Aktenzeichen: IN 574/25
Für die PF-En GmbH, eingetragen beim Amtsgericht Nürnberg unter HRB 30056, hat das Amtsgericht Nürnberg am 27. Juni 2025 um 10:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Ziel ist es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und es vor nachteiligen Veränderungen zu bewahren.
Die PF-En GmbH mit Sitz in der Fürther Straße 27, 90429 Nürnberg wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Jürgen Kramer-Pawlitschko.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Peter Roeger, Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg, bestellt. Er ist erreichbar unter Tel.: +49 (911) 999099-0, Fax: +49 (911) 999099-50, E-Mail: peter.roeger@pluta.net.
Mit dieser Maßnahme gilt ab sofort:
- Verfügungen der PF-En GmbH über Vermögensgegenstände sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
- Die Anordnung umfasst auch die Einziehung von Außenständen, die nur noch vom vorläufigen Insolvenzverwalter überwacht und durchgeführt werden darf.
Ziel dieser Sicherung ist es, das vorhandene Vermögen zu schützen und eine geordnete Prüfung der finanziellen Lage zu ermöglichen, bevor über eine endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Nürnberg, Fürther Straße 110, 90429 Nürnberg, einzureichen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de – entscheidend ist das zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden – auch bei jedem anderen Amtsgericht. Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig beim Amtsgericht Nürnberg eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben, die Beschwerde muss jedoch vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Sie muss die angefochtene Entscheidung genau bezeichnen und ausdrücklich erklären, dass Beschwerde eingelegt wird.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden – eine einfache E-Mail genügt nicht. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und über einen sicheren Übermittlungsweg, zum Beispiel das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), übermittelt werden.
Nähere Informationen zu den sicheren Übermittlungswegen und technischen Anforderungen finden sich in § 130a ZPO, der ERVV und unter www.justiz.de.
Mit dieser Entscheidung steht die PF-En GmbH nun unter strenger Aufsicht – ob eine Sanierung oder eine Abwicklung folgt, wird sich in den kommenden Wochen zeigen.
Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – 27.06.2025