prospekts hier auf ein und derselben Pflichtverletzung – tatsächliche Angaben zum Komplex Immobilien – beruht.« (vgl. BT-Drs- 15/5091, S. 21f.).
186 Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 KapMuG setzt Gleichgerichtetheit voraus, dass die in den Musterverfahrensanträgen genannten Feststellungsziele den gleichen zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen. Die Beurteilung der Gleichgerichtetheit der Musterverfahrensanträge richtet sich nicht nach der Identität der Feststellungsziele, sondern ausschließlich nach der Identität des zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts. Anders als die Begründung des Regierungsentwurfs zum KapMuG 2005, wonach Voraussetzung für die Annahme der Gleichgerichtetheit die Identität von Feststellungsziel und dem zu Grunde liegenden Ereignis waren (vgl. § 4 Abs. 1 S. 4 RegE, BT-Drs. 15/5091, S. 6), fasste der Reformgesetzgeber die Definition der Gleichgerichtetheit bewusst weiter, um die Musterverfahren einen weiten Ansatz zu geben, bei dem möglichst alle Streitpunkte dem Oberlandesgericht zur Klärung vorgelegt werden können. Daraus folgt, dass auch nicht identische Feststellungsziele gleichgerichtet sein können, wenn sie nur den gleichen zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen (vgl. BT-Drs. 17/8799 S. 19)

a) Bestimmung der Gleichgerichtetheit – Ordnungskriterium: Finanzinstrument

187 Weder das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren noch das Reformgesetz haben den Begriff des Lebenssachverhalts definiert. Der musterverfahrensrechtliche Lebenssachverhalt ist ausgehend vom Begriffsverständnis der ZPO unter Berücksichtigung der Besonderheiten des KapMuG zu interpretieren (vgl. KK-KapMuG/Reuschle, 2. Aufl., § 4 Rdn. 95f.). Das Musterverfahren zielt auf die Klärung mehrfach relevanter Entscheidungselemente ab. Die Feststellungsziele müssen kollektivierbare Umstände betreffen. Dagegen können nur für das Individualverfahren des jeweiligen Anlegers relevante Tatsachen keine Berücksichtigung finden. Sie nehmen nicht an dem für das Musterverfahren maßgeblichen Lebensvorgang teil, sondern bleiben der Verhandlung vor dem jeweiligen Prozessgericht vorbehalten. Daraus resultiert, dass das zivilprozessuale Begriffsverständnis bei der Begriffsbestimmung des Lebenssachverhalts zu modifizieren ist. Der Lebenssachverhalt iSv. § 4 Abs. 1 umfasst demnach »alle Tatsachen, die aufgrund Kollektivierbarkeit Eingang in das Musterverfahren finden und die bei natürlicher, vom Standpunkt der Beteiligten ausgehender, Betrachtungsweise zu dem durch den Vorlagebeschluss sowie den Vortrag der Musterverfahrensbeteiligten zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören oder bei lückenhaftem Vortrag zur Substantiierung gehört hätten.«
188 Ausgehend von der Funktion des „Lebenssachverhalts“, gleichgerichtete Musterverfahrensanträge iSv. § 4 Abs. 1 KapMuG zusammenzuführen, stellt ausschließlich der Informationsträger ein taugliches Verbindungsglied zur Kollektivierung gleichgerichteter Verfahrensziele dar. Er bildet den Kern der sämtlichen Anträgen zugrundeliegenden Tatsachenkomplexe, welche bei normativer Betrachtung ein einheitliches Geschehen bilden. Maßgebend für die Grenzziehung zwischen gleichem und unterschiedlichem Lebenssachverhalt kann daher nur der in Bezug genommene Informationsträger, d.h. die Kapitalmarktinformation sowie der Umstand seiner Veröffentlichung bzw. seiner unterlassenen Veröffentlichung sein (KK-KapMuG/Reuschle § 4 Rdn. 98, 107; Haufe, Das KapMuG, Diss. Regensburg [2009/2010], S. 86, 94, 98). Aus § 3 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 und 6 KapMuG folgt zugleich, dass die Kapitalmarktinformation das gleiche Wertpapier betreffen muss.
189 Vor dem Hintergrund, dass die Gleichgerichtetheit den gleichen Lebenssachverhalt betreffen muss (BT-Drs. 17/8099 S. 29 li. Sp), und das jeweilige Finanzinstrument als Ordnungskriterium in Betracht kommt, betreffen die Fallkonstellation A bis E unterschiedliche Lebenssachverhalte: In der Fallkonstellation A haben die Klageparteien ausschließlich in PSE-Vorzugsaktien investiert. In der Fallkonstellation B haben die Klageparteien auch in VW-Vorzugsaktien investiert. In der Fallkonstellation D haben die Klageparteien ausschließlich in VW-Vorzugsaktien investiert. In der Fallkonstellation E haben die Klageparteien derivative Finanzprodukte, denen die VW-Vorzugsaktie als Basiswert zugrunde lag, investiert. Dabei handelt es sich entweder um Optionen oder verbriefte Zertifikate. Bei der Fallkonstellation C handelt es sich um einen so genannten Zwitterfall (vgl. oben Rdn. 149): Dort hatte der Anleger sowohl in PSE Vorzugsaktien als auch VW Vorzugsaktien investiert und nimmt insoweit ausschließlich die Musterbeklagte in Anspruch; die Fallkonstellation C erfasst daher schnittmengenmäßig sowohl den Lebenssachverhalt der Fallkonstellation A als auch den Lebenssachverhalt der Fallkonstellation D.

b) Bildung von Klägergruppen – Ermittlung des Quorums

190 Da die Fallkonstellationen gemessen an den jeweils betroffenen Finanzinstrumenten unterschiedliche Lebenssachverhalte betreffen, sind zur Ermittlung des erforderlichen Quorums insgesamt drei Klägergruppen zu bilden.
191 In der Fallkonstellation A nehmen die Klageparteien die Musterbeklagte wegen aufgrund von Transaktionen in PSE-Vorzugsaktien erlittener Kursschäden in Anspruch. Das erforderliche Quorum von gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen nach § 6 Abs. 1 KapMuG ist erfüllt. Denn es wurde in 22 Fällen der gleichlautende Musterverfahrensantrag gestellt, nämlich in 21 Fällen in der Fallkonstellation A (vgl. Rdn. 39) und in einem Fall in der Fallkonstellation C (vgl. Rdn. 42). Für diese Klageparteien ist ein eigenständiges Musterverfahren unter dem Ausgangsaktenzeichen: „22 AR 2/17 Kap (a)“
192 Die Fallkonstellationen B, C und D betreffen den gleichen Lebenssachverhalt, soweit den behaupteten erlittenen Kursschäden Transaktionen in VW-Vorzugsaktien zugrunde liegen. Das erforderliche Quorum von gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen nach § 6 Abs. 1 KapMuG ist erfüllt. Denn es wurde in 113 Fällen der gleichlautende Musterverfahrensantrag gestellt, nämlich in 58 Fällen in der Fallkonstellation B (vgl. Rdn. 41 iVm. Fn. 2), in einem Fall in der Fallkonstellation C (vgl. Rdn. 42) sowie in 54 Fällen der Fallkonstellation D (vgl. 44 iVm. Fn. 3). Für diese Klageparteien ist ein eigenständiges Musterverfahren unter dem Ausgangsaktenzeichen: „22 AR 2/17 Kap (b)“
193 In der Fallkonstellation E (Fallgruppe der derivativen Finanzinstrumente) ist hingegen das Quorum nicht erfüllt. Diese Klageparteien führen daher kein eigenständiges Musterverfahren.
194 Die beiden Musterverfahren in den Fallkonstellation A und B-D können vor dem Oberlandesgericht nach § 147 ZPO verbunden werden (KK-KapMuG/Reuschle, 1. Aufl., § 8 Rdn. 21).

c) Einbeziehung von am Landgericht im Mai 2017 eingegangenen Verfahren, aber nicht an das Vorlagegericht abgegeben Verfahren.

195 Die im Jahr 2016 gegen die Musterbeklagte und deren Mehrheitsaktionärin eingegangenen Klagen wurden auf verschiedene Spruchkörper des Landgerichts Stuttgart verteilt. Sämtliche bei zunächst anderen Spruchkörpern des Landgerichts Stuttgart anhängigen Verfahren wurden im Hinblick auf die im Verfahren 22 O 101/16 gegen die Mehrheitsaktionärin gestellten Musterverfahrensanträge zum Erlass eines Vorlagebeschlusses abgegeben.
196 Im Mai 2017 wurden weitere 83 Schadensersatzklagen wegen erlittener Kursschäden eingereicht, wobei zwei Klagen sich ausschließlich gegen die Mehrheitsaktionärin der Musterbeklagten richten, 23 Klagen sich gegen die Musterbeklagte und die Mehrheitsaktionärin aufgrund von Transaktionsgeschäften in VW- und PSE-Vorzugsaktien richten und 58 Klagen sich ausschließlich gegen die Musterbeklagte richten. Von den 83 Schadensersatzklagen wurden 80 Verfahren in neun an die 22. Zivilkammer adressierten Kisten eingeliefert. Die Verfahren waren in den jeweiligen Kisten nicht nach Anspruchsgegner bzw. betroffenem Finanzinstrument sortiert. Nach Einlieferung der neun Kisten mit darin enthaltenen 80 Verfahren wurden diese auf Weisung der Gerichtsverwaltung in der Registratur geordnet: Klagen ausschließlich gegen die Mehrheitsaktionärin der Musterbeklagten, Klagen ausschließlich gegen die Musterbeklagte sowie Klagen gegen die Musterbeklagte und deren Mehrheitsaktionärin. Die erste gebildete Klagegruppe wurde der 6. Zivilkammer, die zweite gebildete Klagegruppe wurde der 7. Zivilkammer im Umfang von 30 Verfahren sowie der 12. Zivilkammer im Umfang von 23 Verfahren und die dritte gebildete Klagegruppe wurde der 14. Zivilkammer zugeteilt. Die beiden auf die 6. Zivilkammer entfallenden Verfahren wurden wegen Sachzusammenhangs an den originär zuständigen hiesigen Einzelrichter abgegeben. Ebenso gab die 7. Zivilkammer die auf sie „zusammengestellten“ Verfahren ab. Eine Abgabe durch die 12. und 14. Zivilkammer erfolgte hingegen nicht, obgleich beide Kammern Verfahren gegen die Mehrheitsaktionärin anlässlich der Vorbereitung eines Vorlagebeschlusses (LG Stuttgart, 22 AR 1/17 Kap) abgegeben hatten.
197 Anlässlich des positiven Kompetenzkonfliktes der Zuständigkeit zwischen der 12., 14. und 22. Zivilkammer und der damit auch nach § 6 Abs. 1 KapMuG verbundenen Vorlagezuständigkeit beschloss das Präsidium des Landgerichts Stuttgart am 23. Oktober 2017 Folgendes:

„Das Präsidium stellt fest, dass ein positiver Kompetenzkonflikt im Sinne einer Anhängigkeit bei zwei Spruchkörper nicht gegeben ist und allein die 12. und 14. Zivilkammer für die jeweils bei ihr anhängigen Verfahren zuständig sind. Eine Abgabezwang bei Sachzusammenhang besteht gemäß Rn. 98 h) Absatz 1 Satz 1 GVPl. grundsätzlich nicht. Ob ausnahmsweise eine Abgabepflicht aufgrund einer vom Präsidium überprüfbaren Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls wäre eine solche Ermessensreduzierung auch vorliegend nicht gegeben.

