Das Amtsgericht Ludwigsburg hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vertigo Media AG mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung erging am 9. September 2026. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 2 IN 219/26 geführt.
Die Gesellschaft hat ihren Firmensitz in der Königsallee 43 in 71638 Ludwigsburg und ist beim Amtsgericht Stuttgart unter der Handelsregisternummer HRB 207254 eingetragen. Vertreten wird die Aktiengesellschaft durch ihren Vorstand. Namen der Vorstandsmitglieder werden in der Insolvenzbekanntmachung nicht genannt.
Die Vertigo Media AG war in mehreren Bereichen der Medien und Informationstechnik tätig. Zum Unternehmensgegenstand gehörten die Herstellung und der Vertrieb von Film und Fernsehproduktionen sowie die Erstellung von Medienpräsentationen.
Damit konnte die Gesellschaft grundsätzlich audiovisuelle Inhalte entwickeln, produzieren und vermarkten. Dazu können beispielsweise Filme, Fernsehbeiträge, Unternehmensvideos, Werbefilme oder digitale Präsentationen gehören. Welche konkreten Produktionen tatsächlich realisiert wurden, geht aus der gerichtlichen Bekanntmachung nicht hervor.
Ein weiterer Geschäftsbereich war der Handel mit Computerhardware, Computersoftware und Telekommunikationsgeräten. Die Gesellschaft durfte somit auch technische Geräte, Programme und Lösungen für digitale Kommunikation vertreiben.
Darüber hinaus gehörte der Betrieb einer Werbeagentur zum Unternehmensgegenstand. Damit konnte die Vertigo Media AG Werbekampagnen, Kommunikationskonzepte und Medieninhalte für Unternehmen oder andere Auftraggeber entwickeln und umsetzen.
Der Insolvenzantrag wurde nicht von der Vertigo Media AG selbst, sondern von einer Gläubigerin gestellt. Wer die antragstellende Gläubigerin ist und welche Forderung sie geltend gemacht hat, wird in dem veröffentlichten Beschluss nicht mitgeteilt.
Das Amtsgericht Ludwigsburg lehnte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Dies bedeutet, dass das vorhandene und voraussichtlich verwertbare Gesellschaftsvermögen nicht ausreichte, um zumindest die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Hierzu gehören insbesondere die Gerichtskosten und die Vergütung eines Insolvenzverwalters.
Die Abweisung mangels Masse bedeutet nicht, dass keine Schulden bestehen oder offene Forderungen erlassen wurden. Es wird jedoch kein Insolvenzverwalter eingesetzt, der technische Geräte, Produktionsmittel, offene Honorarforderungen, Filmrechte oder andere Vermögenswerte erfasst und zugunsten der Gläubiger verwertet.
Für Auftraggeber und Geschäftspartner könnten insbesondere noch nicht fertiggestellte Medienproduktionen, geleistete Vorauszahlungen, Lizenzrechte, Nutzungsrechte oder gespeicherte Produktionsdaten von Bedeutung sein. Ob solche Vermögenswerte oder Vertragsverhältnisse bestehen, lässt sich der Insolvenzbekanntmachung nicht entnehmen.
Bei Film und Medienproduktionen kann außerdem die Frage wichtig sein, wem bereits erstellte Aufnahmen, Rohdaten, Drehbücher oder sonstige Inhalte gehören und welche Nutzungsrechte übertragen wurden. Dies richtet sich nach den jeweiligen Verträgen und kann nicht allein anhand des Insolvenzbeschlusses beantwortet werden.
Mit der Rechtskraft der Abweisung mangels Masse gilt die Vertigo Media AG grundsätzlich als aufgelöst. Eine sofortige Löschung aus dem Handelsregister folgt daraus jedoch nicht automatisch. Zunächst können noch Abwicklungsmaßnahmen und weitere registerrechtliche Prüfungen erforderlich sein.
Zur Höhe der Verbindlichkeiten, zur Zahl der Gläubiger, zur aktuellen Geschäftstätigkeit und zu den Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten enthält der Beschluss keine Angaben. Gegen die Entscheidung konnte innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Ludwigsburg eingelegt werden. Ob ein Rechtsmittel eingelegt wurde und ob die Entscheidung inzwischen rechtskräftig ist, geht aus der Bekanntmachung nicht hervor.