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Staatsanwaltschaft Ravensburg

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Ravensburg

R182 VRs 33 Js 12119/​24

Das Amtsgericht Tettnang hat am 25.06.2025 einen Beschluss erlassen, welcher seit dem 23.09.2025 rechtskräftig ist. Es wurde die selbstständige Einziehung von Wertersatz in Höhe von 15.854,40 EUR gegen die Einziehungsbeteiligte Jasmin Döring angeordnet.
Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Unbekannte Täterschaft kontaktierte die Einziehungsbeteiligte und bot ihr eine Tätigkeit im Analysebereich für Banken an. Tatsächlich wurden die Daten der angeblichen Firma missbräuchlich verwendet, was die Beteiligte zunächst nicht durchschaute. In der Annahme einer tatsächlichen Beschäftigung gingen auf die erstellten Konten der Beteiligten Geldbeträge ein. Es geht unter anderem um Zahlungen vom 23.05.2023 in Höhe von 1.519,00 EUR, vom 26.05.2023 in Höhe von 2.800,00 EUR, vom 22.05.2023 in Höhe von 1.413,00 EUR und vom 24.05.2023 in Höhe von 757,00 EUR, bzw. weitere Zahlungseingänge zwischen dem 22.05.2023 und 26.05.2023.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie binnen 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von derjenigen, gegen die sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da die Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtsnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Die Verletzten mögen sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Ravensburg, Seestr. 1, 88214 Ravensburg, zum Aktenzeichen R182 VRs 33 Js 12119/​24 schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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