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Staatsanwaltschaft Berlin

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

Vollstreckungsverfahren gegen Digiteck UG

247 AR 41/​19 (241) V

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 08.08.2024, rechtskräftig seit dem 03.09.2024, ein Beschluss ergangen.

Gegen wurde dabei als Einzelforderung die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 539 283,79 angeordnet.

Der genannten Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 16.11.2018 eröffnete der geschäftsführende Alleingesellschafter der Digiteck UG auf Anweisung unbekannter Täter für die Digiteck UG bei der Postbank in Berlin das Konto mit der IBAN DE11100100100926921102.
Nach Eröffnung stellte er – wie von vornherein beabsichtigt – das Konto inklusive der Zugangsdaten für das Onlinebanking den unbekannten Tätern zur Verfügung. Dabei nahm er jedenfalls billigend in Kauf, dass die unbekannten Täter das Konto als Zielkonto für gewerbsmäßige Betrugstaten verwenden würden.
So gingen auf dem Konto in der Zeit vom 20. Dezember 2018 bis zum 22. Januar 2019 eine Vielzahl von Zahlungen über insgesamt 539.283,79 Euro von verschiedenen Geschädigten aus Deutschland und dem Ausland ein. Sämtliche Zahlungen erfolgten täuschungsbedingt.
Den Geschädigten war zuvor von unbekannten Tätern suggeriert worden, sie würden in den Handel mit unterschiedlichen Finanzinstrumenten über Onlinehandelsplattformen, u.a. namens „Easy Trade“, „Meta Trader“ und „eMarketsTrade“ investieren. Im Glauben, auf ihr Handelskonto einzuzahlen, überwiesen die Geschädigten verschiedene Beträge auf das Konto mit der IBAN DE11100100100926921102. Tatsächlich wurden die Gelder seitens der unbekannten Täter – wie von vornherein beabsichtigt – nicht investiert, sondern abverfügt und für eigene Zwecke verwendet. Die unbekannten Täter handelten dabei in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von gewissen Umfang und Dauer zu schaffen.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 ordnete das Amtsgericht Tiergarten die Beschlagnahme des auf dem Girokonto der UG befindlichen Guthabens an. Es konnte ein Guthaben in Höhe von 115.786,58 Euro gesichert werden.
Die Betroffene hat durch die Tat ihres Geschäftsführers Auszahlungsansprüche in Höhe von 539.283,79 Euro erlangt, die der Einziehung gemäß §§ 73, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c, 73 StGB unterliegen. Eine Einziehung im Rahmen des zunächst erlassenen Strafbefehls scheiterte, da eine Zustellung sowohl an die UG als auch an den Geschäftsführer letztlich nicht möglich war. Das Verfahren wurde nach Rücknahme des Strafbefehls gemäß § 154f StPO eingestellt.
Ein Ausschluss nach § 73e Abs. 1 StGB durch Erlöschen des Anspruchs ist nicht gegeben. Gleiches gilt für ein (teilweises) Erlöschen gemäß § 73e Abs. 2 Hs. 1 StGB, da die UG sich gemäß Hs. 2 der Vorschrift das Wissen des Geschäftsführer zurechnen lassen muss.

Die Anordnung der Einziehung ergeht auf der Grundlage von §§ 73 Abs.1, 73b Abs. 1 Nr. 2a, 73c Satz 1, 76a Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; Abs. 10 StGB, §§ 424 Abs. 1, 435 Abs. 1 bis Abs. 3 StPO.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 41/​19 (241) V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO verlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, teilen Sie dies bitte unbedingt mit, da der/​die Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 495l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft Berlin im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.

Anschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/​e Rechtsnachfolger/​in (z.B. bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer pp.) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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