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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Bungardt Hospitality GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 15 IN 1295/25

Am 26. September 2025 hat das Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht – im laufenden Insolvenzantragsverfahren eine umfassende vorläufige Maßnahme zum Schutz des Vermögens der Bungardt Hospitality GmbH angeordnet. Die Schuldnerin mit Sitz in der Hessestraße 4, 71159 Mötzingen, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Registernummer HRB 6772 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Michael Bungardt.

Mit dem Beschluss wurde angeordnet, dass sämtliche Verfügungen der Gesellschaft über ihr Vermögen ab sofort nur noch mit Zustimmung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. Ziel dieser Maßnahme ist es, nachteilige Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Jasmin Fischer bestellt. Sie ist tätig in der Kanzlei Walter, Riegger & Partner mit Sitz in der Eisenbahnstraße 1, 72072 Tübingen, erreichbar unter der Telefonnummer 07071 9456660 sowie per E-Mail an info@walter-riegger-partner.de.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht zur Vertretung der Schuldnerin im Allgemeinen befugt, jedoch mit der Aufgabe betraut, das Vermögen der Gesellschaft durch Überwachung zu sichern und zu erhalten. Zudem hat sie zu prüfen, ob die vorhandenen Mittel der Gesellschaft ausreichen werden, um die Kosten eines möglichen Insolvenzverfahrens zu decken.

Zur Absicherung wurde der Schuldnerin untersagt, über ihre Bankkonten sowie über Außenstände zu verfügen. Diese Befugnisse sind vollständig auf die vorläufige Insolvenzverwalterin übergegangen, die ermächtigt ist, eingehende Gelder entgegenzunehmen, Forderungen einzuziehen und im Namen der Schuldnerin oder in ihrer Funktion Sonderkonten zu eröffnen. Für die Führung dieser Konten darf sie Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO begründen. Die kontoführenden Banken sind zur umfassenden Auskunft gegenüber der vorläufigen Insolvenzverwalterin verpflichtet.

Den Schuldnern der Schuldnerin – also jenen, die der Gesellschaft Geld schulden – wurde untersagt, weiterhin an die Schuldnerin selbst zu zahlen. Sie sind verpflichtet, ab sofort ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten. Letztere wurde außerdem mit der Zustellung des Beschlusses an sämtliche Drittschuldner beauftragt und hat darüber Nachweis zu führen.

Darüber hinaus ist die vorläufige Insolvenzverwalterin berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin, einschließlich aller Nebenräume, zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihr Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und diese auf Verlangen herauszugeben. Auch alle zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse und zur Sicherung der Insolvenzmasse erforderlichen Auskünfte müssen auf Anforderung vollständig erteilt werden.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen, wurden untersagt, soweit sie sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen sind einstweilen eingestellt.

Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgt im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem und bleibt dort für die Dauer der Wirksamkeit gespeichert. Wird das Verfahren eröffnet, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung. Wird kein Verfahren eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme.

Gegen diese Entscheidung steht dem Schuldner sowie den Gläubigern das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart, einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis: die Verkündung, die Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären. Für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Stuttgart entscheidend. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.

Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden, allerdings nicht per einfacher E-Mail. Zulässig ist nur die Übermittlung als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg. Weitere Hinweise zur elektronischen Kommunikation sind unter www.ejustice-bw.de verfügbar.

Amtsgericht Stuttgart, 26.09.2025

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