Die KKG-Immobilien Holding UG (haftungsbeschränkt) aus Baden-Baden erhält kein reguläres Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht Baden-Baden hat den Antrag der Gesellschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung datiert vom 28. Juli 2026. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 11 IN 75/25 geführt.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Lichtentaler Allee 14 in 76530 Baden-Baden und ist beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 724755 im Handelsregister eingetragen. Vertreten wird die Gesellschaft durch ihre Geschäftsführerin Cornelia Käthe Kindermann, geborene Schrotz.
Die KKG-Immobilien Holding UG ist sowohl als Immobilien- als auch als Beteiligungsgesellschaft einzuordnen. Gegenstand des Unternehmens sind die Projektentwicklung und Verwaltung von Immobilien sowie das Halten und Verwalten von Beteiligungen. Damit verbindet die Gesellschaft klassische Tätigkeiten aus dem Immobiliensektor mit der Funktion einer Holding.
Das Unternehmen hatte selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Das Insolvenzgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines regulären Insolvenzverfahrens wegen fehlender Masse nicht gegeben sind.
Eine Abweisung mangels Masse nach § 26 InsO bedeutet, dass das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu finanzieren, sofern kein ausreichender Kostenvorschuss geleistet wird. In diesem Fall wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet.
Für die Gläubiger ist eine solche Entscheidung besonders einschneidend. Es findet kein reguläres Insolvenzverfahren statt, in dem ein Insolvenzverwalter die Vermögenswerte der Gesellschaft ermittelt und verwertet und anschließend eine vorhandene Masse nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften verteilt.
Die Entscheidung ist zugleich ein deutlicher Hinweis auf die wirtschaftliche Situation der KKG-Immobilien Holding UG: Nicht lediglich Zahlungsprobleme führten zu einem Insolvenzantrag, sondern nach der gerichtlichen Prüfung stand offenbar nicht genügend verwertbares Vermögen zur Verfügung, um überhaupt die Verfahrenskosten zu decken.