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Staatsanwaltschaft Karlsruhe

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Karlsruhe

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)

713 VA 760 Js 40855/​20

Einziehungsverfahren gegen Frank Nickel, wegen Betruges in vier Fällen

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bruchsal vom 19.05.2022 -7 Cs 760 Js 40855/​20- wurde gegen den Einziehungsbetroffenen u.a. die Einziehung des Wertes des Taterlangten iHv 28.812,04 € rechtskräftig angeordnet.

Am 29.07.2013 wurde über das Vermögend es Verurteilten ein Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen G1 IN 699/​13 eröffnet. Dem Verurteilten wurde eine Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt, sofern er den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und keine Versagungsvoraussetzungen vorliegen. Demnach hätte der Verurteilte alle pfändbaren Beträge aus seinem Arbeitseinkommen an den Treuhänder abführen müssen. Dies unterlies der Verurteilte jedoch teilwiese, indem er gegenüber dem Treuhänder im Zeitraum von November 2015 bis November 2018 wahrheitswidrige Angaben über seine Beschäftigungssituation machte. Hierdurch ist den Gläubigern des Insolvenzverfahrens ein Schaden in der o.g Höhe entstanden. Dieser Betrag konnte im Rahmen des Vermögensabschöpfungsverfahrens in Höhe von derzeit 1.822,53 € gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 713 VA 760 Js 40855/​20 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungs-kosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs.5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

 

 

 

gez. Ledwina
Rechtspflegerin

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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