Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Geestferkel GmbH aus Wildeshausen hat das Amtsgericht Delmenhorst eine weitere Entscheidung getroffen. Dem bereits eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalter wurde mit Beschluss vom 24. August 2026 eine zusätzliche Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die künftige Insolvenzmasse erteilt.
Das Verfahren wird beim Amtsgericht Delmenhorst unter dem Aktenzeichen 12 IN 135/26 geführt.
Die Geestferkel GmbH hat ihren Sitz in Düngstrup 2, 27793 Wildeshausen und ist beim Amtsgericht Oldenburg unter HRB 208857 im Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer ist Jörn Ahlers.
Geestferkel GmbH ist in der Tierhaltung und im Tierhandel tätig
Der Geschäftszweck des Unternehmens umfasst insbesondere die Erzeugung und Haltung von Tieren sowie den Handel mit Tieren.
Darüber hinaus kann sich die Gesellschaft an Industrie- und Handelsunternehmen beteiligen, die in diesem Geschäftsfeld tätig sind. Zum Unternehmensgegenstand gehören ebenfalls die Übernahme der Geschäftsführung und Verwaltung entsprechender Betriebe sowie weitere angemessene kaufmännische Nutzungen des Gesellschaftsvermögens.
Vorläufige Insolvenzverwaltung bereits seit Ende Juli
Das Insolvenzverfahren befindet sich derzeit noch im Eröffnungsstadium. Bereits am 29. Juli 2026 um 8 Uhr hatte das Insolvenzgericht eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Damit soll das Vermögen des Unternehmens während der Prüfung des Insolvenzantrags gesichert werden. Eine endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mit dieser Maßnahme noch nicht verbunden.
Am 24. August 2026 hat das Gericht die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters nun in einem bestimmten Umfang erweitert.
Gericht erteilt zusätzliche Einzelermächtigung
Nach dem neuen Beschluss darf der vorläufige Insolvenzverwalter bestimmte Handlungen für die Insolvenzmasse vornehmen. Das Gericht spricht ausdrücklich von einer Einzelermächtigung.
Welche konkreten Geschäfte oder Verpflichtungen von dieser Einzelermächtigung erfasst werden, geht aus der veröffentlichten Kurzfassung des Beschlusses allerdings nicht hervor. Der vollständige Beschluss kann bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Eine solche Einzelermächtigung kann im vorläufigen Insolvenzverfahren beispielsweise erforderlich werden, wenn bestimmte Geschäfte für die Fortführung oder Sicherung eines Unternehmens vorgenommen werden müssen. Welche Gründe im konkreten Fall der Geestferkel GmbH ausschlaggebend waren, lässt sich aus der Bekanntmachung jedoch nicht feststellen.
Damit bleibt das Unternehmen weiterhin im vorläufigen Insolvenzverfahren. Die aktuelle Entscheidung bedeutet insbesondere noch nicht, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Geestferkel GmbH bereits eröffnet worden ist.