Staatsanwaltschaft Stuttgart
6264 AR RVA 733/24
Durch das Amtsgericht Waiblingen ist am 02.09.2024 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 10.09.2024 rechtskräftig ist. Gegen den Verurteilten wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 23.735 € angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Tatkomplex 1:
Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 03.11.2022 bestellte der Verurteilte mindestens 20 Stück 50€ Falschgeldnoten mit der Plattennummer S003H3 und der Notennummer PB0696643999 mit der Absicht, die Falschgeldnoten bei Einkäufen als echt in Verkehr zu bringen. Der Verurteilte verausgabte die Scheine an folgende Personen/Firmen:
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Norma, Marktstraße 7, 71364 Winnenden |
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Onishushi, Kleinheppbacher Straße 1, 71384 Weinstadt |
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Alis Grillhaus, Ringstraße 45, 71364 Winnenden |
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Sushi Palace, Bahnhofstraße 25, 73630 Remshalden |
Tatkomplex 2:
Der Verurteilte kaufte im Zeitraum zwischen dem 16.11.2022 und dem 31.07.2023 über das Portal eBay Kleinanzeigen folgende Gegenstände und Fahrzeuge, die er nicht bezahlte:
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am 14.12.2022 ein Apple iPhone 11 Pro Max für 370€ vom Geschädigte Kevin H. |
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am 14.12.2022 ein Apple iPhone 12 Pro Max für 550€ vom Geschädigten Maximilian H. |
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am 15.12.2022 ein Samsung Fernseher für 300€ vom Geschädigten Burak S. |
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am 07.03.2023 eine Computeranlage und ein Mobiltelefon für 1640€ vom Geschädigten Stefanos S. |
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am 11.03.2023 ein Apple iPhone 13 Pro für 900€ der Geschädigte Jasmin D. |
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am 28.03.2023 ein Apple iPhone 12 Pro für 600€ der Geschädigten Nicole Z. |
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am 30.03.2023 ein Apple iPhone 11 Pro Max für 500€ des Geschädigten Finn S. |
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am 01.04.2023 ein Apple iPhone 12 Pro für 600€ der Geschädigten Annika M. |
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am 02.04.2023 ein Apple iPhone 11 Pro für 350€ der Geschädigten Denise K. |
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am 14.04.2023 Canon Kamera für 1730€ des Geschädigten Alexander M. |
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am 21.04.2023 ein Samsung Galaxy S23 für 950€ des Geschädigten Leo G. |
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am 24.04.2023 ein Samsung Galaxy S23 für 980€ des Geschädigten Ismail K. |
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am 27.07.2023 ein Apple MacBook Air für 1070€ vom Geschädigten Axel R. |
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am 28.07.2023 ein Apple iPhone 14 Pro Max für 1450€ vom Geschädigten Marcel S. |
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am 30.07.2023 ein VW Lupo für 2300€ zzgl. 830€ vom Geschädigten Can Ö. |
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am 31.07.2023 eine Drohne DJI-Phantom 4RTK für 2500€ des Geschädigten Fabian G. |
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am 03.08.2023 ein VW Passat für 3800€ des Geschädigten Emanuel-Stefan G. |
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am 07.08.2023 ein Audi für 7000€ vom geschädigten Jaroslaw B. |
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am 05.08.2023 ein Mazda Kombi für 3300€ der Geschädigten Lesley C. |
In 2 weiteren Fällen verkaufte der Verurteilte Elekroartikel, ohne nach Bezahlung den Gegenstand zu leisten:
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am 16.11.2022 zwei Lautsprecherboxen Sonos für 160 €, geschädigt wurde Roland L. |
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am 28.03.2023 Verstärker XTZ für 125 €, geschädigt wurde Thorsten S. |
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum obigen Aktenzeichen schriftlich in Verbindung setzen.
Hinweis:
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