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Generalstaatsanwaltschaft München

qimono / Pixabay

Generalstaatsanwaltschaft München

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

802 Js 8/​25

Unter dem AZ: 852 Ds 802 Js 8/​25 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 28.05.2025 die selbstständige Einziehung von Wertersatz in Höhe von 33.650,00 EUR rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene SOMMER Frank eröffnete am 27.12.2023 auf Anweisung eines unbekannten Dritten mit seinen Daten ein Konto bei PayPal und empfing in der Folgezeit bis 02.04.2024 auf diesem Konto zahlreiche inkriminierte Gutschriften Dritter, zumeist in Höhe von 250.- Euro. Die Überweisenden waren zuvor von bislang unbekannten Tätern über den Zweck der Zahlung getäuscht wurden und gingen davon aus, es handle sich um Startkapital im Rahmen eines Investments bei einer Tradingplattform.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Generalstaatsanwaltschaft München zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe und einer aktuellen Bankverbindung anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Die Anmeldung der Ansprüche könnte beispielsweise wie folgt erklärt werden:

Der aus der Tat entstandene Anspruch wird in Höhe von 250,00 EUR zur Berücksichtigung bei einer etwaigen Auskehrung von beigetriebenen Beträgen durch die Generalstaatsanwaltschaft angemeldet.

Beträge sollen auf folgendes Konto angewiesen werden:

Kontoinhaber:
IBAN:
BIC:
Kreditinstitut:
Verwendungszweck:

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Sofern die Anmeldungen der Verletzten die gesicherten Vermögenswerte übersteigen, kommt lediglich eine quotale Auszahlung in Betracht.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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