Jedes Jahr zu Weihnachten drehen sich zahlreiche Fragen um das Umtauschrecht, das Weihnachtsgeld, die Weihnachtsfeier und so weiter. Auch die Stiftung Warentest hat sich diesen Fragen angenommen:
Bin ich zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier verpflichtet?
Nein, als Arbeitnehmer sind Sie nicht verpflichtet, an einer Betriebsveranstaltung wie der Weihnachtsfeier teilzunehmen. Wenn Sie schwänzen, riskieren Sie aber einen schlechten Eindruck bei Chef und Kollegen. Findet die Feier innerhalb der Arbeitszeit statt, müssen alle, die nicht mitfeiern, ganz normal weiterarbeiten.
Wenn auf der Feier Geschenke verteilt werden, haben nur die Kollegen Anspruch darauf, die anwesend sind. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden. In dem strittigen Fall bekamen alle Kollegen auf der Weihnachtsfeier einen Tabletcomputer im Wert von rund 430 Euro geschenkt. Wer nicht kam, ging leer aus. Das wollte ein kranker Kollege nicht hinnehmen und reichte Klage ein. Zu Unrecht findet das Landesarbeitsgericht Köln: Wer nicht kommt, hat keinen Anspruch aufs Geschenk (Az. 11 Sa 845/13). Alles, was Sie rechtlich über Ihren Job wissen müssen, finden Sie auf unserer Themenseite Arbeitsrecht.
Ist der 24. Dezember/Heiligabend ein ganzer, ein halber oder kein Arbeitstag?
Leider sind sowohl der 24. als auch der 31. Dezember laut Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ganz normale Arbeitstage. Viele Arbeitnehmer haben an diesen Tagen trotzdem frei. Das kann unterschiedliche Gründe haben:
Erstens: Es gibt eine vertragliche Regelung zu den Tagen. Diese steht dann im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung.
Zweitens: Es liegt eine sogenannte betriebliche Übung vor. Auf den Punkt gebracht, bedeutet das: Was schon immer galt, gilt auch jetzt. Wenn der 24. Dezember schon immer oder mindestens seit drei Jahren frei war, können Arbeitnehmer davon ausgehen, dass das auch in diesem Jahr so ist. Ausnahme ist, wenn der Arbeitgeber klarstellt, dass die Freistellung jeweils nur fürs aktuelle Jahr gilt.
Außerdem: Es kann ein Anspruch durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entstehen. Der besagt, dass kein Kollege benachteiligt werden darf. Bekommen einige an Heiligabend frei, dürfen in der Regel alle zu Hause bleiben.
Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es leider ebenfalls nicht. Ob Arbeitnehmer trotzdem Geld bekommen, richtet sich nach den gleichen Regeln wie bei der Freistellung für Heiligabend. Anspruch haben Arbeitnehmer, die eine entsprechende Klausel im Vertrag finden oder bei denen die Zahlung betriebliche Übung ist. Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz lassen sich Ansprüche ableiten. Nur wenn es einen sachlichen Grund gibt, darf unterschiedlich viel gezahlt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber nach Dauer der Betriebszugehörigkeit unterscheidet. Übrigens: Gibt es eine Sonderzahlung bleibt von der netten Brutto-Summe manchmal nur wenig Netto. In unserem Special Steuerfreie Extras verraten wir, warum ein Jobticket vielleicht die bessere Wahl ist.
Weihnachtsgeschenke umtauschen
Darf ich Geschenke zurückschicken, die ich online gekauft habe?
Meistens, denn fast jeder Kauf im Internet kann innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Lieferung. Für den Widerruf reicht eine E-Mail, sie sollte auf jeden Fall die Bitte um Eingangsbestätigung enthalten. Einige Waren sind vom Widerrufsrecht ausgenommen. Dazu zählen unter anderen Tickets mit festem Veranstaltungstermin und versiegelte Datenträger, die geöffnet wurden, also beispielsweise eingeschweißte CDs (Details zum Online-Ticketkauf im Special Ticketkauf im Internet).
Viele Händler nehmen gekaufte Ware freiwillig länger zurück. Bei Amazon sind es beispielsweise 30 Tage. In der Regel ist der Rückversand völlig unkompliziert. Onlineshopper können oft Rücksendeaufkleber vom Händler ausdrucken und das verschmähte Geschenk kostenlos zurückschicken. Wie die einzelnen Shops das handhaben, steht auf ihrer Internetseite. Leider ist im Internet nicht immer alles, wie es scheint. In unserem Special Sicher vor Betrug im Internet zeigen wir, wie Sie Fake-Shops entlarven und welches das sicherste Bezahlsystem ist.
Darf ich Geschenke zurückgeben, die im Laden gekauft wurden?
Jein – Wer etwas im Laden kauft, hat kein gesetzliches Widerrufsrecht. Viele Geschäfte nehmen gekaufte Ware trotzdem zurück. Da es dafür keine gesetzliche Regelung gibt, dürfen Händler das handhaben, wie sie wollen. Wie lange sie Ware zurücknehmen, bestimmen sie selbst. Genauso, ob sie Geld erstatten oder lieber einen Wertgutschein ausstellen. Vom Umtausch ausgeschlossen ist beispielsweise oft Unterwäsche. Die konkreten Bedingungen hängen meist in Nähe der Kassen. Wer beim Weihnachtsgeschenk hoch pokert und sicher sein will, es umtauschen zu können, informiert sich besser vor dem Kauf über die Bedingungen und bewahrt unbedingt den Kassenbon auf. Alles rund um Umtausch und Widerruf lesen Sie in unserem Special zum Thema Umtausch wegen Nichtgefallen.
