Start Allgemein Crowdsourcing Verband informiert über geänderte Gesetzeslage

Crowdsourcing Verband informiert über geänderte Gesetzeslage

416

Zum Stichtag heute, den 21.8.2017, gilt für alle VIB eine komplett neue Rechtslage. Neu sind die Notwendigkeit der Gestattung des VIB durch die BaFin vor Beginn des öffentlichen Angebots sowie exakte Vorschriften über Inhalt und Gliederung. Vor dem 21.8.2017 begonnene öffentliche Angebote, die über den 21.8. hinaus angeboten werden, müssen nach diesem Datum ebenfalls über ein von der BaFin gestattetes VIB verfügen. Ansonsten kann die BaFin das Angebot untersagen.

Neu sind ab heute unter anderem die Notwendigkeit der Gestattung des VIB durch die BaFin vor Beginn des öffentlichen Angebots sowie exakte Vorschriften über Inhalt und Gliederung. Vor dem 21.7.2017 begonnene öffentliche Angebote, die über den 21.8. hinaus angeboten werden, müssen nach diesem Datum ebenfalls über ein von der BaFin gestattetes VIB verfügen. Ansonsten kann die BaFin das Angebot untersagen.

Was ist ab dem 21.8. zu beachten?

Ab dem 21.8. gelten genaue formale Anforderungen an das VIB. Sie betreffen sowohl dessen Inhalte wie auch dessen Gliederung. Der Umfang darf weiterhin nicht mehr als drei DIN A4 Seiten sein.

Vor dem Beginn des öffentlichen Angebots muss das VIB von der BaFin gestattet werden. Erst nach dessen Gestattung darf das öffentliche Angebot starten. Sollte dies nicht geschehen, so wird die BaFin ein solches Angebot mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit untersagen.

Wie läuft der Vorgang der Gestattung ab dem 21.8. ab?

Das Gestattungsverfahren beginnt mit Einreichung des VIB bei der BaFin. Der Anbieter/Hinterleger erhält über den Eingang eine Bestätigung. Die Gestattung der Veröffentlichung des VIB ist von der BaFin zu erteilen, wenn das VIB vollständig alle Angaben und Hinweise gemäß § 13 VermAnlG-Neu in der vorgeschriebenen Reihenfolge enthält.

Für Crowdinvestments, die die Prospektausnahme nach § 2a oder § 2b VermAnlG in Anspruch nehmen, hat die BaFin dem Anbieter innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang des VIB mitzuteilen, ob sie die Veröffentlichung gestattet.

Gelangt die BaFin nach ihrer Prüfung zu der Auffassung, dass die ihr zur Gestattung übermittelten Unterlagen unvollständig sind und/oder nicht in der vorgegebenen Reihenfolge enthalten sind, beginnt die 10-Werktages-Frist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die fehlenden Unterlagen eingehen. Die Mitteilung hierüber soll innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang des VIB erfolgen

Ein Musteranschreiben zur Hinterlegung des VIB bei der BaFin zur Auslösung des Gestattungsverfahrens hat die BaFin zum Download unter folgendem Link bereit gestellt:

https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formular/WA/fo_170801_VIB_MusterAnschreibenOhneVerkaufsProspekt.doc?__blob=publicationFile&v=7

Die Hinterlegung des VIB zwecks Gestattung (bitte stets mit Anschreiben) kann per Fax an folgende Faxnummer erfolgen: 0228-4108-2859. Per Post – bitte stets als Einschreiben mit Rückschein – an: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Referat WA 54, Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt.

Für die Zeitplanung neuer Crowdinvesting-Angebote ist daran zu denken dass die BaFin in den ersten Monaten der Geltung dieser neuen Regelungen unfreiwillig Kapazitätsprobleme haben kann. Daher im eigenen Interesse bitte mehr als lediglich 10 Tage für das Gestattungsverfahren einplanen.

Wo muss das von der BaFin gestattete VIB veröffentlicht werden?

Das VIB muss, wie schon zuvor, als Teil des Angebots auf der entsprechenden Crowdinvesting-Plattform veröffentlicht werden. Zusätzlich muss das VIB nun auch auf der Webseite des Anbieters veröffentlicht werden. In der Regel wird ein gut kenntlich gemachter Download-Link für das VIB als PDF-Datei ausreichen.

Wie muss das VIB ab dem 21.8. aussehen?

Das VIB hat ab dem 21.8. bestimmte Mindestinhalte und eine bestimmte Gliederung. Um den Anbietern zu helfen, hat die BaFin dankenswerter Weise eine Überkreuz-Checkliste für vermögensanlagen unter der Prospektausnahme veröffentlicht. Sofern sich eng an diese gehalten wird, dürften kaum Probleme im Gestattungsverfahren aufkommen.

Die Überkreuz-Checkliste findet sich als Download unter folgendem Link:

https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formular/WA/fo_170801_VIB_ChecklisteOhneVerkaufsProspekt.doc;jsessionid=AD089CC6B60840E0691CC5E35D91CA29.2_cid363?__blob=publicationFile&v=7

Achtung: die Regelung betreffend maßgeblichen Einfluss gilt auch für alt-Angebote ab dem 21.8.!

Ab dem 21.8. gilt auch für vor diesem Stichtag begonnene, über diesen Stichtag hinaus öffentlich angebotene, Angebote die Vorschrift des § 2 a Abs. 5 VermAnlG-Neu. Diese besagt, dass öffentliche Angebote nicht zugelassen sind, bei denen der Emittent auf das Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluss ausüben kann. Nach § 2 a Abs. 5 VermAnlG-Neu sind ab dem 21.08.2017 solche öffentlichen Angebote jedoch nicht mehr zugelassen.

Herzlicher Gruß Christoph Sieciechowicz Vorstand DCV

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein