Aktenzeichen: 3606 IN 4378/25
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der SKDK GmbH, Staakener Straße 16, 13581 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Mario Magnus Friedrich Kiehl und Arnardo Jürgen Schulze, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 144515, wird am 26. Juni 2025 um 11:00 Uhr folgendes beschlossen:
Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird angeordnet:
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Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügung – gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
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Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jörg Wenzel, Friedrich-Ebert-Straße 63, 14469 Potsdam, bestellt.
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Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO).
Hinweis:
Die Veröffentlichung im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Erfolgt die Eröffnung des Verfahrens, wird die Bekanntmachung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung gelöscht. Erfolgt keine Eröffnung, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen beim
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung bzw. mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das früheste dieser Ereignisse.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts eingereicht werden. Sie ist zu unterzeichnen und muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich.
Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, insbesondere wenn die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 gerügt wird (§ 4 EGInsO).
Elektronische Einreichung:
Rechtsbehelfe sind als elektronisches Dokument einzureichen, wenn sie durch Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts erfolgen. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Elektronische Dokumente müssen entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen sein oder auf sicherem Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a ZPO, ERVV).
Weitere Informationen unter www.justiz.de.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht, 26.06.2025