Start Allgemein Meinl Skandal in Österreich mit Weg weisendem Urteil!

Meinl Skandal in Österreich mit Weg weisendem Urteil!

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Auch in Deutschland hatten viele Anleger in das Unternehmen Meinl investiert, doch in der Hauptsache waren es österreichische Anleger. Nun gab es ein bedeutendes Urteil im fall Meinl, zumindest für Anleger in Österreich. Das Wirtschaftsblatt Österreich (vergleichbar mit dem deutschen Handelsblatt) berichtet dazu) Ein erfahrener Anleger bekam wegen des irreführenden MEL-Prospekts vollen Ersatz zugesprochen. Selbst in Wind geschlagener Rat, 2007 sofort „auszusteigen“, war kein Mitverschulden.

Für Anlegeranwalt Eric Breiteneder ist die OGH Entscheidung 9Ob43/13h in der Causa Meinl European Land (MEL) „bahnbrechend“: Ein Anleger – versiert mit Aktien, Anleihen und Fonds – war 2004 von seinem Berater (er stand auch im Dienst der Meinl-Vertriebstochter „Success“, Anm.) auf MEL aufmerksam gemacht worden. Der Werbeprospekt versprach ein sichere und nicht volatile Anlageform. Genau das wollte der Anleger.

2007 folgte der Crash. Der Berater rief den Anleger sogar mehrmals an und drängte zum Verkauf.

Unterinstanzen korrigiert

Das tat er aber nicht. 2009 klagte der Anleger. Nachdem ihm die Unterinstanzen die kalte Schulter gezeigt hatten, brach nun der OGH eine Lanze für ihn: Der Prospekt mit Meinl-Bank-Aufdruck war irreführend. Bei der „zivilrechtlichen Prospekthaftung“ zähle laut OGH das Gesamtbild, das vermittelt wurde: Auch erfahrenen Anlegern, die sich des Risikos eines Aktien-Investments bewusst sind, wäre suggeriert worden, dass MEL sicherer als andere „Aktien“ sei.

Und was ist mit dem Halten der Papiere trotz besseren Rats: Hat der Kläger Mitverschulden? Der OGH: Genau genommen trat der Schaden schon durch die prospektbedingt falsche Wahl der Anlage ein. Nur damals war Mitverschulden möglich. Spätere Kursstürze seien quasi bloß Symptom der früher eingefangenen Erkrankung im Depot. Dem Anleger oblag auch keine Schadenminderungspflicht, weil Prospekt- gegen Berater-Information stand.

Reaktion der Bank

Doch wie sieht das die Beklagte? Mario Spanyi, Anwalt der Meinl Bank: „Die vorliegende Entscheidung ist – wie der OGH selbst ausführte – auf den konkreten Einzelfall und die jeweilige Beratungssituation bezogen und daher nicht ohne weiteres auf andere Konstellationen anwendbar. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung (z.B. 10 Ob 32/13y) erklärt der OGH den Verkaufsfolder als haftungsbegründend im Sinne einer zivilrechtlichen Prospekthaftung, ohne auf den Inhalt des Folders genauer einzugehen. Nach der bisherigen Judikatur des OGH ist der Prospektcharakter nämlich zu verneinen, wenn eine Informationsunterlage nur Informationen über das Produkt enthält und nicht den Anschein erweckt, die mit der Anlage verbundenen Risiken darzustellen. Der Meinl Bank liegt zudem ein Gutachten vor, dass die – vom  OGH so genannte -„Risikogeneigtheit“ von MEL im Folder korrekt dargestellt war, sodass die der aktuellen E des OGH zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen auf andere Fälle nicht übertragbar sind.“

Quelle. Wirtschaftsblatt.at

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