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Rotonda achtzehn Merheim Vermögensverwaltung GmbH: Vergütung für Nachtragsverteilung festgesetzt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Mehr als ein Jahrzehnt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschäftigt die Insolvenz der Rotonda achtzehn Merheim Vermögensverwaltung GmbH weiterhin die Gerichte. Das Amtsgericht Köln hat nun im Verfahren mit dem Aktenzeichen 74 IN 55/12 die Vergütung des Insolvenzverwalters für eine durchgeführte Nachtragsverteilung festgesetzt.

Die Gesellschaft mit Sitz am Salierring 32 in Köln wird durch Geschäftsführer Heinz-Josef Lindzus vertreten. Insolvenzverwalter des Verfahrens ist Dr. Werner Roderfeld aus Dresden.

Grundlage der aktuellen Entscheidung ist eine vom Gericht bereits am 27. März 2024 angeordnete Nachtragsverteilung. Eine solche kommt in Betracht, wenn nach Abschluss oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens weitere Vermögenswerte entdeckt oder realisiert werden können. Die hierdurch zusätzlich vereinnahmte Insolvenzmasse wird anschließend an die Gläubiger verteilt.

Für die Durchführung dieser Nachtragsverteilung steht dem Insolvenzverwalter nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung eine gesonderte Vergütung zu. Das Amtsgericht Köln hat die Vergütung auf Grundlage der nachträglich eingezogenen Masse berechnet und dabei einen Satz von 25 Prozent der Regelvergütung als angemessen angesehen. Nach Auffassung des Gerichts lagen keine besonderen Umstände oder ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand vor, die einen höheren Vergütungssatz gerechtfertigt hätten.

Die festgesetzte Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Die konkreten Beträge wurden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nicht veröffentlicht.

Mit der Entscheidung wird deutlich, dass auch lange nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens noch Vermögenswerte realisiert und an Gläubiger verteilt werden können. Das Verfahren der Rotonda achtzehn Merheim Vermögensverwaltung GmbH zeigt damit exemplarisch, dass Insolvenzverfahren selbst nach vielen Jahren noch nicht vollständig abgeschlossen sein müssen, wenn nachträglich verwertbares Vermögen auftaucht.

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