Staatsanwaltschaft Berlin
236 Js 1652/17 (29210) V
Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 10.08.2022 ein Urteil ergangen, welches seit dem 18.08.2022 rechtskräftig ist.
Gegen König, Björn wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.237,12 Euro angeordnet.
Dem genannten Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Um sich wiederholt eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, entnahm der Angeklagte in der Zeit von März 2015 bis Mai 2017, in seiner damaligen Funktion als Paketzusteller der OHL, aus den Geschäftsräumen der Firma Deutsche Post AG, OHL-Paket, Zustellbasis Berlin-Köpenick, Grünauer Str. 210, 12557 Berlin, Paketsendungen verschiedener Art aus den Rollcontainern und legte sie ungescannt in sein Zustellfahrzeug, wodurch der Verbleib der Sendungen nicht mehr nachvollziehbar war, um sie sodann für sich selbst zu verwenden. Die entwendeten Paketsendungen enthielten dabei die nachfolgend im Einzelnen aufgeführten Gegenstände:
Die Paketsendungen enthielten Waren mit einem Gesamtwert von insgesamt 12.237,12 €. Der Angeklagte handelte, um sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. |
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 236 Js 1652/17 (29210) V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da der/die Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 4591 Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der §§ 459m Abs. 1. S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung) und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.
In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.
Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung Ihres Anspruches.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/e Rechtsnachfolger/in (z. Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.
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