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Staatsanwaltschaft Heidelberg

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Staatsanwaltschaft Heidelberg

630 VA 250 Js 11714/​25

Durch das Amtsgericht Heidelberg ist am 26.05.2025 ein Beschluss ergangen, welcher seit dem 27.07.2025 rechtskräftig ist. Gegen den Einziehungsbeteiligten Tomasz Kerger wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.747,00 € gemäß §§ 463 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO, §§ 73, 73a, 73b, 73c, 73e Abs. 2 StGB im Wege des selbstständigen Einziehungsverfahrens nach § 76a Abs. 1 StGB angeordnet.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem oder am 01.07.2024 traf der Einziehungsbeteiligte Tomasz Kerger mit einem unbekannten Täter die Absprache, sein Konto bei der Berliner Sparkasse, Alexanderplatz 2, 10178 Berlin, mit der IBAN DE09 1005 0000 1075 3862 21 zur Entgegennahme und Weiterleitung von Geldern zu nutzen. Der unbekannte Täter betrieb einen tatsächlich nicht existierenden Online-Shop namens „Shop E-Bike GmbH“, unter der Domain „shopebike.net“, auf welchem er den Geschädigten wahrheitswidrig vorspiegelte, dass er Zubehör für E-Bikes, insbesondere Akkus verkaufe. Dabei gab er gegenüber den Geschädigten die Kontoverbindung des Betroffenen an, auf welche der Kaufpreis gezahlt werden sollte. Die Geschädigten überwiesen irrtumsbedingt jeweils den Kaufpreis auf das Konto des Einziehungsbeteiligten, erhielten die gekaufte Ware aber nicht zugesandt. Der Einziehungsbeteiligte nahm bei der Entgegennahme der Gelder jeweils zumindest billigend in Kauf, dass diese aus Betrugstaten stammten. Zu einer Weiterleitung der eingegangenen Gelder durch den Einziehungsbeteiligten an den unbekannten Täter oder sonstige Dritte kam es nicht mehr, weil das Konto durch die Berliner Sparkasse gesperrt wurde. Im Einzelnen nahm der Einziehungsbeteiligte auf seinem Konto bei der Berliner Sparkasse die nachfolgend aufgeführten Zahlungen entgegen:

1.

Am 01.07.2024: 369,00 EUR von Bletzinger, Stephan Andreas

2.

Am 01.07.2024: 339,00 EUR von Busack, Volker

3.

Am 01.07.2024: 350,00 EUR von Janßen, Nicole

4.

Am 01.07.2024: 369,00 EUR von Bosse, Jürgen

5.

Am 01.07.2024: 369,00 EUR von Vlecken, Volker

6.

Am 04.07.2024: 1.640,00 EUR von Peukert, Thomas

7.

Am 08.07.2024: 490,00 EUR von Hitzigrat, Ralf

8.

Am 08.07.2024: 369,00 EUR von Müller, Ramona

9.

Am 08.07.2024: 369,00 EUR von Siegers, Manfred

10.

Am 08.07.2024: 369,00 EUR von Bruns, Heinrich

11.

Am 08.07.2024: 490,00 EUR von Limbacher, Christoph

12.

Am 09.07.2024: 369,00 EUR von Kolb, Andreas

13.

Am 09.07.2024: 490,00 EUR von Hehmann, Kathleen

14.

Am 09.07.2024: 369,00 EUR von Müller, Hartmut

15.

Am 09.07.2024: 369,00 EUR von Paß, Udo

16.

Am 09.07.2024: 350,00 EUR von Driesch, Hans-Martin

17.

Am 09.07.2024: 369,00 EUR von Meier, Tobias

18.

Am 10.07.2024: 369,00 EUR von Hecht, Andreas

19.

Am 10.07.2024: 490,00 EUR von Litz, Klaus

20.

Am 10.07.2024: 369,00 EUR von Knapp, Franz

21.

