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Wichtiges Urteil zum Thema Hausnotrufdienst

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Der Bundesgerichtshof erleichtert die Beweisführung für geschädigte Nutzer eines Hausnotrufsystems bei groben Fehlern durch den Anbieter.

Der Hausnotrufanbieter ist vertraglich verpflichtet, bei einem Notrufsignal unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung zu vermitteln (z.B. durch vereinbarte Schlüsseladressen, Rettungsdienst, Hausarzt, Schlüsseldienst). Hierauf verlassen sich die Menschen, die zwar etwas gebrechlich sind, aber weiterhin zu Hause leben wollen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun über einen Fall, in dem ein 78-jähriger, schwer kranker Mann, der alleine in einer Wohnung lebte, ein Notfallsignal an den Hausnotrufanbieter sendete (Az.: III ZR 92/16). Er konnte jedoch nicht mehr sprechen, sondern sich nur noch durch Stöhnen bemerkbar machen.

Obwohl dem Anbieter des Hausnotrufs das Schlaganfallrisiko bekannt war, schickte er in dem medizinischen Notfall kein medizinisch geschultes Personal, sondern lediglich Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes, die nur in erster Hilfe geschult waren. Diese holten dann auch keine weitere Hilfe, sondern ließen den schwerkranken Mann alleine in der Wohnung zurück. Als der Mann drei Tage später mit einer halbseitigen Lähmung in ein Krankenhaus kam, wurde ein ein bis drei Tage zurückliegender Schlaganfall entdeckt.

In dem Verhalten des Hausnotrufanbieters sah der BGH eine grobe Vernachlässigung der Schutz- und Organisationspflichten und kehrte die Beweislast um. Deshalb muss nun nicht der Betroffene beweisen, dass die schweren gesundheitlichen Folgen durch diesen Fehler entstanden sind, sondern der Hausnotrufanbieter muss im weiteren Verfahrensverlauf beweisen, dass die Pflichtverletzung nicht ursächlich für die Lähmung und die Sprachstörung des Mannes war.

Quelle.VZ Bundesverband

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