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Staatsanwaltschaft Hamburg

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Staatsanwaltschaft Hamburg

5310 Js 1453/​24 (5801) V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az.. 5310 Js 1453/​24 (5801) V gegen R. Z. wegen Geldwäsche (= durch Eröffnung von Konten bei der Deutschen Bank und Santander Consumer Bank und Entgegennahme von Überweisungen verschiedener .Personen und Firmen, die nicht erkannten, dass sie auf vorgetäuschten Verkaufsangeboten von Containern unter missbräuchlicher Verwendung der existenten Firma Allgäu Container GmbH und fingierter Rechnungen unter dieser Firma bzw. auf vorgetäuschten Angeboten elektronischer Geräte und anderer Waren beruhten) hat das Amtsgericht Hamburg durch Beschluss vom 26.03.2025 (Geschäfts-Nr. 240 Ds 49/​25) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 46109136 EUR angeordnet.
Die Entscheidung ist seit dem 10.04.2025 rechtskräftig.
Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459n, Strafprozessordnung).

 

 

 

Rümland, Rechtspflegerin

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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