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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Planbad GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 601 IN 374/25

Das Amtsgericht Rosenheim hat am 27. Oktober 2025 um 08:10 Uhr im Verfahren über den Antrag der Planbad GmbH & Co. KG die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Schuldnerin mit Sitz Am Oberfeld 1, 83026 Rosenheim, wird vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die PROPLAN Einrichtungs-Verwaltungs GmbH, welche wiederum von den Geschäftsführern Nenad Damjanovic und Herbert Regente gesetzlich vertreten wird.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter der Nummer HRA 7488 eingetragen.

Zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) hat das Gericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Kathrin Lutz, Sonnenstraße 3, 83022 Rosenheim, bestellt.
Kontakt:
+49 (8031) 36770
+49 (8031) 367736
kanzlei@inso-ro.de

Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO wurde festgelegt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. Dies betrifft ausdrücklich auch die Einziehung von Außenständen.

Damit liegt die Kontrolle über die finanziellen und rechtlichen Handlungen der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung bei der Insolvenzverwalterin. Sie ist beauftragt, das Schuldnervermögen zu sichern, die wirtschaftliche Situation zu prüfen und festzustellen, ob eine Sanierung oder Liquidation der Planbad GmbH & Co. KG möglich ist.

Die Entscheidung steht unter der üblichen Rechtsbehelfsbelehrung: Eine sofortige Beschwerde kann binnen zwei Wochen beim Amtsgericht Rosenheim (Bismarckstraße 1, 83022 Rosenheim) eingereicht werden.

Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht die Planbad GmbH & Co. KG unter insolvenzrechtliche Aufsicht gestellt, um die Gläubigerinteressen zu schützen und die Unternehmensfortführung bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern.

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