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Staatsanwaltschaft Stuttgart

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 347/​21

Durch das Landgericht Stuttgart ist am 22.12.2020 ein Urteil ergangen, welches seit dem 22.12.2020 rechtskräftig ist. Gegen Herr Fron wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 42.100€ angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch den Geschädigten Sopein kam der Geschädigte K. Cho in Kontakt mit dem Angeklagten. Der Angeklagte teilte dem Geschädigten Cho wahrheitswidrig mit, dass er dessen Gelder gewinnbringend investieren könne und ihm bei einer Investition in Höhe von 30.000€ eine Rückzahlung zuzüglich eines Gewinns in Höhe von 12.500€ versprechen könne. Im Vertrauen auf das Versprechen des Angeklagten beantragte der Geschädigte Cho bei der Credit Plus Bank AG in Stuttgart einen Kredit in Höhe von 30.000€. Am 15.01.2015 hob der Geschädigte in Begleitung des Angeklagten den gewährten Kreditbetrag ab und übergab ihm diesen in bar gegen Quittung. Tatsächlich hatte der Angeklagte Fron nie vor, den Betrag wie versprochen zu investieren und das Geld zurück zu zahlen. Vielmehr hatte er die Absicht, das Geld seinem eigenen Vermögen einzuverleiben und es zum Bestreiten seiner privaten und geschäftlichen Lebensführung zu verwenden. Aufgrund des Tatplans des Angeklagten und seiner langjährigen Zahlungsunfähigkeit war der Rückzahlungsanspruch des Geschädigten Cho, was der Angeklagte wusste und hinnahm, bereits bei Übergabe des Geldes wertlos und dessen Vermögen in Höhe des übergebenen Betrages endgültig geschädigt. Der Geschädigte Cho wartet bis heute auf die Rückzahlung.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben,
§ 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum obigen Aktenzeichen schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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