Staatsanwaltschaft Detmold
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung
von Gegenständen und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)
310 Js 26/26
Mit Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 24.06.2026, rechtskräftig seit dem 02.07.2026, Az. 72 Ds 441/26, wurde gegen Paul Weikum, geboren am 18.06.1988, die Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 261 Abs. 1 Nr. 3, 73 Abs. 1, 73c StGB von 75.829,38 € rechtskräftig angeordnet.
Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 04.08.2025 ließ sich der Angeklagte von unbekannt gebliebenen Hintermännern als Finanzagent anwerben.
Zu diesem Zweck eröffnete der Angeklagte am 22.07.2025 online das Konto IBAN DE12 1001 2345 6152 9034 11 bei der Trade Republic Bank GmbH und stellte dieses nebst seinen Zugangsdaten den unbekannten Hintermännern zur Verfügung. Hierbei nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass über dieses Konto Zahlungen geleitet werden, die aus inkriminierten Taten herrühren.
In dem Zeitraum vom 04.08.2025 bis 14.08.2025 wurden diesem Konto des Angeklagten Überweisungen in Höhe von insgesamt 75.829,38 € gutgeschrieben. Dabei handelte es sich um inkriminierte Zahlungseingänge. In dem gleichen Zeitraum wurde Guthaben in Höhe von insgesamt 75.823,00 € an eine Vielzahl von Drittkonten weitertransferiert.
Durch diese Handlung verwirklichte der Angeklagte den Straftatbestand der vorsätzlichen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Ihren Anspruch als Geschädigter auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Detmold schriftlich anmelden, § 459 k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.
Die Staatsanwaltschaft prüft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:
a)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an den/die Verletzten ausgekehrt.
b)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.
c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.
Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen.
Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.
Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.
Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111 h Abs. 2 Satz 1 StPO).
Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.
Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).
Detmold, den 22.07.2026
Hinweis:
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