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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Wälde GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 25 IN 258/25

Das Amtsgericht Tübingen hat am 24. Oktober 2025 um 11:23 Uhr im Verfahren über den Antrag der Wälde GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Schuldnerin mit Sitz in der Max-Planck-Straße 29, 72555 Metzingen, wird durch ihren Geschäftsführer Harry Sailer vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 361144 eingetragen. Als Verfahrensbevollmächtigte fungiert die Kanzlei Rüdisühli Rechtsanwälte, Silberburgstraße 160, 70178 Stuttgart (Gz.: 52/25 SD).

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Gesellschaft wurden vom Gericht umfassende Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Thorben Schmidt, Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart, bestellt. Er ist erreichbar unter Telefon 0711 / 2524370, Fax 0711 / 25243750 sowie per E-Mail an info@wipa-recht.de.

Ab sofort dürfen Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Damit liegt die Kontrolle über sämtliche finanziellen und wirtschaftlichen Entscheidungen der Wälde GmbH beim Insolvenzverwalter.

Zudem wurden alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügung, untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen wurden vorläufig eingestellt, soweit keine unbeweglichen Vermögenswerte betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der Schuldnerin wurde untersagt, über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Diese Befugnisse wurden vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen, der ermächtigt ist, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Zudem darf der Insolvenzverwalter Sonderkonten gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 07. Februar 2019 (Az. IX ZR 47/18) und vom 24. Januar 2019 (Az. IX ZR 110/17) eröffnen und über diese verfügen. Kreditinstitute, bei denen die Schuldnerin Konten führt, sind verpflichtet, dem Verwalter umfassend Auskunft zu erteilen.

Ferner wurden die Drittschuldner – also Vertragspartner, die der Wälde GmbH Geld schulden – angewiesen, Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der Verwalter ist außerdem berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und alle erforderlichen Informationen zur Sicherung der Insolvenzmasse zu erheben.

Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass das Vermögen der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten bleibt und die wirtschaftliche Lage der Wälde GmbH sorgfältig geprüft werden kann. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird in den kommenden Wochen ermitteln, ob die finanziellen Mittel der Gesellschaft ausreichen, um die Kosten des Verfahrens zu decken, und ob eine Fortführung oder Sanierung möglich ist.

Mit diesem Beschluss vom 24. Oktober 2025 ist die Wälde GmbH nun offiziell unter insolvenzrechtlicher Aufsicht gestellt. Das Verfahren befindet sich damit in einer entscheidenden Phase, in der über die Zukunft des Metzinger Unternehmens entschieden wird.

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