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Staatsanwaltschaft Leipzig

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

R030 VRs 735 Js 11861/​20

Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen Nicole Wehner,
geb. am 17.10.1992 wegen Betrugs

Mit Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11.03.2024, Az.: 14 NBs 735 Js 11861/​120 wegen Betrugs wurde u. a. die Einziehung von Werteratz in Höhe von insgesamt 30.511,26 € gemäß §§ 73, 73 c StGB angeordnet.

Dem genannten Urteil sowie dem darin einbezogenen Verfahren 207 Ls 705 Js 26183/​20 und 207 Ls 705 Js 24705/​19 liegen für den Tatzeitraum 09.07.2019 bis 23.11.2020 eine Vielzahl von Betrugshandlungen der Verurteilten über diverse Internetplattformen zugrunde.

Als Tatverletzte wurden in den Urteilen folgende Personen gerichtlich festgestellt:

a)

Verfahren R030 VRs 735 Js 11861/​20

1.)

Dieter Dumanowski

2.)

Jeannine Müller

3.)

Melek Düzel

4.)

Pierre Süßenbach

5.)

Michael Mogalle

6.)

Manuela Stapf

7.)

Annika Stapp

8.)

Andrea Sander

9.)

Janina Frauendiener

10.)

Zoe Bornhoeft

11.)

Peter Ritter

12.)

Islem Lahmar

13.)

Ines Lubowski

14.)

Heidi Peter

15.)

Christian Hinnberg

16.)

Carlen Mareyke Seidel

17.)

Maike Graß

18.)

Claudia Gärtner

19.)

Melanie Reiter

20.)

Annika Elisabeth Küchelmann

21.)

Rebecca Benz

22.)

Natascha Wetterling

23.)

Annika Gabrich

24.)

25.)

Fatih Kücükgündüz

26.)

Katrin Schmitt

27.)

Janina-Viviana Natalie Dexheimer

28.)

Christopher Probst

29.)

Sabrina Fellhauer

30.)

Janine Zielke

31.)

Cornelia Bäth

32.)

33.)

Mona Lichtenstein

34.)

Christiane Tack

35.)

Katharin Violetta Pakula-Fernando

36.)

Stella Louise Bohlender

37.)

Gelis Marzena

38.)

Mohammad Almohammad Alkaseer

39.)

Claudia Grunow

40.)

Silke Doris Maria Don

41.)

Mary-Ann Metzger

42.)

Elena Cox

43.)

Moritz Löffler

44.)

Pia Gradwohl

45.)

Nannette Slowick

46.)

Lysann Goldbach

47.)

Asli Bilik

48.)

Franziska Pfennig

49.)

Ilhan Gezer

50.)

Petra Taupadel

51.)

Johanna Müller

52.)

Stefanie Wendel

53.)

Fehmila Abazibra-Merten

54.)

Biatriz de la Caridad Garcés Guevara

55.)

Selina Müller

56.)

Meridel Makig-Angay

57.)

Philip Witte

58.)

Rabea Pudel

59.)

Daniela Streit

60.)

Sarah Buschner

61.)

Petra Katharina Schalk

62.)

Jessica Jäckel

63.)

Marianne Meckenhäuser oder powwow GmbH

b)

Verfahren R030 VRs 705 Js 24705/​19

1.)

Antonia Rothenberg

2.)

Melanie Perez Benkenstein

3.)

Birgit Mattersdorf

4.)

Janine Kulisch oder Ronny Galla

5.)

Monika Maria Elisabeth Büchele

6.)

Christiana Gerland

7.)

Ireen Knöfel

8.)

Franziska Schachtschnabel

9.)

Lisa Marie Ciechanowski

10.)

Jessica Dehn

11.)

Carolin Lagner

12.)

Katy Ziegenbalg

13.)

Yvonne Löw

14.)

Julia Heike Kieslinger

15.)

Paul-Louis Wippert

16.)

Jessica Schilling

17.)

Sahin Korkmaz

18.)

Jennifer Rust

19.)

Nancy Mispelbaum

20.)

Rebecca Benz

21.)

Annika Gabrich

22.)

Natascha Wetterlein

c)

Verfahren R030 VRs 705 Js 26183/​20

1.)

Jennifer Claußen

2.)

Anne Kerstin Rohrbach-Klix oder Jens Rohrbach

3.)

Benita Nusche

4.)

Alexandra Theilacker

5.)

Michelle Niesler

6.)

Bianca-Larisa Pustan

7.)

Andrea Gigl

8.)

Denis Hokic

Als Tatverletzte können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Bitte der Anmeldung einen Legitimationsnachweis (Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses) beifügen sowie die aktuelle Anschrift und die aktuelle Bankverbindung für eine evt. vorzunehmende Auskehrung mitteilen.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von derjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da die Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem diese an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein Rechtnachfolger (Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an die Stelle des ursprünglichen Forderungsinhabers tritt und daher berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen. Die Rechtsnachfolge ist dabei allerdings nachzuweisen.

Die Verletzten mögen sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Leipzig, Alfred-Kästner-Straße 47, 04275 Leipzig, zum Aktenzeichen R030 VRs 735 Js 11861/​20, schriftlich in Verbindung setzen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

gez. Wiederhold
Rechtspfleger

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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