Staatsanwaltschaft Berlin
243 Js 800/17 (29411) V
Durch das Landgericht Berlin I ist am 03.08.2023, rechtskräftig seit dem 01.05.2024, ein Urteil ergangen.
Dabei wurde als Einzelforderung die Einziehung des Wertes von Taterträgen wie folgt angeordnet:
Einziehung der Einzelforderung bzgl. Wolf-Joachim Hans Kunze: 38.920,95 €
Der genannten Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte führte als extern hinzugezogener Arzt Leichenschauen bei verstorbenenen Personen durch, die er im Zeitraum 05.01.2016 bis 12.06.2018 gegenüber Hinterbliebenen, zum Teil auch über Bestattungsinstitute, abrechnete. In 1.109 Fällen rechnete er neben der Ziffer 100 der Gebührenordnung der Ärzte in der alten Fassung gültig bis zum 31.12.2018 weitere Zuschläge ab. Der Angeklagte war dazu nicht berechtigt und dies wusste er auch. Die Rechnungsempfänger zahlten die überhöhten Rechnungen in der Annahme, dass die Rechnungen korrekt gestellt waren und der Angeklagte zur Abrechnung der genannten Ziffern und Zuschläge berechtigt war. Dies war vom Angeklagten beabsichtigt, der hierdurch zusätzliche Einnahmen von nicht unerheblicher Höhe und Dauer erzielen wollte. Durch die Taten entstanden den Rechnungsempfängern jeweils mit Wissen und Wollen des Angeklagten insgesamt der oben genannte Schaden.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 243 Js 800/17 (29411) V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, teilen Sie dies bitte unbedingt mit, da der/die Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 495l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft Berlin im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.
Anschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/e Rechtsnachfolger/in (z.B. bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer pp.) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Hinweis:
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