Der hilfsweisen Anregung, den zweiten 20. Zivilkammer ein Spezialzuständigkeit für Ansprüche im Zusammenhang mit der ad hoc Publizität von Unternehmen zuzuweisen, tritt das Präsidium der Zeit nicht näher.

Die Anrechnung der Massenverfahren in der 12., 14. und 22. Zivilkammer wird erneut erörtert. Das Präsidium erwägt eine vorläufige Anrechnung, stellt eine Entscheidung aber einstweilen zurück.“

aa) Kanalisierungspflicht von Massenverfahren bei einem Spruchkörper

198 Ziel der Schaffung des KapMuG war es, die Eingangsgerichte durch Schaffung eines binnenjustiziellen Bündelungsmechanismus (vgl. KK-KapMuG/Reuschle, 2. Aufl., § 9 Rdn. 1, 5) zu entlasten. Anstelle einer Verbandsklagebefugnis bzw. einer Vertreterklager sollen die gebündelten Individualinteressen die treibende Kraft des kollektiven Rechtsschutzes sein. Um die Bündelung zu gewährleisten, kanalisierte der Gesetzgeber den Eingang der Klagen durch Einführung eines ausschließlichen Gerichtsstands am Sitz des Emittenten. Die Effizienz des Bündelungsmechanismus hängt davon ab, dass eine repräsentative Auswahl von Musterverfahrensanträgen sowie von Parallelrechtsstreiten zu gemeinsamen tatsächlichen und rechtlichen Fragen im Vorlagebeschluss dargestellt werden. Dies bedingt letztlich, dass gerichtsintern Vorkehrungen zur Abgabe von Parallelrechtsstreitigkeiten an einen Spruchkörper getroffen werden.
199 Zur Bündelung von Schadensersatzklagen, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch und irreführend ist, gestützt werden, sieht § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. k ZPO die Bildung von Spezialkammern i.V.m. § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG vor. Hiervon hat das Landgericht Stuttgart keinen Gebrauch gemacht. Das Präsidium ist auch nicht der Anregung gefolgt, die Spezialzuständigkeit für Unternehmenspublizität der 22. Zivilkammer generell zuzuweisen.
200 Die vorliegende Fallkonstellation A zeigt ein legitimes Bedürfnis zur Konzentration und Bündelung der gleichgerichteten Interessen im Prozess auf. In der Fallkonstellation A hatte der Ausgangskläger Liehr – Az. 22 O 76/17, den prioritätsältesten Musterverfahrensantrag gestellt. Dieser Fallkonstellation gehört auch der Ausgangskläger Lange – Az. 22 O 101/17 (Fallkonstellation C, vgl. oben Rdn. 149) an, welcher die Musterbeklagte auch wegen erlittener Kursschäden aufgrund Transaktionen in PSE Vorzugsaktien in Anspruch nimmt. Den Musterverfahrensantrag im Klageverfahren Lange hat das Vorlagegericht im Klageregister eingetragen. Da zur Ermittlung des erforderlichen Quorums nach § 6 Abs. 1 KapMuG insgesamt zehn gleichgerichtete Musterverfahrensanträge erforderlich sind, wird die Durchführung eines Musterverfahrens dann erschwert, wenn die bei anderen Spruchkörpern anhängigen Musterverfahrensanträge nicht gleichermaßen in angemessener Zeit verbeschieden werden. Es widerspricht insoweit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie, wenn bei individuellen Klagen verschiedene Spruchkörper desselben Landgerichts über gleichgerichtete Musterverfahrensanträge entscheiden müssen. Denn dadurch entstehen unnötige Kosten für die Justiz und für die Parteien. Dabei können die Gerichte schnell an die Grenzen ihrer Justizressourcen stoßen, wenn sie mit einer Vielzahl ähnlicher Klagen überflutet werden. Zudem besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen über die gestellten Musterverfahrensanträge, wenn verschiedene Spruchkörper befasst werden. Da die Verwerfung eines gestellten Musterverfahrensantrags nach § 3 Abs. 1 KapMuG unanfechtbar ist, bedeutet die Verteilung verschiedener gleichgerichteter Schadensersatzansprüche mit entsprechendem Musterverfahrensantrag auf verschiedene Kammern eine offensichtliche Rechtsschutzverkürzung. Denn die Rechtsschutz suchenden Kapitalanleger laufen Gefahr, dass sie aufgrund widersprechender Entscheidungen über die Musterverfahrensanträge nicht das erforderliche Quorum nach § 6 Abs. 1 KapMuG erreichen. Vor diesem Hintergrund ist es zwingend geboten, dass Musterverfahrensanträge durch einen spezialisierten Spruchkörper einheitlich bearbeitet werden, um einen Entscheidungseinklang zu gewährleisten. Insofern geht es um eine prozessuale Bündelung der vielen Schadensersatzansprüche im Interesse verfahrensrechtlicher Effizienz (vgl. Wagner, 66. DJT, Neue Perspektiven im Schadensersatzrecht, A 119f.).
201 Soweit bei Massenschadensereignissen – wie im vorliegenden Fall – nicht dafür Sorge getragen wird, dass eine Kanalisierungswirkung an einem Gericht eintritt, wird der kollektive Rechtsschutz daher unterminiert. Die Verteilung auf verschiedene Spruchkörper zur Bearbeitung von Massenschadensereignissen an einem Gericht läuft auch der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 11. Juni 2013 über gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadenersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch unionsrechtlicher garantierten Rechten zuwider (2013/396/EU). Nach Ziff. 2 dieser Empfehlung sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer sind. Nach Ziff. 8 dieser Empfehlung sollen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass möglichst früh im Verfahren geprüft wird, ob der Fall nicht offensichtlich unbegründet ist und die Voraussetzungen für ein Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes erfüllt sind; andernfalls sollte das Verfahren eingestellt werden. Nach Ziff. 9 sollen die Gerichte zu diesem Zweck von Amts wegen eine entsprechende Prüfung durchführen. Die Entscheidung von Zuständigkeitsfragen nach § 280 ZPO ist kostenintensiv; bei der Durchführung des KapMuG fallen in erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren an. Durch die Befassung mehrerer Spruchkörper zur Klärung ein und derselben Tatsachen- und Rechtsfragen wird die Arbeitseffizienz zudem nicht gesteigert. Inhaltlich sich widersprechende Verfügung führen eher zur Retardation der Zulassungsprüfungsvoraussetzungen von Musterverfahrensanträgen. Obwohl der Gesetzgeber eine Frist zur Verbescheidung von Musterverfahrensanträgen nach § 3 Abs. 4 KapMuG vorsieht, hat bisher nur die federführende Kammer sich zur Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags in der Fallkonstellation C, die als Zwitterfall beide Musterverfahrenskonstellation abbildet, geäußert. Die bei den übrigen beiden Kammern anhängigen Musterverfahrensanträge sind – soweit ersichtlich – bis heute nicht verbeschieden; Gründe für die Verzögerung sind auch nicht bekannt gegeben. Die Befassung durch unterschiedliche Spruchkörper wahrt nicht den Entscheidungseinklang der Entscheidungen; dies ist aber ein zentrales Anliegen kollektiver Rechtsschutzinstrumente.

bb) Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplan

202 Die Klageparteien rügen insbesondere die Verletzung des gesetzlichen Richters aufgrund der Anwendung folgender Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans. Die in Rede stehenden Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans lauten wie folgt:
203 „(95) e) Gehen gleichzeitig mehrere Sachen gegen den gleichen Beklagten (Antragsgegner) ein, so sind sie derselben Kammer zuzuteilen. Sind einer Kammer nach Satz 1 mehr als 30 Sachen zuzuteilen, so wird nach der Zuteilung von 30 Sachen an eine Kammer an die jeweils nächste im betreffend uns von der Kammer zugeteilt. […]
204 (98) h) Wird eine Sache wegen ihres rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhangs mit einer bereits eingegangen oder gleichzeitig eingehenden Sache zweckmäßigerweise von derselben Kammer entschieden, so kann sie […] bei gleichzeitigem Eingang an die Kammer mit der niedrigsten Ordnungszahlen abgegeben werden. […]
Die Abgabe erfolgt durch Entscheidung der abgebenden Kammer bzw. des originären Einzelrichters, sofern die andere Kammer zur Übernahme bereit ist.
205 Aufgrund des Eingangs der in neun Paketen enthaltenen Klageschriftsätze erfolgte die Zuteilung der Verfahren entsprechend der Darstellung unter Rn. 180.

aaa) Verwerfungskompetenz des Vorlagegerichts

206 Das Bundesverfassungsgericht hat nach Art. 100 GG, § 80 BVerfGG ein Verwerfungsmonopol für formelle Gesetze. Für Rechtsverordnungen und Satzungen besteht 31. eine solches Monopol nicht (BVerfGE 75, 166; BVerfGE 48, 40; Schlaich/Korioth, 10. Aufl., Das Bundesverfassungsgericht, Rdn. 141). Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Stuttgart wurde durch die dem Präsidium nach § 21e GVG verliehene Satzungsautonomie erlassen. Die Bestimmungen wiederholen nicht den Inhalt eines formellen Gesetzes; die verfassungsrechtliche Bewertung der Bestimmungen Rn. 95 e) und Rn. 98 h) des Geschäftsverteilungsplans entscheidet nicht zugleich über die Verfassungsmäßigkeit eines unmittelbar maßgeblichen formellen Gesetzes. Der Inhalt des erlassenen Geschäftsverteilungsplans wird auch nicht von einer Norm des formellen Rechts vorausgesetzt (zu diesen Ausnahmekriterien vgl. BVerfGE 75, 166).

bbb) Rechtsnormcharakter des Geschäftsverteilungsplans

207 Die Rechtsnatur von Geschäftsverteilungsplänen ist umstritten. Sie ist bedeutsam für die Frage der gerichtlichen Überprüfung. In Geschäftsverteilungsplänen werden zum einen abstrakt-generelle Regelungen für die rechtsbetroffenen Verfahrensbeteiligten getroffen, um die jeweiligen Angelegenheiten verschiedenen Spruchkörpern zuteilen zu können. Diese Regelung entfalten im Hinblick auf die Verfahrensbeteiligten Außenwirkung. Zum anderen betreffen die Geschäftsverteilungsanordnungen auch die einzelnen Richter eines Gerichts. Insoweit kommt dem Geschäftsverteilungsplan konkret-individueller Charakter zu; die einzelnen Geschäftsverteilungsanordnungen stellen Verwaltungsakte im Rahmen der gerichtlichen Selbstverwaltung dar. Die wohl vorherrschende Auffassung misst dem Geschäftsverteilungsplan in Bezug auf seine Rechtsnormqualität Satzungscharakter bei (MüKo-ZPO/Zimmmermann, 5. Aufl., § 21e GVG Rdn. 7; Wieczorek/Schütze/Schreiber, 4. Aufl., § 21e Rdn. 4; v. Stocki, Die Rechtsnatur gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne, Diss. Berlin (1969), S. 55f; Kolb, Rechtsnatur und Anfechtbarkeit der gerichtlichen Geschäftsverteilungspläne, Diss. Nürnberg (1986), S. 73; Arndt, NJW 1964, 1667; Renck NJW 1984, 2928; Wolf, Gerichtsverfassungsrecht aller Verfahrenszweige, 6. Aufl., § 14 III 2; offenlassend BVerwG, Beschluss vom 15. September 1987, 7 N 1/87, juris Rdn. 9 a.E.; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Oktober 1983, 8 C 2/83, NJW 1984, 627; Satzungscharakter ablehnend: Marquardt, Die Rechtsnatur präsidialer Geschäftsverteilungspläne gemäß § 21e GVG und der Rechtsschutz des Richters, Diss. Tübingen (1998), S. 38).
208 Die Geschäftsverteilungspläne unterliegen daher der vollen gerichtlichen Kontrolle in Bezug auf die zuständigkeitsbegründenden Verteilungsregelungen. Dem richterlichen Prüfungsrecht steht auch nicht das Dogma der Unanfechtbarkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne entgegen. Denn die grundsätzliche Justiziabilität der Geschäftsverteilungsregelungen in Bezug auf die zuständigkeitsbegründende Wirkung, hier im Einzelnen Rn. 95 e) und Rn. 98 h), führt nicht zu einer nicht mehr gewährleisteten ordnungsgemäß funktionierenden Rechtspflege und Rechtsprechung, sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass der befasste Richter über die Einhaltung der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit zu wachen hat (Zöller/Lükemann, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 21e GVG Rn. 37). Das Vorlagegericht ist vorliegend auch mit den bei ihm nicht anhängigen Verfahren befasst. Die bei der 12. und 14. Zivilkammer gestellten Musterverfahrensanträge sind bis zum Zeitpunkt des gerichtsinternen Erlasses des Vorlagebeschlusses nicht verbeschieden. In der Fallkonstellation A kommt es auf die Bewertung der gleichgerichteten Musterverfahrensanträge an. Auch wenn die Anträge von den jeweiligen Kammern bisher nicht verbeschieden wurden, kann das Vorlagegericht unter Zuhilfenahme des § 3 Abs. 4 KapMuG noch nicht eingetragene bzw. noch nicht verbeschiedene Musterverfahrensanträge spruchkörperübergreifend für das Quorum berücksichtigen. Selbst wenn man hieran Zweifel haben sollte, folgt dies aus dem Umstand, dass vorliegend die nicht an die bisher federführende Kammer abgegebene Verfahren dem gesetzlichen Richter entzogen wurden.

