Staatsanwaltschaft Heidelberg
630 VA 250 Js 11714/25
Durch das Amtsgericht Heidelberg ist am 26.05.2025 ein Beschluss ergangen, welcher seit dem 27.07.2025 rechtskräftig ist. Gegen den Einziehungsbeteiligten Tomasz Kerger wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.747,00 € gemäß §§ 463 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO, §§ 73, 73a, 73b, 73c, 73e Abs. 2 StGB im Wege des selbstständigen Einziehungsverfahrens nach § 76a Abs. 1 StGB angeordnet.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem oder am 01.07.2024 traf der Einziehungsbeteiligte Tomasz Kerger mit einem unbekannten Täter die Absprache, sein Konto bei der Berliner Sparkasse, Alexanderplatz 2, 10178 Berlin, mit der IBAN DE09 1005 0000 1075 3862 21 zur Entgegennahme und Weiterleitung von Geldern zu nutzen. Der unbekannte Täter betrieb einen tatsächlich nicht existierenden Online-Shop namens „Shop E-Bike GmbH“, unter der Domain „shopebike.net“, auf welchem er den Geschädigten wahrheitswidrig vorspiegelte, dass er Zubehör für E-Bikes, insbesondere Akkus verkaufe. Dabei gab er gegenüber den Geschädigten die Kontoverbindung des Betroffenen an, auf welche der Kaufpreis gezahlt werden sollte. Die Geschädigten überwiesen irrtumsbedingt jeweils den Kaufpreis auf das Konto des Einziehungsbeteiligten, erhielten die gekaufte Ware aber nicht zugesandt. Der Einziehungsbeteiligte nahm bei der Entgegennahme der Gelder jeweils zumindest billigend in Kauf, dass diese aus Betrugstaten stammten. Zu einer Weiterleitung der eingegangenen Gelder durch den Einziehungsbeteiligten an den unbekannten Täter oder sonstige Dritte kam es nicht mehr, weil das Konto durch die Berliner Sparkasse gesperrt wurde. Im Einzelnen nahm der Einziehungsbeteiligte auf seinem Konto bei der Berliner Sparkasse die nachfolgend aufgeführten Zahlungen entgegen:
| 1. |
Am 01.07.2024: 369,00 EUR von Bletzinger, Stephan Andreas |
| 2. |
Am 01.07.2024: 339,00 EUR von Busack, Volker |
| 3. |
Am 01.07.2024: 350,00 EUR von Janßen, Nicole |
| 4. |
Am 01.07.2024: 369,00 EUR von Bosse, Jürgen |
| 5. |
Am 01.07.2024: 369,00 EUR von Vlecken, Volker |
| 6. |
Am 04.07.2024: 1.640,00 EUR von Peukert, Thomas |
| 7. |
Am 08.07.2024: 490,00 EUR von Hitzigrat, Ralf |
| 8. |
Am 08.07.2024: 369,00 EUR von Müller, Ramona |
| 9. |
Am 08.07.2024: 369,00 EUR von Siegers, Manfred |
| 10. |
Am 08.07.2024: 369,00 EUR von Bruns, Heinrich |
| 11. |
Am 08.07.2024: 490,00 EUR von Limbacher, Christoph |
| 12. |
Am 09.07.2024: 369,00 EUR von Kolb, Andreas |
| 13. |
Am 09.07.2024: 490,00 EUR von Hehmann, Kathleen |
| 14. |
Am 09.07.2024: 369,00 EUR von Müller, Hartmut |
| 15. |
Am 09.07.2024: 369,00 EUR von Paß, Udo |
| 16. |
Am 09.07.2024: 350,00 EUR von Driesch, Hans-Martin |
| 17. |
Am 09.07.2024: 369,00 EUR von Meier, Tobias |
| 18. |
Am 10.07.2024: 369,00 EUR von Hecht, Andreas |
| 19. |
Am 10.07.2024: 490,00 EUR von Litz, Klaus |
| 20. |
Am 10.07.2024: 369,00 EUR von Knapp, Franz |
| 21. |
