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Finanzprodukte – Was steht im „Beipackzettel“?

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Produktinformationsblätter sollen Anlegern bei der Orientierung im „Finanzdschungel“ helfen. Doch was genau steht eigentlich drin?

„Beipackzettel“ für Finanzprodukte

Ein Produktinformationsblatt soll Anleger genau über das Produkt aufklären – als „Beipackzettel“ für Finanzprodukte quasi. Ziel des gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationsblattes ist es, dass Verbraucher die wesentlichen Eigenschaften eines Finanzproduktes erfassen und unterschiedliche Produkte vergleichen können. Umgangssprachlich wird es daher auch Beipackzettel genannt, da es schnell und übersichtlich über „Risiken und Nebenwirkungen“ informieren soll.

Was steht drin?

Insbesondere soll das Produktinformationsblatt über folgende Eigenschaften des Produkts aufklären:

 

  • die Art des Finanzinstrumentes,
  • seine Funktionsweise,
  • die damit verbundenen Risiken,
  • die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und
  • die mit der Anlage verbundenen Kosten

 

Verschiedene Namen möglich

Abhängig von der Produktklasse kann das Produktinformationsblatt verschiedene Namen haben. Bei offenen Investmentfonds, wie Aktien-, Renten- oder Mischfonds heißt er beispielsweise KID (key information documents). Bei Nachrangdarlehen, geschlossenen Fonds oder Genussrechten heißt der „Beipackzettel“ VIB (Vermögensanlagen-Informationsblatt).

Zusätzliche Informationsquelle

Grundsätzlich ist das Produktinformationsblatt eine zusätzliche Informationsquelle. Die Übersicht hilft bei der Anlageentscheidung, ist aber nicht als Ersatz, sondern lediglich als Ergänzung zu den folgenden Informationsquellen zu sehen:

 

  • Einsatz der Checkliste zur Geldanlageberatung,
  • Persönliche, vertrauenswürdige Kontakte zur Information nutzen,
  • Mitnahme eines Zeugen zum Gespräch,
  • Einholen mehrerer Meinungen,
  • Vertragsbedingungen anschauen und Alternativen vergleichen,
  • sich Zeit nehmen, um die richtige Entscheidung zu treffen,
  • gegebenenfalls das Angebot durch eine unabhängige Stelle überprüfen lassen – etwa durch die Berater der Verbraucherzentrale vor Ort
  • Das Beratungsprotokoll aufmerksam lesen und Unrichtiges umgehend schriftlich bemängeln.

 

Im Bereich Versicherungen gibt es ein ähnliches Produktinformationsblatt übrigens schon länger – auf der rechtlichen Grundlage der VVG-Informationspflichtverordnung, die zum 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist.

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