ccc) Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans

209 Vorliegend erweist sich die Regelung des Geschäftsverteilungsplans nach Rn. 95 e), soweit sie der Registratur bzw. der Gerichtsverwaltung einen Sortierungsvorbehalt der eingegangenen Rechtssachen eröffnet, als mit dem gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar. Gleiches gilt für die Einräumung eines Ermessens des abgebenden Spruchkörpers gegenüber dem aufnehmenden Spruchkörper in der Geschäftsverteilungsplanregel nach Rn. 98 h).
(1) Verletzung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG
210 Gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Damit soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht. Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden. Dieses Vertrauen nähme Schaden, müsste der rechtsuchende Bürger befürchten, sich einem Richter gegenüber zu sehen, der mit Blick auf seinen Fall und seine Person bestellt worden ist. Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass der für die einzelne Sache zuständige Richter sich im Voraus raus möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Regelung ergeben muss. Dies setzt einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die für jeden Streitfall den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist (BVerfG 8. April 1997 – 1 PBvU 1/95 – BVerfGE 95, 322, 327 f., zu C I 1 der Gründe mwN). Ergänzend zu formellen Gesetzen, die fundamentale Regeln zur Zuständigkeit aufstellen, die einzelnen Gerichte errichten und ihren Gerichtsbezirk festlegen, müssen Geschäftsverteilungspläne der Gerichte hinzutreten. Darin sind insbesondere die Zuständigkeiten der jeweiligen Spruchkörper festzulegen sowie die erforderlichen Richter zuzuweisen. Erst durch diese Regelung wird der gesetzliche Richter genau bestimmt. Da gesetzliche Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch die im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter sind, muss sich die abstrakt-generelle Vorausbestimmung bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, auf der es um die Person des konkreten Richters geht. Es gehört zum Begriff des gesetzlichen Richters, dass nicht für bestimmte Einzelfälle bestimmte Richter ausgesucht werden, sondern dass die einzelne Sache „blindlings“ auf Grund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt (vgl. BVerfG 8. April 1997 – 1 PBvU 1/95 – aaO, zu C I 2 und 3 der Gründe). Willkürlich ist die Bestimmung des Richters bereits dann, wenn die Zuständigkeitsbestimmung von Fall zu Fall im Gegensatz zu einer normativen, abstrakt-generellen Vorherbestimmung des Richters erfolgt. Der gesetzliche Richter ist nicht gewahrt, wenn er durch eine Ermessensentscheidung bestimmt werden kann (BVerfG 10. Juli 1990 – 1 BvR 984, 985/87 – BVerfGE 82, 286, 298). Dies ist vorliegend der Fall.
211 Für die Reihenfolge der Turnuszuteilung ist der zeitliche Eingang der einzelnen Sachen bei der Posteingangsstelle maßgebend. Bei gleichzeitigem Eingang bestimmt sich die Reihenfolge nach der alphabetischen Einordnung der Nachnamen der jeweils an erster Stelle stehenden Beklagten (Antragsgegner). Nach dem klaren Wortlaut der Geschäftsverteilungsregelung kommt es nicht auf den tatsächlichen Eingang gegen den gleichen Beklagten, sondern auf den zeitlich gleichen Eingang mehrerer Sachen an.
212 Unter dem Eingang versteht man den Vorgang, zudem der Einlieferer das Aktengut mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung aufgibt und die Mitarbeiter der Posteingangsstelle des Landgerichts in die Lage versetzt, die tatsächliche Sachherrschaft über das Aktengut auszuüben. Eingeliefert wurden insgesamt neun verschiedene Kisten. Eine Feststellung darüber, dass die Kisten gleichzeitig eingegangen sind, d.h. gleichzeitig in Empfang genommen worden sind, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr dürfte es der Lebenswahrscheinlichkeit entsprechen, dass die neun Kisten nachfolgend ausgehändigt wurden. Dies hat dann zur Folge, dass die Regelung in Rn 95 e Satz 2 auf die einzelnen Pakete von der Registratur anzuwenden ist, sofern die Voraussetzungen der Rn. 95 e Satz 1 Hs. 1 vorgelegen haben. Dies hätte zur Folge gehabt, dass bei neun Paketen mit insgesamt 80 Klagen ca. neun Fälle im fortlaufenden Turnus den Kammern zuzuteilen gewesen wären, d.h. der 6. ZK, der 7. ZK, der 12. ZK, der 14. ZK, der 16. ZK, der 18. ZK, der 19. ZK, der 20. ZK und der 21. ZK . Eine Sortierungsbefugnis zur Zusammenstellung von einzelnen Klagegruppenpaketen steht der Registratur nicht zu und wird von ihr auch nicht ausgeübt. Bereits vor diesem Hintergrund erweist sich die Zuteilung als fehlerhaft, was zugleich zu einem Entzug des gesetzlichen Richters führt.
213 Da die Klagen in den neun Paketen nicht nach den drei Klagegruppen: (1) ausschließlich gegen die Mehrheitsaktionärin gerichtete Klagen, (2) ausschließlich gegen die Musterbeklagte gerichtete Klagen und (3) gegen die Musterbeklagte und ihre Mehrheitsaktionärin gerichtete Klagen, vorsortiert gewesen waren, findet der Normanwendungsbefehl der Rn. 95 e) Satz 1 Hs. 1 bereits keine Anwendung. Wie die Präsidenten des Landgerichts in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2017 mitteilen ließ, findet die Regelung nur Anwendung, „wenn mehrere Sachen gegen den gleichen Beklagten vorliegen, wenn alle Beklagten gleich sind, also nicht bei Teilidentität lediglich eines Beklagten“ (gemeint ist wohl Teilidentität der Streitgenossenschaft). Da die neun Pakete nicht nach Klagegruppen vorsortiert waren, was unstreitig ist, kann die Regelung der Regelungsnorm Rn. 95 e) bereits keine Anwendung finden. Denn nach Öffnen der jeweils separat verschlossenen Kisten, konnte unzweifelhaft festgestellt werden, dass eine Paketzuteilung auf einzelne im Turnus folgende Kammern nicht möglich ist mit der Folge, dass die vorliegenden Fälle entsprechend der Turnusregelung fortlaufend auf sämtliche Kammern des gesamten Landgerichts, d.h. alle Richterkollegen, zu verteilen waren. Die implizite Annahme einer Sortierungsbefugnis der Registratur nach Rücksprache beim Präsidialrichter ist dem Geschäftsverteilungsplan fremd, mit dem klaren Wortlaut unvereinbar und führt zu einer Verletzung des gesetzlichen Richters.
(2) Unzulässigkeit von Ermessensentscheidungen zur Zuständigkeitszuweisung
214 Die Regelung in Rn. 98) h) des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Stuttgart verstößt in zweierlei Hinsicht gegen geltendes Verfassungsrecht. Die Regelung bestimmt eine Ermessensregelung zur Abgabe an die Kammer mit der niedrigsten Ordnungszahl, wenn eine Sache wegen ihres rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhangs mit einer bereits eingegangenen Sache zweckmäßigerweise von derselben Kammer entschieden wird. Die Ermessensregelung ist mit dem Grundsatz des gesetzlichen Richters unvereinbar. Zudem räumt sie dem abgebenden Spruchkörper eine stärkere Verfahrenspositionen ein als dem aufnehmenden Spruchkörper. Diese Differenzierung verletzt den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in Bezug auf die sachgerechte Arbeitsauslastung der Richterreferate..
α) Verfassungskonforme Auslegung des Wortes „Kann“ in Rdn. 98 h)
215 Kennzeichen der Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist die normative, abstrakt-generelle Vorherbestimmung des jeweils für die Entscheidung zuständigen Richters. Der gesetzliche Richter ist nicht gewahrt, wenn er durch eine Ermessensentscheidung bestimmt werden kann (BAG, Urteil vom 22. März 2001 – 8 AZR 565/00, NZA 2002, 1349). So liegt der Fall hier:
216 Die Geschäftsverteilungsregelung in Rn. 98 h) regelt die Voraussetzungen für eine Abgabe. Dabei räumt sie dem abgebenden Spruchkörper eine Ermessensentscheidung ein, wie auch der Präsidiumsbeschluss vom 23. Oktober 2017 belegt. Durch eine gerichtliche Ermessensentscheidung, nämlich den Abgabebeschluss, wird die abstrakt-generelle Geschäftsverteilung im konkreten Einzelfall abgeändert. Das ist mit der Garantie des gesetzlichen Richters nicht vereinbar. Zum spiegelbildlichen Fall, dass ein Geschäftsverteilungsplan vorsieht, dass in Sachen, die „in mehreren Kammern anhängig sind und bei denen eine Verbindung infrage kommt (§ 147 ZPO), die Verbindung durch die Kammer erfolgen soll, in der die zuerst angegangene Sache anhängig ist,“ hat das Bundesarbeitsgericht eine Verletzung des gesetzlichen Richters darin gesehen, dass durch eine gerichtliche Ermessensentscheidung die abstrakt-generelle Geschäftsverteilung im konkreten Einzelfall abgeändert wird (BAG, Urteil vom 22. März 2001– 8 AZR 565/00, NZA 2002, 1349, juris Rdn. 81).
217 Vorliegend lässt sich die Geschäftsverteilungsregelung in Rn 98 h) durch Auslegung der Ermessensvorschrift in verfassungskonformer Weise in eine sog. „Muss-Vorschrift“ heilen. Die Verwendung des Wortes „kann“ in Rn. 98 h) ist als „Kompetenz-Kann“ zu verstehen, das kein Ermessen einräumt (vgl. zu diesem Begriff Maurer, Allg. VerwR, 16. Aufl. § 7 Rdn. 9, weiterführendes Beispiel in BVerwGE 23, 25 [29], vgl. aber auch die Überlegungen des BAG zur Interpretation des „Kann“ als „Muss-Kann“ im Rahmen des § 147 ZPO, aaO.).
218 Für die Deutung als Kompetenz-Kann spricht insbesondere, dass vermeidbares Auslegungsermessen in einem Geschäftsverteilungsplan ausgeschaltet werden muss (Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 21e Rdn. 95). Anderenfalls hätte es der einzelne Spruchkörper in der Hand, ob im Fall des Vorliegens eines tatsächlichen oder rechtlichen Sachzusammenhangs ein Verfahren an den führenden Spruchkörper abgegeben wird oder nicht. Vorliegend könnte bei lediglich 10 bei verschiedenen Kammer anhängigen Musterverfahrensanträgen das Zustandekommen eines Musterverfahrens gesteuert werden, wenn einem berechtigten Übernahmeersuchen nicht nachgekommen wird und der angefragte Spruchkörper anschließend im eigenen Erledigungsinteresse die Musterverfahrensanträge verwirft. Im konkreten Fall hat die 14. Zivilkammer den dort Rechtsschutz begehrenden Parteien mit der Einleitung des schriftlichen Vorverfahrens eine Auftrennung der Klagen gegen die Musterbeklagte und die Mehrheitsaktionärin angedeutet mit der Folge einer anschließenden Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Braunschweig. Der verwiesene Rechtsstreit hätte dann in Bezug auf den Musterverfahrensantrag keine Wirkung mehr entfalten können, da die Musterbeklagte dann formal an ihrem Sitz nach § 17 ZPO in Anspruch genommen wird. Vorliegend wollen die Kläger die Musterbeklagte wegen erlittener Kursschäden in PSE-Vorzugsaktien neben der Mehrheitsaktionärin in deren Gerichtsstand haftbar machen. Insofern ist eine Verfahrensführung, die eine sachlich gebotene Verbindung oder Abgabe unterlässt, rechtswidrig (vgl. Stein/Jonas/Althammer, 23. Aufl., ZPO, § 147 Rdn. 11; Lüke, Die Beteiligung Dritter im Zivilprozess, S. 4156. Im vorliegenden Fall beruht die fehlende Bereitschaft zur Abgabe darauf, dass eine Kammer bei Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Landgericht eine Zählkartengutschrift im Sinne einer Erledigung, hingegen bei der internen Abgabe an eine andere Kammer desselben Gerichts einen weiteren auf die Abgabe verrechneten Neuzugang erhält. Da Verweisungen an ein anderes Landgericht grundsätzlich unanfechtbar sind ( § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), beruht die fehlende Bereitschaft der Abgabe der auf die 12 und 14. Zivilkammer verteilten Verfahren auf sachfremden Erwägungen.
219 Im konkreten Fall hat die 14. Zivilkammer den dort Rechtsschutz begehrenden Parteien mit der Einleitung des schriftlichen Vorverfahrens eine Auftrennung der Klagen gegen die Musterbeklagte und die Mehrheitsaktionärin angedeutet mit der Folge einer anschließenden Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Braunschweig. Der verwiesene Rechtsstreit hätte dann in Bezug auf den Musterverfahrensantrag keine Wirkung mehr entfalten können, da die Musterbeklagte dann formal an ihrem Sitz nach § 17 ZPO in Anspruch genommen wird. Vorliegend wollen die Kläger die Musterbeklagte wegen erlittener Kursschäden in PSE-Vorzugsaktien neben der Mehrheitsaktionärin in deren Gerichtsstand haftbar machen. Insofern ist eine Verfahrensführung, die eine sachlich gebotene Verbindung oder Abgabe unterlässt, rechtswidrig (vgl. Stein/Jonas/Althammer, 23. Aufl., ZPO, § 147 Rdn. 11; Lüke, Die Beteiligung Dritter im Zivilprozess, S. 415). Im vorliegenden Fall beruht die fehlende Be-reitschaft zur Abgabe darauf, dass eine Kammer bei Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Landgericht eine Zählkartengutschrift im Sinne einer Erledigung, hingegen bei der internen Abgabe an eine andere Kammer desselben Gerichts einen weiteren auf die Abgabe verrechneten Neuzugang erhält. Da Verweisungen an ein anderes Landgericht grundsätzlich unanfechtbar sind (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), beruht die fehlende Bereitschaft der Abgabe der auf die 12. und 14. Zivilkammer verteilten Verfahren auf sachfremden Erwägungen.
β) Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
220 Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist auch der Satzungsgeber, hier das Präsidium, an Recht und Gesetz gebunden. Da die Geschäftsverteilungsregelungen Rechtsnormcharakter gegenüber den Verfahrensbeteiligten haben, dürfen diese nicht zwingendes Verfassungsrecht verletzen. Soweit die Bestimmungen in Rn. 98 h) des Geschäftsverteilungsplans dem abgebenden Spruchkörper eine stärkere Verfahrensposition einräumen will als dem aufnehmenden Spruchkörper, verstößt dieser Umstand gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Danach ist auch das Präsidium gehalten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln. Bei der Geschäftsverteilungsregelung geht es ausschließlich um die Frage, von welchem Spruchkörper eingehende Verfahren zu bearbeiten sind. Diese generell abstrakte Zuordnungsfrage darf dabei nicht in das Ermessen einer Kammer gestellt werden. Für die Einräumung unterschiedlicher Verfahrenspositionen bei der Abgabe und Übernahme von Rechtssachen bleibt kein Raum. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift als „Kompetenz-Kann“ führt zu einer Abgabepflicht einer Rechtssache bei Sachzusammenhang an die hiesige Kammer.