Am 10.07.2024: 490,00 EUR von Siebold, Dieter |
| 22. |
Am 10.07.2024: 369,00 EUR von Sprick, Werner |
| 23. |
Am 10.07.2024: 369,00 EUR von Schumann, Klaus |
| 24. |
Am 10.07.2024: 369,00 EUR von Rothweiler, Gerd |
| 25. |
Am 10.07.2024: 369,00 EUR von Lodders, Marcus |
| 26. |
Am 11.07.2024: 369,00 EUR von Soldner, Jörg |
| 27. |
Am 11.07.2024: 369,00 EUR von Jorch, Norbert |
| 28. |
Am 11.07.2024: 369,00 EUR von Randt, Katleen |
| 29. |
Am 11.07.2024: 369,00 EUR von Renzler, Doris |
| 30. |
Am 11.07.2024: 369,00 EUR von Hirschberger, Hannes |
| 31. |
Am 11.07.2024: 369,00 EUR von Hiendl, Oliver |
| 32. |
Am 11.07.2024: 369,00 EUR von Thudt, Raimar |
| 33. |
Am 12.07.2024: 490,00 EUR von Sonnenschein, Cornelia |
| 34. |
Am 12.07.2024: 369,00 EUR von Schröder, Achim |
| 35. |
Am 12.07.2024: 369,00 EUR von Vosbeck, Christoph |
| 36. |
Am 12.07.2024: 369,00 EUR von Küppers, Markus |
| 37. |
Am 12.07.2024: 369,00 EUR von Spengler, Oliver |
| 38. |
Am 12.07.2024: 369,00 EUR von Graf, Corinna |
| 39. |
Am 12.07.2024: 369,00 EUR von Wirges, Werner |
| 40. |
Am 12.07.2024: 369,00 EUR von Zimmer, Sonja |
| 41. |
Am 15.07.2024: 369,00 EUR von Schäfer, Hans Jürgen |
| 42. |
Am 15.07.2024: 396,00 EUR von Büttner, Bernhard |
| 43. |
Am 15.07.2024: 369,00 EUR von Spiegelsperger, Georg |
| 44. |
Am 15.07.2024: 409,00 EUR von Arend, Sonja |
| 45. |
Am 15.07.2024: 369,00 EUR von Reggel, Ulrich |
| 46. |
Am 15.07.2024: 369,00 EUR von Raabe, Mathias |
| 47. |
Am 15.07.2024: 369,00 EUR von Möller-Krächan, Michael |
| 48. |
Am 15.07.2024: 490,00 EUR von Hachmeister, Timon |
| 49. |
Am 15.07.2024: 369,00 EUR von Hartmut, Rommel |
| 50. |
Am 15.07.2024: 369,00 EUR von Schaffer, Helmut |
| 51. |
Am 16.07.2024: 369,00 EUR von Dörnhofer, Anton |
| 52. |
Am 16.07.2024: 369,00 EUR von König, Susanne |
| 53. |
Am 16.07.2024: 369,00 EUR von Schöll, Christian |
Der Einziehungsbeteiligte Kerger hat durch die Tat die jeweilige Forderung in Höhe von 21.278,00 € aus vorhandener Geschäftsbeziehung mit der Berliner Sparkasse erlangt.
Darüber hinaus hat der Einziehungsbeteiligte ebenfalls aus vorhandener Geschäftsbeziehung mit der Berliner Sparkasse weitere Forderungen in Höhe von 9.469,00 € erlangt. Dieser Betrag stammt aus weiteren Überweisungen, die auf das Konto des Einziehungsbeteiligten getätigt worden sind. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen konnten bei diesen Überweisungen entweder keine konkreten Geschädigten ermittelt werden oder aber die konkret ermittelten geschädigten Personen reagierten auf die polizeiliche Anfrage nicht. Dennoch steht auch hier fest, dass die Überweisungen aus weiteren Betrugstaten der unbekannten Täterschaft stammen, so dass die erweiterte Einziehung gem. § 73a Abs. 1 StGB zulässig ist.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Heidelberg, Kurfürstenanlage 15, 69115 Heidelberg, zum Aktenzeichen 630 VA 250 Js 11714/25 schriftlich in Verbindung setzen.
Samol
Rechtspflegerin
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