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Interview mit Rechtsanwältin Bontschev: Was die BaFin-Aufsichtsmitteilung zu Leasingverträgen bedeutet

popmelon (CC0), Pixabay

Interviewer: Frau Rechtsanwältin Bontschev, die BaFin hat eine neue Aufsichtsmitteilung zu Leasingverträgen veröffentlicht. Worum geht es dabei genau?

Rechtsanwältin Bontschev: Die BaFin stellt in ihrer aktuellen Aufsichtsmitteilung klar, dass sie auch weiterhin – also trotz des laufenden Gesetzgebungsprozesses zum sogenannten BRUBEG – an ihrer bisherigen Verwaltungspraxis festhält. Konkret geht es um Leasingverträge mit faktisch-kalkulatorischer Amortisation. Diese Verträge fallen nach Auffassung der Finanzaufsicht weiterhin unter den Erlaubnisvorbehalt des Kreditwesengesetzes, also unter die Regelung, dass bestimmte Geschäfte nur mit BaFin-Zulassung betrieben werden dürfen.

Interviewer: „Faktisch-kalkulatorische Amortisation“ klingt sehr technisch. Können Sie das für unsere Leser etwas greifbarer machen?

Rechtsanwältin Bontschev: Natürlich. In der Leasingpraxis bedeutet das: Der Leasingnehmer zahlt während der Vertragslaufzeit Leasingraten, die im Ergebnis den gesamten Anschaffungswert des geleasten Objekts und die Finanzierungskosten vollständig abdecken. Das heißt, das wirtschaftliche Risiko liegt nicht mehr – wie beim klassischen Leasing – beim Leasinggeber, sondern faktisch beim Leasingnehmer. Der Vertrag hat also kreditähnlichen Charakter. Und genau hier setzt die BaFin an: Wenn ein Leasingvertrag faktisch einem Kredit gleichkommt, sieht sie darin ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft.

Interviewer: Das heißt, betroffene Unternehmen könnten unter die Aufsicht der BaFin fallen?

Rechtsanwältin Bontschev: Ja, das ist korrekt. Unternehmen, die solche Verträge systematisch anbieten, betreiben nach Ansicht der BaFin möglicherweise ein Bankgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 KWG – also das Gewähren von Gelddarlehen oder Akzeptkrediten. Damit wäre grundsätzlich eine BaFin-Erlaubnis erforderlich. Ohne diese Erlaubnis könnte es sich um ein unerlaubtes Bankgeschäft handeln, was erhebliche rechtliche Konsequenzen hätte – bis hin zu Bußgeldern, Rückabwicklungsforderungen oder gar strafrechtlichen Ermittlungen.

Interviewer: Welche Bedeutung hat diese Mitteilung für Leasinggesellschaften und deren Geschäftspraxis?

Rechtsanwältin Bontschev: Für viele Marktteilnehmer ist das ein wichtiges Signal, dass sich vorerst nichts ändert, auch wenn der Gesetzgeber über Vereinfachungen nachdenkt. Wer Leasingverträge mit kalkulatorischer Vollamortisation anbietet, sollte also genau prüfen, ob diese wirtschaftlich einem Kreditgeschäft gleichkommen. Falls ja, besteht das Risiko, dass die BaFin eine Erlaubnispflicht annimmt. Unternehmen sollten hier unbedingt eine rechtliche Einordnung vornehmen lassen, um aufsichtsrechtliche Risiken zu vermeiden.

Interviewer: Was empfehlen Sie betroffenen Unternehmen jetzt konkret zu tun?

Rechtsanwältin Bontschev: Unternehmen sollten ihre Vertragsmodelle analysieren und dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf die Amortisationsstruktur und die Risikoverteilung. Auch eine Rücksprache mit der BaFin kann sinnvoll sein, um Rechtssicherheit zu schaffen. Zudem sollte man die weitere Gesetzgebung zum BRUBEG aufmerksam verfolgen – sie könnte mittelfristig Anpassungen bringen, die den Umgang mit Leasingverträgen vereinfachen. Bis dahin gilt aber: Vorsicht ist besser als Nachsicht.

Interviewer: Frau Bontschev, vielen Dank für diese Einordnung.

Rechtsanwältin Bontschev: Sehr gerne.

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