cc) Auswirkungen der Rüge des gesetzlichen Richters auf die Prüfung des Quorums

221 Da der Vorlagebeschluss sich in den jeweiligen Fallkonstellation mit den am Gericht anhängigen Musterverfahrensanträgen beschäftigen muss, ist das Vorlagegericht spruchkörperübergreifend tätig. Ein ausreichendes Quorum an Musterverfahrensanträgen steht der 22. Zivilkammer nicht zur Verfügung, da nur in den Verfahren Liehr und Lange für das zu führende Musterverfahren unter dem Az. 22 AR 2/17 Kap (a) Musterverfahrensanträge gestellt wurden. Die rechtliche Bewertung und Zusammenfassung der bei der 14. Zivilkammer gestellten gleichgerichteten Musterverfahrensanträge durch das Vorlagegericht würde entwertet, wenn diese die bei ihr anhängigen Musterverfahrensanträge nach Erlass des Vorlagebeschlusses verwirft oder weiterhin nicht verbescheidet. Da eine spruchkörperübergreifende Aussetzung dieser Verfahren nach § 8 KapMuG nicht vorgesehen ist, steht dem Vorlagegericht nur der Weg einer spruchkörperübergreifenden Verbindung der Aussetzungsentscheidungen offen (§ 147 ZPO), um weitere Rechtsnachteile für das eingeleitete Musterverfahren zu vermeiden. Dabei ist umstritten, ob die spruchkörperübergreifende Verbindung der Zustimmung der Parteien bedarf (bejahend unter Berufung auf das Recht auf den gesetzlichen Richter: BAG, Urteil vom 22. März 2001– 8 AZR 565/00, NZA 2002, 1349; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 147 Rdn. 15; Zöller/Greger, § 147 Rdn. 2; MüKo-ZPO/Wagner § 147 Rdn. 8; v. Bar, 62. DJT, A 96; verneinend: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 147 Rdn. 8; Hopt/Baetge in: Basedow/Hopt/Kötz/Baetge, Die Bündelung gleichgerichteter Interessen im Prozess, S. 54; Fischer MDR 1996, 239 [240]; wohl auch Wieczorek/Schütze/Smid § 147 Rdn. 11). Aufgrund des hohen Stellenwerts des gesetzlichen Richters schließt sich das Vorlagegericht dem Zustimmungserfordernis der Parteien an, zumal die Verbindungsanordnung grundsätzlich zu einem Austausch des gesetzlichen Richters führt
222 Mit dem Vorlagebeschluss werden die Parteien der ersten acht fortlaufenden Verfahren bei der 14. Zivilkammer: Augusiak – Az. 14 O 143/17, Bayer – Az. 14 O 145/17, Brockmann – Az. 14 O 146/17, Ehnis – Az. 14 O 147/17, Fischbeck – Az. 14 O 149/17, Heimann – Az. 14 O 150/17, Heine –Az. 14 O 151/17, Krebs – Az. 14 O 153/17, gebeten, bis 22. Dezember 2017 mitzuteilen, ob sie ihre Zustimmung zur Verfahrensverbindung zwecks einheitlicher Verbescheidung der Musterverfahrensanträge und einheitlicher Aussetzung auf das Musterverfahren erteilen.

2. Bestimmung des Vorlagegerichts

223 Nach § 6 Abs. 2 KapMuG ist für den Vorlagebeschluss dasjenige Prozessgericht zuständig, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.
224 Soweit der Eingang von gleichen Sachen nicht minutengenau erfolgt, sondern nur stundengenau für den Verteilungszeitpunkt erfasst werden, können mehrere Spruchkörper eines Gerichts zuständig sein. Diese positiven Kompetenzkonflikt innerhalb eines Gerichts kann entweder im Geschäftsverteilungsplan abstrakt generell geregelt werden oder im Einzelfall durch das Präsidium entschieden werden, das einen der beteiligten Spruchkörper als für den Vorlagebeschluss zuständig bestimmt. Vorliegend kommt es auf die Frage, ob die Klagen samt teilweise gestellter Musterverfahrensanträge gleichzeitig eingegangen sind, nicht an.
225 In der Fallkonstellation A hat der Ausgangskläger Liehr, 22 O 76/17, seinen Musterverfahrensantrag bereits am 26. September 2017 gestellt. In den Verfahren vor der 14. Zivilkammer wurden entsprechende Musterverfahrensanträge zeitlich später gestellt. Die 22. Zivilkammer ist daher zur Vorlage berufen.
226 In den Fallkonstellation B – D wurde der prioritätsälteste Musterverfahrensantrag im Verfahren Bächle, 22 O 217/16, erst am 15. Mai 2017 gestellt. Insoweit ist die 22. Zivilkammer ebenfalls zur Vorlage berufen.

B – Keine Sperrwirkung nach § 7 Satz 1 KapMuG

227 Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 entfaltet gegenüber beiden einzuleitenden Musterverfahren keine Sperrwirkung. Der Streitgegenstand eines Musterverfahrens wird durch den kollektivierten Lebenssachverhaltsbegriff bestimmt. Nach dem Verständnis des Reformgesetzgebers können auch nicht identische Feststellungsziele gleichgerichtet sein, wenn sie nur den gleichen zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen (vgl. BT-Drs.17/8799 S.19). Dabei stellt neben der Musterfrage das jeweilige Finanzinstrument das für den Lebenssachverhalt maßgebliche Charakteristikum dar.
228 Dem Musterverfahren AR 2/17 Kap (a) liegen als Finanzinstrumente PSE-Vorzugsaktien zu Grunde. Hierfür besteht aufgrund der eingeschränkten Kognitionsbefugnis des Landgerichts Braunschweig nach § 32b ZPO keine Bindungswirkung und Sperrwirkung für das hiesige Musterverfahren.
229 Im Musterverfahren AR 2/17 Kap (b) liegen zwar auch VW-Vorzugsaktien zugrunde. Eine Sperrwirkung greift hier nicht ein, weil der Verfahrensgegenstand der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts überhaupt nicht von den Feststellungszielen des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig erfasst wird. Eine derartige Verfahrensfrage kann auch vor dem Oberlandesgericht Braunschweig nicht thematisiert werden, da die Musterbeklagte dort ihren statutarischen Sitz hat. Die verfahrensrechtlich zu qualifizierende Musterfrage am Landgericht Stuttgart berührt dabei nicht die Kognitionsbefugnis des Landgerichts Braunschweig. Die Annahme eines Gerichtsstands für Klagen gegen die Musterbeklagte am Konzernsitz der Mehrheitsaktionärin führt im Ergebnis nicht zu einem doppelten Musterverfahren in den Fallkonstellationen B – D. Denn die materiellrechtlichen Fragen werden vom OLG Braunschweig beantwortet und das hiesige Prozessgericht setzt die Verfahren in materieller Hinsicht auf den Vorlagebeschluss des LG Braunschweig aus. Insoweit greift die Sperrwirkung ein, da in materieller Hinsicht ein Vorlagebeschluss bereits vorliegt.

C – Erläuterung der Feststellungsziele – Feststellungsprogramm

230 Nach § 6 Abs. 3 KapMuG enthält der Vorlagebeschluss die Feststellungsziele sowie eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Sachverhalts. Der Reformgesetzgeber des KapMuG 2012 hat den Umfang der Darstellungstiefe für den Vorlagebeschluss im Gegensatz zu § 4 Abs. 2 KapMuG a.F. gelockert. Durch den Verzicht auf die Darstellung von Beweismittel und der Entscheidungserheblichkeit der Streitpunkte hat der Vorlagebeschluss jedoch seine verfahrenseinleitende, klageschriftersetzende Funktion (vgl. zutreffend KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 6 Rdn. 69) nicht verloren. Der Vorlagebeschluss muss deshalb wie eine Klageschrift eine bestimmte Angabe der Feststellungsziele enthalten. Das im Vorlagebeschluss enthaltene Begehren um kollektive Feststellung von Tatbestandsvoraussetzungen bzw. um Klärung von Rechtsfragen determiniert den Streitgegenstand im Musterverfahren. Diese Fixierung des Streitgegenstandes wird durch das Vorlagegericht entweder durch die frühzeitige Verbescheidung und Veröffentlichung von Musterverfahrensanträgen erreicht mit der Folge, dass das Vorlagegericht bereits frühzeitig an die veröffentlichen Feststellungsziele gebunden ist (vgl. KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 6 Rdn. 63), oder bei ausreichender Anzahl von Musterverfahrensanträgen (§ 3 Abs. 4 KapMuG) erst bei Vorlage der Feststellungsziele vorgenommen. Letztere Vorgehensweise bietet dem Vorlagegericht die Möglichkeit, sich nicht durch Veröffentlichung eines Musterverfahrensantrag zu früh auf viele Feststellungsziele festzulegen; dadurch soll das Musterverfahren abgeschichtet werden.
231 Um der streitgegenstandsbestimmenden Funktion des Vorlagebeschlusses gerecht zu werden, soll das Vorlagegericht über den Mindestinhalt des § 6 Abs. 3 KapMuG hinaus die Abhängigkeit von tatbestandsmäßigen Umständen bzw. die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen genauer erläutern. Dadurch wird gewährleistet, dass die nicht aktiv am Musterverfahren teilnehmenden Beigeladenen und die betroffenen Prozessgerichte, die in Bezug auf den veröffentlichen Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 4 KapMuG) Prozesse aussetzen, auf die Entscheidungserheblichkeit des Musterverfahrens vertrauen können. Durch eine frühzeitige Offenlegung der denkbaren Subsumtionsschlüsse in rechtlicher Hinsicht soll den Parteien transparent vor Augen geführt werden, worauf das erkennende Gericht seine Entscheidung in den Ausgangsrechtsstreiten zu stützen gedenkt.

1. Gerichtsstand

232 § 32b ZPO normiert einen ausschließlichen Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen Kapitalmarktinformationen. Die Vorschrift lautet wie folgt:
„(1)

Für Klagen, in denen

1.

ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, […]

geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder DC Gesellschaft gerichtet wird.“

233 Die durch das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren geschaffene Vorschrift verfolgt den Zweck durch Schaffung eines ausschließlichen Gerichtsstands eine Konzentration etwaiger Einzelverfahren herbeizuführen sowie die Einheitlichkeit der Beweisaufnahme zur gleichen Beweisfrage in gleichgelagerten Rechtsstreiten zu fördern (BT-Drs. 15/5091, S. 33; Hess, WM 2004, 2329 [2331]; Prütting/Gehrlein/Bey/Lange, 8. Aufl., § 32b ZPO Rdn.1). Der neu geschaffene Gerichtsstand erfasst Klagen mit entweder Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen oder vertragliche Erfüllungsansprüche nach dem WpÜG geltend gemacht werden.
234 Der Gesetzgeber hat die sachliche Anwendbarkeit des ausschließlichen Gerichtsstands zweidimensional sachverhalts- und ergebnisbezogen definiert (Wieczorek/Schütze/Reuschle/Kruis, § 32b ZPO, Rdn. 5; Mormann, Zuständigkeitsrechtlicher Schutz vor Kapitalanlegerklagen in den USA, Diss. Passau (2010), S. 244). Sachverhaltsmäßig muss der eingeklagte Anspruch an eine öffentliche Kapitalmarktinformation anknüpfen, die falsch, irreführend oder entgegen einer entsprechenden Informationspflicht unterlassen worden ist. Hinsichtlich seiner Rechtsfolge aus der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gerichtet sein. Die Kanalisierung der gebündelten Schadensersatzklagen stellt § 32b ZPO durch Nennung drei verschiedener Fixpunkte sicher: den Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft.
235 Nach dem Wortlaut von § 32b ZPO ist der besondere Gerichtsstand allerdings nur begründet, wenn die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter einer sonstigen Vermögensanlage oder die Zielgesellschaft gerichtet ist. Aus der Entstehungsgeschichte und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass diese durch die Reform des KapMuG 2012 in den Gesetzestext eingefügte Voraussetzung enger zu interpretieren ist, als dies ihr Wortlaut vorzugeben scheint. Mit der Reform des KapMuG 2012 wurde der Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO um die Fallgruppe der Verwendung von öffentlichen Kapitalmarktinformation durch einen Anlageberater oder -vermittler erweitert. Mit der zusätzlichen Voraussetzung einer Inanspruchnahme des Emittenten bzw. des Anbieters von sonstigen Vermögensanlage sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich der Sitz eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers oder einer finanzierenden Bank im Rahmen einer obligatorischen Anteilsfinanzierung in vielen Fällen in örtlicher Nähe zum Kläger befindet, so dass es nicht ohne weiteres angemessen wäre, einen ausschließlichen Gerichtsstand an einem möglicherweise weit entfernten Ort zu begründen (BT-Drucks. 17/8799, S. 27). Entsprechend dieser Zielsetzung ist eine Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 ZPO zwar zu verneinen, wenn mit der Klage ausschließlich Anlageberater, Anlagevermittler oder sonstige Personen wegen der in § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgeführten Handlungen in Anspruch genommen werden. Eine weitergehende Einschränkung dahin, dass die Zuständigkeit auch bei einer Klage wegen der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen nur noch dann zu bejahen ist, wenn der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft zu den Beklagten gehören, stünde hingegen in Widerspruch zum Ziel der Neuregelung (vgl. BGH, Beschl. v. 30. 7. 2013, X ARZ 320/13, Rdn. 22; zu Unrecht eine Zuständigkeit annehmend hingegen LG Stuttgart, ZIP 2014, 726 [juris Rdn. 121]).

a) Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender und unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen

236 Gemäß § 32b ZPO ergeben sich keine Beschränkungen hinsichtlich erfassten Klägerkreises. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist für sämtliche Klagen eröffnet, mit den Schadensersatz wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen begehrt wird. Der Gesetzgeber hat bewusst den Klägerkreis nicht über die jeweils betroffenen Finanzprodukte und Finanzinstrumente definiert. Insoweit ist es für § 32b ZPO unerheblich, ob die Kläger Verluste aufgrund von Umsatzgeschäfte in Vorzugsaktien eines Emittenten oder Verluste aufgrund von Optionsgeschäften und anderen derivativen Finanzinstrumenten geltend machen.

b) Bedeutung der Betroffenheit

237 Die Vorschrift normiert entgegen ihrer amtlichen Überschrift nicht nur einen, sondern Januskopf artig insgesamt drei ausschließliche Gerichtsstände: Am Sitz des Emittenten, am Sitz des Anbieters sonstiger Vermögensanlagen sowie am Sitz der Zielgesellschaft. Das Verhältnis dieser Dreifaltigkeit der Gerichtsstände ist entsprechend der ratio legis der Verfahrenskonzentration entsprechend abzugrenzen. Um eine effektive Bündelung der Schadensersatzklagen an einem Fixpunkt zu gewährleisten, kommt der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Betroffenheit besondere Bedeutung zu (Mormann, Zuständigkeitsrechtlicher Schutz vor Kapitalanlegerklagen in den USA, Diss. Passau [2010], S. 310, 312; Reuschle, FS Simotta [2012], S. 471 [482]; Siol WuB VII. A. § 32b ZPO 1.11). Der Wortlaut des ausschließlichen Gerichtsstands bezeichnet die aufgezählten Emittenten, Anbieter und Zivilgesellschaft bewusst als „betroffen“, nicht aber als „beklagt“ oder „verklagt“.

aa) Bestimmung der Betroffenheit anhand der jeweiligen Passivlegitimation

238 Nach einer Auffassung im Schrifttum bezeichnet das Tatbestandsmerkmal der „Betroffenheit“ die nach den einschlägigen Haftungsvorschriften verklagte Partei (KK-KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 32b Rdn. 10; Cuypers WM 2007, 1446 [1456]). Dieser auch von der Musterbeklagten vertretenen Auffassung zufolge ist in allen Fallkonstellationen ausschließlich das Landgericht Braunschweig zuständig.
239 Gegen diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Betroffenheit des Emittenten stellt der Gesetzgeber den notwendigen Bezug zwischen der Kapitalmarktinformation und ihre Auswirkung auf die Vermögens-, Ertrags- oder Finanzlage des allgemeinen Geschäftsverlaufs des Emittenten her. Die von Hess vertretene Auffassung ist zirkulär und mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht in Einklang zu bringen. Sie nimmt nicht hinreichend die Anknüpfungspunkte zwischen der öffentlichen Kapitalmarktinformation und dem jeweils betroffenen Emittenten im Blick. § 1 Abs. 1 S. 3 KapMuG lautet: „Öffentliche Kapitalmarktinformation sind für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Information über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen.
240 Zudem führt die von Hess vertretene Auffassung zu mit den Regelungszielen des § 32b ZPO nicht zu vereinbarenden Zuständigkeitsaufspaltungen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn verschiedene Marktakteure, von denen keiner Emittent ist, in gemeinsamer Absprache die Beeinflussung des Börsenkurses eines Unternehmens erwägen. Nach der von Hess vertretenen Auffassung würde es in diesem Fall an einem betroffenen Emittenten fehlen. Haftungsansprüche gegen die Marktakteure könnten dann nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 20a WpHG an verschiedenen Gerichtsständen nach §§ 12, 32 ZPO geltend gemacht werden (vgl. LG Stuttgart. Beschl. v. 3.5.2011 – 12 O 3/11, WM 2011, 1511).
241 Aber auch wenn es sich bei den handelnden Marktaktion in dem vorgenannten Beispiel selbst und Emittenten handelt, für die Rechtsauffassung, wonach betroffener Emittent die nach den einschlägigen Haftungsvorschriften verklagte Partei ist, zur Zuständigkeit mehrerer Gerichte innerhalb desselben Lebenssachverhalts. Die Zuständigkeit würde sich dann nämlich schlicht danach richten, gegen welchen von mehreren Beteiligten Emittenten die Schadensersatzklage gerichtet wird. Es würde dann sogar eine Zuständigkeit mehrerer Gerichte für Ansprüche aufgrund von Schäden in Wertpapieren desselben Emittenten bestehen, wenn aufgrund dieser Schäden zwei oder mehrere Emittenten jeweils an ihrem Sitz verklagt würden. Richtet ein Kläger seine Klage in diesem Fall gegen mehrere Emittenten, die ihren Sitz in unterschiedlichen Landgerichtsbezirken haben, gleichzeitig, wäre für diesen Rechtsstand jedes dieser Landgerichte ausschließlich zuständig (vgl. LG Stuttgart, aaO.; zustimmend OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.10.2017 – 1 W 31/17, juris S. 18). Dies würde dem Gesetzeszweck der Kanalisation von Schadensersatzklagen an einem Gerichtsstand eindeutig widersprechen.
242 Dass die von Hess vertretene Auffassung nicht zutrifft, zeigt auch die Kontrollüberlegungen anhand des Gerichtsstands der Zielgesellschaft iSv. § 32b ZPO. Die Zielgesellschaft kann weder Inhaber noch Gegner von Erfüllungsansprüchen aus einem Vertrag nach einem WpÜG-Angebot sein. Parteien dieses Vertrages sind vielmehr der Bieter im Sinne von § 2 Abs. 4 WpÜG und der dessen Angebot annimmt der Aktionär der Zielgesellschaft. Für beide Personen normiert die Vorschrift ein Gerichtsstand am Sitz der von der Kapitalmarktinformation betroffenen Gesellschaft sowie der Zielgesellschaft (vgl. Wieczorek/Schütze/Reuschle/Kruis, 4. Aufl. [2014], § 32b ZPO Rdn. 82). Nach der Mindermeinung würden dagegen diese Gerichtsstand leerlaufen, weil die übernommene Zielgesellschaft in keinem Fall verklagt wird. Damit würde das Regelungsanliegen des § 32b ZPO – Verfahrenskonzentrationen auch im Bereich der Erfüllungsansprüche auf die angemessene Gegenleistung (§ 31 Abs. 1 WpHG) sicherzustellen – in sein Gegenteil verkehrt.

bb) Betroffenheit als Verbindungsglied zwischen verletzter Kapitalmarktpflicht und betroffenem Finanzinstrument

243 Nach Auffassung des Vorlagegerichts (LG Stuttgart, 22 AR 1/17 Kap, WM 2017, 1451 [1456], zustimmend OLG Braunschweig, 1 W 31/17, S. 16) ist derjenige „betroffener Emittent“ im Sinne von § 32b ZPO, dessen Wertpapiere oder sonstige Vermögensanteil Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Betroffenheit wird die Zuordnung der Schadensersatzklagen zum richtigen Sitz einer der drei in § 32b ZPO genannten Bezugspersonen gewährleistet. Bei der Bestimmung der Betroffenheit kommt es gerade nicht auf die Urheberschaft der jeweiligen Kapitalmarktinformation und nicht auf die Beteiligung als Prozesspartei an, sondern vielmehr auf die Auswirkung der Kapitalmarktinformation auf das jeweilige Papier oder die sonstige Vermögensanlage (vgl. Wieczorek/Schütze/Reuschle/Kruis, 4. Aufl., § 32b ZPO Rdn. 82; Mormann Zuständigkeitsrechtlicher Schutz vor Kapitalanlegerklagen in den USA, Diss. Passau 2010, S. 312; Siol WuB VII A § 32b ZPO 1.11). Mit anderen Worten knüpft der Gerichtsstand des § 32b ZPO die Zuständigkeit an das jeweils von einer Kapitalmarktinformation betroffene Finanzinstrument bzw. an die jeweils von einer Kapitalmarktinformation betroffene Vermögensanlage an und verknüpft das betroffene Effektenpapier mit dem Sitz der emittierenden Gesellschaft.
244 Die Richtigkeit dieser Auffassung wird zudem durch § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG belegt. Denn der Musterverfahrensantrag ist unter der Angabe von Feststellungsziel und öffentlicher Kapitalmarktinformation zu stellen. Bei Eintragung des zulässigen Musterverfahrensantrag ist der hiervon betroffene Emittent von Wertpapieren oder Anbieter der sonstigen Vermögensanlage zu bezeichnen.
245 Vor diesem Hintergrund ist das von der jeweiligen Kapitalmarktinformation betroffene Finanzinstrument, dessen Kursverluste klageweise geltend gemacht werden, das zuständigkeitsrechtlich maßgebliche Kriterium. Danach ist das Landgericht Stuttgart in der Fallkonstellation A nach § 32b ZPO örtlich ausschließlich zuständig. Dagegen ist nach dieser Auffassung in den Fallkonstellationen B bis D – soweit Kursverluste aus VW-Vorzugsaktien klageweise geltend gemacht werden, der Gerichtsstand des § 32b ZPO nicht eröffnet (vgl. auch LG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 28. Februar 2017, 22 AR 1/17 Kap Rdn. 127).

cc) Konzerndimensionale Betroffenheit

246 Eine Zuständigkeit von Schadensersatzklagen gegen die Musterbeklagte wegen angeblich aufgrund von Transaktionen ausschließlich mit VW-Vorzugsaktien erlittener Kursschäden im Forum der Mehrheitsaktionärin lässt sich jedoch dann begründen, wenn die Erfüllung der kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflicht der Mehrheitsaktionärin zugleich auch als Erfüllung der kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflicht des Tochterunternehmens zu qualifizieren ist. Das Tatbestandsmerkmal der Betroffenheit ist dann mit dem Erfüllungsort der kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflicht gleichzusetzen. Den für das betreffende Finanzinstrument maßgeblichen Unternehmensdaten und –informationen kommt dabei zuständigkeitsbegründende Wirkung zu.
247 Die Anknüpfung an die für die Überprüfung der streitgegenständlichen Kapitalmarktinformationen maßgeblichen Unternehmensdaten entspricht der Zielsetzung der Regierungsbegründung zum KapMuG 2005 (vgl. BT-Drs. 15 /5091, S. 33; Wieczorek/Schütze/Reuschle/Kruis, § 32b ZPO Rdn. 9). Dafür, dass es allein auf die für den Kurs der jeweiligen Finanzinstrumente maßgeblichen Unternehmensdaten und Unternehmensinformationen, nicht aber auf das betroffene Finanzinstrument ankommen kann, spricht sicherlich, dass die Mitteilungspflicht nach § 15 WpHG sich auf unterschiedlichste Unternehmensdaten bezieht, deren Preisgabe gesetzlich geboten war. Diese Kapitalmarktinformationen müssen nicht zwingend im emittierenden Unternehmen vorhanden sein, dessen Finanzinstrument Gegenstand von Anlagegeschäften sind. Gerade in einer Unternehmensgruppe hat die Geschäftsentwicklung einzelner Konzerntöchter Auswirkungen auf die Geschäftsentwicklung der Konzernmutter und anderer verbundener Unternehmen. Dennoch müssen kursrelevante Informationen nicht bei der Konzernmutter oder bei Schwesterunternehmen vorhanden sein – es mag durchaus sein, dass Information innerhalb eines Konzerns bzw. des einzelnen konzernverbundenen Unternehmens zurückgehalten werden.
248 Knüpft man zur Überprüfung der Erforderlichkeit einer Ad-hoc-Publizität an die maßgeblichen Unternehmensdaten an, so führt dies in erster Linie ebenfalls zu zwei Gerichtsstände, in zweiter Linie jedoch zu einem gemeinsamen Gerichtsstand: Für die Frage der Ad-hoc-Publizität der Musterbeklagten ist entscheidend, ab wann die Clearing-Stelle der Musterbeklagten einerseits und andererseits Herr Prof. Dr. Martin Winterkorn von dem Einbau der Manipulationssoftware erfahren haben (Insiderinformation Nr. 1) und ab wann der Vorstandsvorsitzende der Musterbeklagten über die nachfolgende Insiderinformation, d.h. Bestehen von erheblichen Produkt-, Gewährleistungs- und Umweltschadensfällen sowie der zu erwartenden Erforderlichkeit erheblicher außerordentlicher Aufwendungen infolge Aufdeckung krimineller Machschaden (Insiderinformation Nr. 2) informiert wurde. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag bestand ab dem 23. Mai 2014 für den vormaligen Vorstandsvorsitzenden die tatsächliche Möglichkeit, im Rahmen seiner cura in custodiendo sich bei seinen Delegataren über das konkrete Ausmaß des illegalen Einbaus von Abschalteinrichtungen zu informieren und entsprechende Handlungsmaßnahmen zu ergreifen.
249 Soweit hingegen die Pflicht der Mehrheitsaktionärin zur Konzern-Compliance sowie ähnliche Kontroll- und Risikomanagementpflichten in Rede stehen, benötigt die Mehrheitsaktionärin im faktischen Konzernverhältnis Informationen, um Maßnahmen vornehmlich der Risikovorsorge und -steuerung gegenüber der abhängigen Gesellschaft vorbereiten zu können. Dass den Muttervorstand jedenfalls im Grundsatz eine konzernweite Compliance-Verantwortung treffen kann, darf heutzutage als anerkannt gelten. Dabei muss der Muttervorstand insbesondere durch Einrichtung eines konzernbezogenen Berichtssystem dafür Sorge tragen, dass Informationen von einem abhängigen Unternehmen nach oben weitergeleitet werden. Diese Unternehmensdaten, ab wann die Mehrheitsaktionärin von der Musterbeklagten die benötigten Informationen zu erlangen vermochte und welche Informationen zu welchen Zeitpunkten hätten weitergegeben werden können bzw. müssen, stellen eine eigenständige Insiderinformation dar.

aaa) Konzerndimensionales Verständnis der Betroffenheit bei Gesellschaften innerhalb des Konsolidierungskreises

250 Die Frage der Betroffenheit iSv. § 32b ZPO ist im Lichte der Betroffenheit im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG a.F. zu deuten. Aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 WpHG a.F. lässt sich nicht entnehmen, ob die Vorschrift konzernweit zu verstehen ist, das heißt ob ein publizitätspflichtiger Umstand der Muttergesellschaft als Emittentin auch ein solcher sein kann, der bei der Tochter eintrat. Die herrschende Meinung legt den Tätigkeitsbereich des Emittenten extensiv aus und versteht diesen im Grundsatz konzerndimensional (vgl. Assmann in: Assmann/Schneider, WpHG § 15 Rdn 72). Regelmäßig unmittelbar betroffen wird die Muttergesellschaft daher von Vorgängen, die bei einem voll konsolidierten Tochterunternehmen (vgl. § 290 HGB) eingetreten und von dem Mutterunternehmen in den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht aufzunehmen sind. Denn in diesem Fall gehören die Vorgänge der Tochtergesellschaft grundsätzlich zu Bewertungsgrundlage des Fundamentalwerts der Mutter.

bbb) Vorliegen der Betroffenheit bei Gesellschaften außerhalb des Konsolidierungskreises

251 Inwieweit über den Konsolidierungskreis hinaus von einer unmittelbaren Betroffenheit des Mutterunternehmens ausgegangen werden kann, ist umstritten. Teilweise wird dies schlicht verneint (vgl. Assmann in: Lutter/Scheffler/Schneider, Hdb. der Konzernfinanzierung, Rdn. 12.52; Burghard, ZHR 162, 51 (59 Fn, 40); Büche Die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität als Baustein eines integren Finanzmarktes, Diss. Augsburg 2004, S. 186; Hopt, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, § 107 Rdn. 91; Pelzer ZIP 1994,, 746 [750]; Wölk AG 1997, 73 [77]). Für die Anwendbarkeit des § 32b ZPO würde dies bedeuten, dass die Mehrheitsaktionärin nicht von den Ereignissen der Musterbeklagten betroffen sein könnte und insoweit kein „Ankergerichtsstand“ für Klagen gegen die Musterbeklagte wegen angeblich aufgrund von Transaktionen in VW-Vorzugsaktien erlittener Kursschäden eröffnet wäre.
252 Überwiegend wird jedoch angenommen, zum Tätigkeitsbereich des Emittenten gehörten all diejenigen Unternehmen, auf die er Einfluss nehmen könne. Das sei bei einem Gemeinschaftsunternehmen der Fall. Die Ad-hoc-Publizitätspflicht der Mutter erstrecke sich demnach auf Ereignisse bei derartigen Unternehmen (vgl. Fülbier Regulierung der Ad-hoc-Publizität, Diss. Münster 1998, S. 252f.; Geibel/Schäfer in: Schäfer/Hamann, § 15 Rdn. 98f; Kumpan in: Baumbach/Hopt, 37. Aufl., § 15 WpHG Rdn. 3; Pfüller in: Fuchs, WpHG, § 15 Rdn. 162; Schneider in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Hdb. der Kapitalmarktinformation, § 3 Rdn. 24; Struck, Ad-hoc-Publizität zum Schutz der Anleger von vermögensschädigendem Wertpapierhandel, Diss. Bonn 2002, S. 132ff.; Waldhausen Die ad-hoc-publizitätspflichtige Tatsache, Diss. Bochum 2001, S. 198ff.; Zimmer/Kruse in: Schwark/Zimmer, WpHG § 15 Rdn. 46). Ein Teil dieser Ansicht macht das aber von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig, dass der Vorstand der Muttergesellschaft von den Insiderinformation in dem anderen Unternehmen tatsächlich Kenntnis erlangt oder ohne rechtliche Hindernisse erlangen könnte (vgl. Royé/Fischer zu Cramburg, in: Heidel, § 15 Rdn. 12; Spindler/Speier, BB 2005, 2031 [2032]). Wieder andere nehmen an, dass sämtliche Umstände im Tätigkeitsbereich eines abhängigen Tochterunternehmens (§ 17 AktG) auch in den Tätigkeitsbereich des Mutterunternehmens fallen, wenn das Mutterunternehmen seine unternehmerische Leitungsmacht tatsächlich ausübe (KK-WpHG/Versteegen, 1. Aufl., § 15 Rdn. 106).
253 Unabhängig von den Einflussmöglichkeiten der Mutter wird nach einer weiteren Auffassung von einer unmittelbaren Betroffenheit ausgegangen, wenn das Ereignis in der Tochter- bzw. Beteiligungsgesellschaft den Fundamentalwert des Emittenten so erheblich ändere, dass die Schwelle der Kursrelevanz für diesen Emittenten überschritten sei (KK-WpHG/Klöhn, 2. Aufl., § 15 WpHG). Dieser Ansatz knüpft nicht mehr die konzernrechtliche Einordnung der Unternehmensverbindung an, sondern misst dem Fundamentalwert des Emittenten ausschlaggebende Bedeutung zu. Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der vom Vorlagegericht bisher praktizierten Bestimmung der Betroffenheit anhand des Finanzinstruments.

