Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 d IN 87/25 Lu den Insolvenzantrag gegen die Unity Relief Alliance NGO gGmbH mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein endgültig zurückgewiesen. Antragstellerin war die DAK-Gesundheit, FZMB Ludwigshafen am Rhein. Der Beschluss datiert vom 29. September 2025 und ist inzwischen rechtskräftig.
Nach umfassender Prüfung stellte das Insolvenzgericht fest, dass die Schuldnerin sowohl zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO als auch überschuldet gemäß § 19 InsO ist. Gleichwohl konnte das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden, da keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden war, um die anfallenden Verfahrenskosten zu decken. Die Entscheidung stützt sich auf § 26 Abs. 1 InsO.
Grundlage der gerichtlichen Bewertung war ein Sachverständigengutachten vom 25. September 2025. Der bestellte Sachverständige, Rechtsanwalt Götz Lautenbach von BBL Rechtsanwälte, kam darin zu dem Ergebnis, dass die Unity Relief Alliance NGO gGmbH über keinerlei verwertbares Aktivvermögen verfügt. Den bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 93.302,03 Euro standen keinerlei Aktiva gegenüber. Die voraussichtlichen Kosten eines Insolvenzverfahrens wurden mit 14.332,48 Euro beziffert und konnten aus dem Vermögen der Schuldnerin nicht gedeckt werden.
Das Gericht folgte den Feststellungen des Gutachtens in vollem Umfang und lehnte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Die antragstellende Gläubigerin erklärte ausdrücklich, keinen Kostenvorschuss zur Abwendung der Abweisung leisten zu wollen. Damit war eine Verfahrenseröffnung rechtlich ausgeschlossen.
Neben der Abweisung des Insolvenzantrags ordnete das Gericht die Eintragung der Schuldnerin in das zentrale Schuldnerverzeichnis an. Zugleich wurden die zuvor mit Beschluss vom 13. März 2025 angeordneten Nebenmaßnahmen aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens wurden der Schuldnerin auferlegt, wobei das Gericht trotz der formalen Abweisung von einem wirtschaftlichen Unterliegen der Gesellschaft ausging, da die materiellen Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren eindeutig vorlagen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde auf 500 Euro festgesetzt. Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist das Insolvenzverfahren endgültig beendet, ohne dass es zu einer regulären Eröffnung gekommen ist. Für Gläubiger bedeutet dies, dass eine gemeinschaftliche Befriedigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich ist.