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Bonitätsanleihen werden doch nicht verboten – Kompromiss führt zu Kritik von Verbraucherschützern

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Die Finanzaufsicht BaFin hat bekanntgegeben, Bonitätsanleihen doch nicht zu verbieten. Grund ist die Selbstverpflichtung, die sich Emittenten von Bonitätsanleihen und vertreibende Banken auferlegt haben, die wiederum Kritik der Verbraucherschützer heraufbeschwor. 

Den Verbraucherschützern zufolge löst keine der nun angekündigten Maßnahmen das Problem der undurchsichtigen Preisbildung. Die jetzt gefundene Lösung sei lediglich ein Kompromiss zwischen dem Zertifikateverband DDV und der Deutschen Kreditwirtschaft mit der BaFin als Vertreter der Bankenverbände, um ein Verbot des Finanzprodukts zu verhindern. Vor einigen Monaten hatte die BaFin dies angedeutet, weil sie Namen, Preisbildung und Strukturen für Anleger als zu komplex empfand.

Der Zertifikateverband DDV und die Deutsche Kreditwirtschaft hatten der BaFin daraufhin eine zehn Punkte umfassende Selbstverpflichtung vorgelegt, die vorsieht, dass Produkte ohne verlässliche Preisbildung wie Bonitätsanleihen und andere Zertifikate nicht aktiv an Privatanleger vertrieben werden sollen. Ebenso werden diese weder beworben, noch in Beratungsgesprächen erwähnt.

Dass die BaFin in dieser Sache einlenkte, stimme den Verbraucherschützen zufolge bedenklich. Wenn eine inhaltlich schwache Selbstverpflichtung ausreicht, um ein geplantes Produktverbot zu kippen, würde der Anlegerschutz zur Verhandlungssache zwischen „Anbietern und Aufsicht“ werden. Nach dieser Lesart soll die Politik eingreifen, um einen Vertrauensverlust in die Aufsicht zu vermeiden.

Im jetzigen Kompromiss, wofür die BaFin mehr als 30 sehr kontroverse Stellungnahmen von Verbänden, Banken, Wissenschaftlern und Verbrauchern erhalten und ausgewertet hatte, sollen die Bonitätsanleihen in „Bonitätsabhängige Schuldverschreibungen“ umbenannt werden. Nach den Grundsätzen sollen Referenzschuldner, auf die sich die Anleihen beziehen, ausschließlich erstklassige Bonität ausweisen und über an Börsen gehandelte Aktien und Anleihen verfügen. Die Bonitätsanleihen sollen sich nur auf ein Unternehmen und nicht mehrere beziehen. Die Mindeststückelung wird nun mit 10.000 Euro verlangt. Der Vertrieb an risikounfreudige Anleger soll ausgeschlossen werden, wodurch die Produkte kein typisches Kleinanlegerprodukt mehr wären.

Nach einer ersten Reaktion hatte der DDV Kompromissbereitschaft beim Namen und im Bereitstellen von Risikokennziffern signalisiert, was der BaFin aber nicht genügte. Mit der jetzigen Entscheidung hat die BaFin eine wichtige Investitionsalternative am Markt bestätigt. Die Produkte werden den Anlegern angeboten, die Chancen und Risiken richtig einschätzen können.

Nach sechs Monaten wird die BaFin überprüfen, ob das Maßnahmenpaket wirkt. Zum Vergleich sollen Differenzkontrakte mit Nachschusspflicht, ein hochriskantes Zockerprodukt, verboten werden. Diese Anlageform hat nach der Kursfreigabe des Schweizer Frankens im Januar 2015 betroffene Anleger und Anbieter finanziell ruiniert. Die BaFin soll nach dem Willen der Verbraucherschützer mit einem stärkeren Mandat ausgestattet werden, was ihr die Möglichkeit böte, präventiv Finanzprodukte zu verbieten.

In der Konsequenz müsste die BaFin damit rechnen, dass ihr das Verbot untersagt würde und Aktivitäten erst nach Schäden erfolgen dürfen.

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