Das Amtsgericht Hamburg hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der HPS Hanseatic Park Service UG haftungsbeschränkt mangels Masse abgelehnt. Infolgedessen wurden am 8. September 2026 die zuvor angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung und die bestehenden Verfügungsbeschränkungen aufgehoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 67b IN 157/26 geführt.
Die Gesellschaft hat ihren Firmensitz in der Arndtstraße 21 in 22085 Hamburg und ist beim Amtsgericht Hamburg unter der Handelsregisternummer HRB 174683 eingetragen. Vertreten wird das Unternehmen durch Katrina Kalinina.
Die HPS Hanseatic Park Service UG wird in der Bekanntmachung als Antragstellerin bezeichnet. Dies deutet darauf hin, dass die Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt hatte.
Das Unternehmen war auf die Vermittlung und Vermietung von Parkplätzen in Hamburg und im europäischen Ausland ausgerichtet. Zum Geschäftsfeld gehörte außerdem die Vermittlung verschiedener Serviceleistungen. Darüber hinaus durfte die Gesellschaft mit Kraftfahrzeugen und anderen Transportmitteln handeln.
Das Geschäftsmodell konnte damit sowohl Parkplatzangebote für Reisende, Pendler oder andere Fahrzeugnutzer als auch zusätzliche Dienstleistungen rund um das Abstellen oder die Nutzung von Fahrzeugen umfassen. Welche Parkflächen, Standorte und Serviceangebote tatsächlich vermittelt wurden, geht aus der gerichtlichen Bekanntmachung nicht hervor.
Bereits am 14. Juli 2026 hatte das Amtsgericht eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und die Verfügungsbefugnis der Gesellschaft eingeschränkt. Solche Sicherungsmaßnahmen sollen verhindern, dass sich die Vermögenslage während der Prüfung des Insolvenzantrags verschlechtert.
Nach Abschluss dieser Prüfung wurde der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen. Dies bedeutet, dass das vorhandene und voraussichtlich verwertbare Vermögen nicht ausreichte, um zumindest die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Dazu gehören insbesondere die Gerichtskosten und die Vergütung eines Insolvenzverwalters.
Da kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, entfiel die Grundlage für die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Das Gericht hob deshalb sowohl die vorläufige Verwaltung als auch die Verfügungsbeschränkungen auf.
Die Aufhebung bedeutet jedoch nicht, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten beseitigt sind oder bestehende Verbindlichkeiten erlassen wurden. Vielmehr findet kein geordnetes Insolvenzverfahren statt. Es gibt somit keinen Insolvenzverwalter, der Vermögenswerte erfasst, verwertet und einen möglichen Erlös nach den gesetzlichen Vorschriften unter den Gläubigern verteilt.
Für Kunden könnten insbesondere bereits bezahlte Parkplatzbuchungen, Gutscheine, Erstattungsansprüche oder Ansprüche aus vermittelten Dienstleistungen von Bedeutung sein. Ob solche Verpflichtungen bestehen und ob der Geschäftsbetrieb fortgesetzt oder bereits eingestellt wurde, lässt sich der Bekanntmachung nicht entnehmen.
Mit der Rechtskraft der Abweisung mangels Masse gilt eine Unternehmergesellschaft grundsätzlich als aufgelöst. Eine sofortige Löschung aus dem Handelsregister folgt daraus jedoch nicht automatisch. Zunächst können noch Abwicklungsmaßnahmen und weitere registerrechtliche Schritte erforderlich sein.
Zur Höhe der Verbindlichkeiten, zur Zahl der Gläubiger und zu den Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten enthält der veröffentlichte Beschluss keine Angaben. Der vollständige Beschluss kann bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg eingesehen werden.