ccc) Konzerngerichtsstand bzw. Fundamentalwert des Emittenten als Betroffenheitsanker

254 Gleichviel ob man zur Bestimmung der Betroffenheit an die konzernrechtliche Unternehmensverbindung oder an die Fundamentalwertsänderung beim Emittenten anknüpft, folgt für § 32b ZPO daraus Folgendes: Ein konzerndimensionales Verständnis der Betroffenheit aufgrund einer Fundamentalwertsänderung des Mutterunternehmens erweitert die Zuständigkeit auf sämtliche sachlich eng zusammenhängende kapitalmarktrechtliche Klagen. Dadurch wird der Radius der gerichtlichen Zuständigkeit auf sämtliche Tochter- und Beteiligungsgesellschaften erweitert, wenn das Ereignis in der Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft den Fundamentalwert beim Emittenten erheblich verändert. Dies hat zur Folge, dass im Forum einer Konzernobergesellschaft auch zugleich die das Ereignis auslösende Beteiligungsgesellschaft abweichend von ihrem statutarischen Sitz in Anspruch genommen werden kann. Da § 32b ZPO entgegen seinem Wortlaut gerade nicht voraussetzt, dass auch die Haftungsklage gegen das Mutterunternehmen als Emittentin erhoben wird (vgl. BGH, Beschl. vom 30.7.2013, X ARZ 320/13, juris Rdn. 22; Wieczorek/Schütze/Reuschle/Kruis, 4. Aufl., § 32b ZPO Rdn. 17), können auch singuläre Klagen gegen die Tochtergesellschaft abweichend von ihrem statutarischen Sitz erhoben werden. Entgegen der Auffassung der Musterbeklagten begründet daher nicht die Haftungsklage des hauptverklagten Emittenten eine Ankerzuständigkeit, sondern der Betroffenheitsanker liegt in der Fundamentalwertsänderung des Emittenten begründet. Diese maßgebliche Betroffenheit zieht auch die Klagen gegen die rechtlich selbständigen Töchter an sich.
255 Für diese Betrachtungsweise spricht auch folgende Überlegung: Die Verbindung mehrerer Unternehmen zu einem Konzern bildet eine planvoll wirkende Wirtschaftseinheit, die über den Zweck der einzelnen Unternehmen hinaus einen eigenen weiteren Zweck verfolgt. Der Konzern hat wie ein Unternehmen eine einheitliche Leitung. Diese hat grundsätzlich kein rechtliches, sondern nur ein faktisches Durchgriffsrecht auf die Vorstände der abhängigen Unternehmen und bestimmt die Geschäftspolitik dieser Unternehmen. Der Konzern ist daher zwar nicht formalrechtlich, jedoch faktisch wie ein Unternehmen organisiert. Vor diesem Hintergrund ist das Merkmal der Betroffenheit in § 32b ZPO konzerndimensional zu interpretieren.
256 Die hier vorgenommene Auslegung der Betroffenheit führt auch dazu, dass es keinen Unterschied macht, ob die Tochtergesellschaft wegen angeblich aufgrund von Transaktionen von Vorzugsaktien des Mutterunternehmens erlittener Kursschäden oder wegen aufgrund von Transaktionen von Vorzugsaktien des Tochter- und Mutterunternehmens erlittener Schäden in Anspruch genommen wird.
257 Der Nachteil eines konzerndimensionalen Verständnisses der Betroffenheit liegt darin, dass Tochtergesellschaften sowohl an ihrem statutarischen Sitz als auch am Sitz des Mutterunternehmens in Anspruch genommen werden können. Eine derartige Doppelung auf der Zuständigkeitsebene ist auf das konzerndimensionale Spannungsverhältnis der Ad-hoc-Publizität zwischen Mutter- und Tochterunternehmen zurückzuführen. Die Eröffnung zweier ausschließlicher Gerichtsstände auf der Ebene der Tochtergesellschaft, hier der Musterbeklagten, führt jedoch im Ergebnis nicht dazu, dass die Musterbeklagte die Abwehr von Haftungsklagen in zwei Musterverfahren verteidigen muss. Denn vorliegend entfaltet § 7 Satz 1 KapMuG eine Sperrwirkung in Bezug auf die Klärung der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Von der Sperrwirkung wird aber die Zuständigkeitsfrage nach § 32b ZPO als Verfahrensgegenstand gerade nicht erfasst.

2. Wahlrecht der Klageparteien

258 Nach § 35 ZPO hatte der Kläger unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl. Dieses Wahlrecht gilt auch im Fall von ausschließlichen Gerichtsständen.
259 Da in der Fallkonstellation A die Klageparteien lediglich in PSE-Vorzugsaktien investiert hatten, kann die Musterbeklagte ausschließlich im Gerichtsstand der Mehrheitsaktionärin in Anspruch genommen werden. Ein Gerichtsstand am Sitz der Musterbeklagten ist für diese Fallkonstellation nicht gegeben.
260 In den Fallkonstellationen B bis D wird die Musterbeklagte wegen angeblich aufgrund von Transaktion in VW-Vorzugsaktien erlittener Kursschäden in Anspruch genommen. Nach dem hier vertretenen konzerndimensionalen Verständnis der Betroffenheit ist sowohl das Landgericht Braunschweig als auch das Landgericht Stuttgart als ausschließlich zuständiges Gericht zur Entscheidung berufen. Aufgrund des Wahlrechts nach § 35 ZPO können die Klageparteien ihre Haftungsklagen gegen die Musterbeklagte am Sitz der Mehrheitsaktionärin geltend machen.
261 Aufgrund des konzerndimensionalen Verständnisses der Betroffenheit in § 32b ZPO ist es einem Anleger nicht gestattet, Haftungsansprüche gegen das Mutterunternehmen am Sitz der Tochtergesellschaft geltend zu machen. Dies folgt daraus, dass in einem Konzernverhältnis die Kommunikationsversorgung von unten nach oben stattzufinden hat und nicht von oben nach unten, soweit es um berichtspflichtige Ereignisse in der Sphäre des Tochterunternehmens geht.

V – Verfahrensleitende Organisationsverfügung

262 Das Vorlagegericht beabsichtigt, die in der 22. Kammer anhängigen Prozessrechtsverhältnisse gegen die Musterbeklagte auf den Vorlagebeschluss auszusetzen. Hierzu erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme in ihren Individualverfahren bis zum 12. Januar 2018 (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KapMuG).
263 Das Vorlagegericht bittet um Mitteilung bis 22. Dezember 2017, ob die Parteien in den Verfahren: Augusiak – Az. 14 O 143/17, Bayer – Az. 14 O 145/17, Brockmann – Az. 14 O 146/17, Ehnis – Az. 14 O 147/17, Fischbeck – Az. 14 O 149/17, Heimann – Az. 14 O 150/17, Heine – Az. 14 O 151/17, Krebs – Az. 14 O 153/17, ihre Zustimmung zur Verfahrensverbindung zwecks einheitlicher Verbescheidung der Musterverfahrensanträge und einheitlicher Aussetzung auf das Musterverfahren erteilen. Ein spruchkörperübergreifender Verbindungsbeschluss erfolgt bei Zustimmung der Parteien durch das hiesige Prozessgericht zum Verfahren Liehr, Az. 22 O 76/17). Die in den genannten Verfahren ebenfalls in Anspruch genommene Mehrheitsaktionärin, wird separat zu dieser Organisationsverfügung um Mitteilung gebeten, da sie von den eingeleiteten Musterverfahren gegen die Musterbeklagte nicht betroffen ist.

VI – Ergebnis: Rechtlicher Standpunkt des Vorlagegerichts

264 Der Standpunkt des Vorlagegerichts lässt sich aus rechtlicher Sicht wie folgt zusammenfassen:
265 ― Verfahrensrechtliche Fragen, insbesondere Rechtsfragen zu § 32b ZPO, sind taugliche Feststellungsziele im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 KapMuG. Eine Rechtsfrage ist dann vorlagefähig, wenn sie eine bestimmte Interessenabwägung unter kapitalmarkthaftungsrechtlichen oder wertpapierübernahmerechtlichen Gesichtspunkten erfordert oder ein besonderer Aspekt dieser beiden Rechtsgebiete ersichtlich wird.
― Ein Musterverfahren zur Klärung der Zuständigkeit nach § 32b ZPO kommt Breitenwirkung zu. Die Anwendbarkeit des § 280 ZPO wird insoweit derogiert.
― Im Rahmen der Ermittlung des Quorums nach § 6 Abs. 1 KapMuG werden an einem Gericht anhängige Musterverfahrensanträge spruchkörperübergreifend berücksichtigt. Sinn und Zweck des KapMuG gebieten es, eine Streuwirkung der eingegangenen Verfahren an einem Landgericht durch eine Kanalisierung der Verfahren bei einem Spruchkörper zu unterbinden.
― Das Tatbestandsmerkmal der Betroffenheit in § 32b ZPO ist konzerndimensional auszulegen. Ein konzerndimensionales Verständnis der Betroffenheit erweitert den Radius der Gerichtszuständigkeit des betroffenen Emittenten: Auch Tochter- und Beteiligungsgesellschaften können dann am Forum der Konzerngesellschaft in Anspruch genommen werden.
― Eine Betroffenheit im Sinne von § 32b ZPO ist in Konzernverhältnissen gegeben, wenn das bei dem abhängigen Unternehmen eingetretene Ereignis den Fundamentalwert des herrschenden Unternehmens so erheblich ändert, dass die Schwelle der Kursrelevanz für diesen Emittenten überschritten ist.

 

Dr. Richter Reuschle
Richter am Landgericht

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