191 AR RVA 337/20
Durch das Landgericht Stuttgart ist am 28.04.2020 ein Urteil ergangen, welches seit dem 28.04.2020 rechtskräftig ist. Gegen A. Miggiano wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 213.530 € angeordnet,
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Es kam in den Jahren 2017 bis 2019, jeweils aufgrund neu gefassten Tatentschlusses, zu den nachfolgenden Taten:
| 1. |
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2017 veranlasste der Angeklagte W. Papst, ihm seiner vorgefassten Absicht entsprechend, 15.000 €, für die W. Papst einen Bankkredit aufgenommen hatte, bar als Darlehen zu übergeben. Ein konkret bezifferter Zins war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vereinbart worden. W. Papst entstand ein Schaden in Höhe von 15.000 €. Im Februar 2019 zahlte der Angeklagte W. Papst auf dessen wiederholte Nachfrage schließlich 3.000 € zurück. Es verblieb ein Schaden in Höhe von 12.000 €. |
| 2. |
Am 31.07.2018 erhielt der Angeklagte von G. Tiriakidis-Merino seiner vorgefassten Absicht entsprechend 20.000 € gegen das Versprechen, das Darlehen bis zum 31.07.2019 mit einem Bonus von 10.000 € zurückzuzahlen. G. Tiriakidis-Merino entstand ein Schaden in Höhe von 20.000 €. |
| 3. |
Am 23.10.2018 bekam der Angeklagte von L. Guidabelli seiner vorgefassten Absicht entsprechend 15.000 € gegen das Versprechen, das Darlehen bis spätestens zum 31.12.2019 mit einem Bonus von 5.000 € zurückzuzahlen. L. Guidabelli entstand dadurch ein Schaden in Höhe von 15.000 €. |
| 4. |
An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Oktober oder November 2018 erhielt der Angeklagte von J. Caspart seiner vorgefassten Absicht entsprechend 2.500 € gegen das Versprechen, die Summe binnen eines Jahres mit einem Bonus von 4.000 € zurückzuzahlen. J. Caspart entstand ein Schaden in Höhe von 2.500 €. |
| 5. |
Am 10.11.2018 erhielt er von D. Metafuni seiner vorgefassten Absicht entsprechend 20.000 € gegen das Versprechen, die Summe bis 10.11.2019 mit einem Bonus von 5.000 € zurückzuzahlen. D. Metafuni entstand ein Schaden in Höhe von 20.000 €. |
| 6. |
Am 14.06.2018 bekam er von S. Cardia seiner vorgefassten Absicht entsprechend insgesamt 23.500 € gegen das Versprechen, die Summe mit einem Bonus von 3.000 € binnen eines Jahres zurückzuzahlen. S. Cardia entstand ein Schaden in Höhe von 23.500 €. |
| 7. |
Am 31.01.2019 bekam er von B. Schierz seiner vorgefassten Absicht entsprechend ein Darlehen in Höhe von 50.000 € gegen das Versprechen, ihr bis 31.01.2020 das Darlehen mit einem Bonus von 25.000 € zurückzuzahlen. B. Schierz entstand ein Schaden in Höhe von 50.000 €. Der Darlehensbetrag sollte die Altersabsicherung von B. Schierz sein. |
| 8. |
Am 20.02.2019 vereinbarte der Angeklagte mit R. Regeisz einen Darlehensvertrag über 20.000 €. Er versprach R. Regeisz das Darlehen bis zum 30.12.2019 bei einem halbjährlichen Bonus von 6.500 € zurückzuzahlen. Der Angeklagte hatte von R. Regeisz bereits zuvor ein Darlehen in dieser Höhe erhalten gehabt. Die Auszahlung wäre im Dezember 2018 fällig gewesen. R. Regeisz verzichtete aufgrund des neuen Vertragsschlusses vorgefasster Absicht des Angeklagten entsprechend auf die Geltendmachung seines Anspruchs auf Rückzahlung dieser Darlehenssumme und überließ dem Angeklagten weiterhin das Geld. R. Regeisz entstand ein Schaden in Höhe von 20.000 €. |
| 9. |
Am 04.03.2019 bekam der Angeklagte seiner vorgefassten Absicht entsprechend weitere 15.000 € von W. Papst, die diesem aus einem Bankdarlehen zur Verfügung standen. Zuvor hatte er W. Papst 3.000 € aus dem zuvor geschlossenen Darlehensvertrag (Tat 1) zurückbezahlt gehabt, um seine Vertrauenswürdigkeit unter Beweis zu stellen. Der Angeklagte versprach W. Papst das neue Darlehen bis zum 03.02.2020 zurückzuzahlen und als Bonus für die beiden gewährten Darlehen (Tat 1 und 9) zusätzlich 20.000 € zu bezahlen. Um W. Papst, der aufgrund der aufgenommenen beiden Bankdarlehen in beengte finanzielle Verhältnisse geriet, zu beruhigen, vereinbarten sie, dass der Angeklagte ab April 2019 ratenweise Geld zurückbezahlt. Insgesamt erhielt W. Papst vom Angeklagten 1.470 € zurück. Die restlichen 13.530 € stehen noch aus. |
| 10. |
An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Mai 2019 bekam der Angeklagte von A. Trifonow seiner vorgefassten Absicht entsprechend 14.000 € gegen das Versprechen, das Darlehen mit einem Bonus in unbekannter Höhe bis zum 30.09.2019 zurückzuzahlen. A. Trifonow entstand ein Schaden in Höhe von 14.000 €. |
| 11. |
Am 14.06.2019 erhielt der Angeklagte seiner vorgefassten Absicht entsprechend von R. Leone und V. Caprioli einen Betrag in Höhe von 15.000 € gegen das Versprechen, diese Summe bis 15.09.2019 mit einem Bonus von 6.000 € zurückzuzahlen. R. Leone und V. Caprioli entstand dadurch ein Schaden in Höhe von 15.000 €. |
| 12. |
Am 04.07.2019 bekam er seiner vorgefassten Absicht entsprechend von L. Russo 7.000 € gegen das Versprechen ausgehändigt, diese Summe bis zum 03.08.2019 mit einem Bonus von 680 € zurückzuzahlen. L. Russo entstand hierdurch ein Schaden in Höhe von 7.000 €. |
| 13. |
An einem nicht mehr feststellbaren Tag Mitte August 2019 gab der Angeklagte in Bietigheim-Bissingen gegenüber seinem Geschäftspartner S. Osmanovski wahrheitswidrig vor, kurzfristig 1.000 € zur Bezahlung angeblicher Kosten eines tatsächlich nicht existierenden Strandhauses in Italien zu benötigen und ihm das Geld nach ein bis zwei Wochen zurück zu bezahlen. In Wirklichkeit ging es ihm nur darum, die 1.000 € zu erhalten, um das Geld für sich und seine Zwecke zu verwenden. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, gab ihm S. Osmanovski im Vertrauen auf seine Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit diese Summe ohne Sicherheiten. Hierbei nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, S. Osmanovski die 1.000 € nicht zurück bezahlen zu können. Dabei handelte er, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einem Umfang zu verschaffen. S. Osmanovski entstand ein Schaden in Höhe von 1.000 €. |
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
| ― |
sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum obigen Aktenzeichen schriftlich in Verbindung setzen.