Welche Rechte habe ich, wenn ein Geschenk einfach kaputt geht?
Besonders ärgerlich ist, wenn ein Geschenk zwar gefällt, aber einfach unverschuldet kaputt geht. Beispielsweise wenn beim neuen Smartphone die Kamera nach kurzer Zeit nicht mehr funktioniert. In diesem Fall greift das Reklamationsrecht. Kunden können defekte Ware zwei Jahre lang beim Händler reklamieren. Das gilt für Online- und Ladenkäufe gleichermaßen. Schafft der Verkäufer es nach zwei Versuchen nicht, den Schaden zu reparieren, können Kunden vom Kauf zurücktreten. Der Verkäufer muss dann den Kaufpreis erstatten. Klingt in der Theorie einfach, ist es in der Praxis aber leider nicht.
Geht beispielsweise ein Smartphone erst ab dem siebten Monat kaputt, muss der Käufer beweisen, dass der Defekt schon beim Kauf im Gerät steckte. Stellt sich der Verkäufer quer, ist eine Klage für den Kunden riskant und ohne Rechtsschutzversicherung meist nicht ratsam. Eine besserer Weg kann es sein, nachzuschauen, ob es eine Garantie vom Hersteller gibt und ob sie noch läuft. Manchmal gilt sie sogar länger als zwei Jahre. Wie Sie mangelhafte Ware richtig reklamieren, erklären wir in unserem Special Gewährleistung und Garantie .
Tipp: Detaillierte Antworten rund ums Schenken und Beschenken finden Sie in unserem Special Widerruf, Reklamation, Umtausch: Wenn das Geschenk nicht gefällt, alles zum Thema Kaufrecht auf unserer Themenseite Kaufrecht.
Tannenbaum & Glühweinstand
Darf der Tannenbaum auf dem Autodach heimgefahren werden?
In Hollywood-Filmen sieht es immer klasse aus. Und auch in Deutschland ist es prinzipiell legal, den Baum auf dem Autodach zu zu transportieren. Dabei ist es allerdings wichtig, sich an ein paar Regeln zu halten, sonst riskieren Autofahrer ein Bußgeld von bis zu 60 Euro und einen Punkt in Flensburg. Egal, ob im oder auf dem Auto: Der Baum muss ausreichend gesichert sein. Er darf beim Bremsen weder verrutschen noch herabfallen. Das legt die Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Ladungssicherung fest.
Soll der Baum aufs Dach, darf er nur begrenzt über das Auto hinausragen. Nach hinten sind maximal 150 Zentimeter erlaubt. Ragt der Baum hinten weiter als einen Meter hinaus, muss er gekennzeichnet werden. Das geht beispielsweise mit einer hellroten Fahne und bei Dunkelheit zusätzlich mit Licht. Der ADAC empfiehlt, den Baum so zu befestigen, dass das untere Ende des Stamms nach vorne zeigt. Zur Sicherung sollten keine Gummi-Expander, sondern richtige Spanngurte benutzt werden.
Andernfalls kann der Baum richtig gefährlich werden. Ein Crashtest des ADAC zeigt, dass ein 30 Kilo schwerer Baum bei einem Unfall mit 50 Stundenkilometern zu einem 750- Kilo-Geschoss wird! Wer weder Lust auf Tannennadeln im Wagen noch Kratzer auf dem Autodach hat, kann sich den Baum auch liefern lassen. Vielerorts geht das bei verschiedenen Händlern im Internet.
Darf ich die Pfand-Tasse vom Glühweinstand behalten?
Sie ist das perfekte Souvenir vom Adventswochenende in Hamburg: die Glühweintasse mit dem „Santa Pauli“-Aufdruck. Schnell ist sie in der Jackentasche verschwunden. Das scheint fair, denn der Standbesitzer behält dafür ja das Pfand. Doch legal ist das Mitnehmen eigentlich nicht. Denn beim Glühweinkauf wechselt zwar der Tasseninhalt den Besitzer, aber nicht die Tasse selbst.
Das weihnachtliche Gefäß bleibt trotz Pfand im Eigentum des Standbesitzers. Wer die Tassen einfach mitnimmt, macht sich streng genommen sogar der Unterschlagung schuldig. Wirklich nachgehen wird dieser Straftat allerdings kein Standbesitzer. Bereits bei der Produktion wird eingeplant, dass viele von ihnen einfach mitgenommen werden. „Rund 80 Prozent der Tassen kommen nicht wieder am Stand an“, schätzt Nina Kampe vom Santa Pauli Weihnachtsmarkt. Faire Glühweintrinker geben ihre Tasse trotzdem zurück oder kaufen sie einfach ganz legal am Glühweinstand mit dazu.
Quelle: https://www.test.de/Weihnachtsgeld-Tannenbaum-und-Geschenke-Rechtsfragen-rund-um-Weihnachten-1745539-0/
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