Am 10.07.2024: 490,00 EUR von Siebold, Dieter

22.

Am 10.07.2024: 369,00 EUR von Sprick, Werner

23.

Am 10.07.2024: 369,00 EUR von Schumann, Klaus

24.

Am 10.07.2024: 369,00 EUR von Rothweiler, Gerd

25.

Am 10.07.2024: 369,00 EUR von Lodders, Marcus

26.

Am 11.07.2024: 369,00 EUR von Soldner, Jörg

27.

Am 11.07.2024: 369,00 EUR von Jorch, Norbert

28.

Am 11.07.2024: 369,00 EUR von Randt, Katleen

29.

Am 11.07.2024: 369,00 EUR von Renzler, Doris

30.

Am 11.07.2024: 369,00 EUR von Hirschberger, Hannes

31.

Am 11.07.2024: 369,00 EUR von Hiendl, Oliver

32.

Am 11.07.2024: 369,00 EUR von Thudt, Raimar

33.

Am 12.07.2024: 490,00 EUR von Sonnenschein, Cornelia

34.

Am 12.07.2024: 369,00 EUR von Schröder, Achim

35.

Am 12.07.2024: 369,00 EUR von Vosbeck, Christoph

36.

Am 12.07.2024: 369,00 EUR von Küppers, Markus

37.

Am 12.07.2024: 369,00 EUR von Spengler, Oliver

38.

Am 12.07.2024: 369,00 EUR von Graf, Corinna

39.

Am 12.07.2024: 369,00 EUR von Wirges, Werner

40.

Am 12.07.2024: 369,00 EUR von Zimmer, Sonja

41.

Am 15.07.2024: 369,00 EUR von Schäfer, Hans Jürgen

42.

Am 15.07.2024: 396,00 EUR von Büttner, Bernhard

43.

Am 15.07.2024: 369,00 EUR von Spiegelsperger, Georg

44.

Am 15.07.2024: 409,00 EUR von Arend, Sonja

45.

Am 15.07.2024: 369,00 EUR von Reggel, Ulrich

46.

Am 15.07.2024: 369,00 EUR von Raabe, Mathias

47.

Am 15.07.2024: 369,00 EUR von Möller-Krächan, Michael

48.

Am 15.07.2024: 490,00 EUR von Hachmeister, Timon

49.

Am 15.07.2024: 369,00 EUR von Hartmut, Rommel

50.

Am 15.07.2024: 369,00 EUR von Schaffer, Helmut

51.

Am 16.07.2024: 369,00 EUR von Dörnhofer, Anton

52.

Am 16.07.2024: 369,00 EUR von König, Susanne

53.

Am 16.07.2024: 369,00 EUR von Schöll, Christian

Der Einziehungsbeteiligte Kerger hat durch die Tat die jeweilige Forderung in Höhe von 21.278,00 € aus vorhandener Geschäftsbeziehung mit der Berliner Sparkasse erlangt.

Darüber hinaus hat der Einziehungsbeteiligte ebenfalls aus vorhandener Geschäftsbeziehung mit der Berliner Sparkasse weitere Forderungen in Höhe von 9.469,00 € erlangt. Dieser Betrag stammt aus weiteren Überweisungen, die auf das Konto des Einziehungsbeteiligten getätigt worden sind. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen konnten bei diesen Überweisungen entweder keine konkreten Geschädigten ermittelt werden oder aber die konkret ermittelten geschädigten Personen reagierten auf die polizeiliche Anfrage nicht. Dennoch steht auch hier fest, dass die Überweisungen aus weiteren Betrugstaten der unbekannten Täterschaft stammen, so dass die erweiterte Einziehung gem. § 73a Abs. 1 StGB zulässig ist.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Heidelberg, Kurfürstenanlage 15, 69115 Heidelberg, zum Aktenzeichen 630 VA 250 Js 11714/​25 schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Samol
Rechtspflegerin

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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