Start Justiz Glühweintasse, Weihnachtsgeld, -feier und -baum und Umtausch

Glühweintasse, Weihnachtsgeld, -feier und -baum und Umtausch

612

Jedes Jahr zu Weihnachten drehen sich zahlreiche Fragen um das Umtauschrecht, das Weihnachtsgeld, die Weihnachtsfeier und so weiter. Auch die Stiftung Warentest hat sich diesen Fragen angenommen:

Bin ich zur Teil­nahme an der Weihnachts­feier verpflichtet?

Nein, als Arbeitnehmer sind Sie nicht verpflichtet, an einer Betriebs­ver­anstaltung wie der Weihnachts­feier teil­zunehmen. Wenn Sie schwänzen, riskieren Sie aber einen schlechten Eindruck bei Chef und Kollegen. Findet die Feier inner­halb der Arbeits­zeit statt, müssen alle, die nicht mitfeiern, ganz normal weiter­arbeiten.

Wenn auf der Feier Geschenke verteilt werden, haben nur die Kollegen Anspruch darauf, die anwesend sind. Das hat das Landes­arbeits­gericht Köln entschieden. In dem strittigen Fall bekamen alle Kollegen auf der Weihnachts­feier einen Tabletcomputer im Wert von rund 430 Euro geschenkt. Wer nicht kam, ging leer aus. Das wollte ein kranker Kollege nicht hinnehmen und reichte Klage ein. Zu Unrecht findet das Landes­arbeits­gericht Köln: Wer nicht kommt, hat keinen Anspruch aufs Geschenk (Az. 11 Sa 845/13). Alles, was Sie recht­lich über Ihren Job wissen müssen, finden Sie auf unserer Themenseite Arbeitsrecht.

Ist der 24. Dezember/Heilig­abend ein ganzer, ein halber oder kein Arbeits­tag?

Leider sind sowohl der 24. als auch der 31. Dezember laut Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ganz normale Arbeits­tage. Viele Arbeitnehmer haben an diesen Tagen trotzdem frei. Das kann unterschiedliche Gründe haben:

Erstens: Es gibt eine vertragliche Regelung zu den Tagen. Diese steht dann im Arbeits­vertrag, im Tarif­vertrag oder in der Betriebs­ver­einbarung.

Zweitens: Es liegt eine sogenannte betriebliche Übung vor. Auf den Punkt gebracht, bedeutet das: Was schon immer galt, gilt auch jetzt. Wenn der 24. Dezember schon immer oder mindestens seit drei Jahren frei war, können Arbeitnehmer davon ausgehen, dass das auch in diesem Jahr so ist. Ausnahme ist, wenn der Arbeit­geber klar­stellt, dass die Frei­stellung jeweils nur fürs aktuelle Jahr gilt.

Außerdem: Es kann ein Anspruch durch den arbeits­recht­lichen Gleichbe­hand­lungs­grund­satz entstehen. Der besagt, dass kein Kollege benach­teiligt werden darf. Bekommen einige an Heilig­abend frei, dürfen in der Regel alle zu Hause bleiben.

Habe ich Anspruch auf Weihnachts­geld?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachts­geld gibt es leider ebenfalls nicht. Ob Arbeitnehmer trotzdem Geld bekommen, richtet sich nach den gleichen Regeln wie bei der Frei­stellung für Heilig­abend. Anspruch haben Arbeitnehmer, die eine entsprechende Klausel im Vertrag finden oder bei denen die Zahlung betriebliche Übung ist. Auch aus dem arbeits­recht­lichen Gleichbe­hand­lungs­grund­satz lassen sich Ansprüche ableiten. Nur wenn es einen sachlichen Grund gibt, darf unterschiedlich viel gezahlt werden. Das ist beispiels­weise der Fall, wenn der Arbeit­geber nach Dauer der Betriebs­zugehörig­keit unterscheidet. Übrigens: Gibt es eine Sonderzahlung bleibt von der netten Brutto-Summe manchmal nur wenig Netto. In unserem Special Steuerfreie Extras verraten wir, warum ein Jobti­cket vielleicht die bessere Wahl ist.

Weihnachts­geschenke umtauschen

Darf ich Geschenke zurück­schi­cken, die ich online gekauft habe?

Meistens, denn fast jeder Kauf im Internet kann inner­halb von zwei Wochen widerrufen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Lieferung. Für den Widerruf reicht eine E-Mail, sie sollte auf jeden Fall die Bitte um Eingangs­bestätigung enthalten. Einige Waren sind vom Widerrufs­recht ausgenommen. Dazu zählen unter anderen Tickets mit festem Veranstaltungs­termin und versiegelte Daten­träger, die geöffnet wurden, also beispiels­weise einge­schweißte CDs (Details zum Online-Ticketkauf im Special Ticketkauf im Internet).

Viele Händler nehmen gekaufte Ware freiwil­lig länger zurück. Bei Amazon sind es beispiels­weise 30 Tage. In der Regel ist der Rück­versand völlig unkompliziert. Onlineshopper können oft Rück­sende­aufkleber vom Händler ausdrucken und das verschmähte Geschenk kostenlos zurück­schi­cken. Wie die einzelnen Shops das hand­haben, steht auf ihrer Internetseite. Leider ist im Internet nicht immer alles, wie es scheint. In unserem Special Sicher vor Betrug im Internet zeigen wir, wie Sie Fake-Shops entlarven und welches das sicherste Bezahl­system ist.

Darf ich Geschenke zurück­geben, die im Laden gekauft wurden?

Jein – Wer etwas im Laden kauft, hat kein gesetzliches Widerrufs­recht. Viele Geschäfte nehmen gekaufte Ware trotzdem zurück. Da es dafür keine gesetzliche Regelung gibt, dürfen Händler das hand­haben, wie sie wollen. Wie lange sie Ware zurück­nehmen, bestimmen sie selbst. Genauso, ob sie Geld erstatten oder lieber einen Wert­gutschein ausstellen. Vom Umtausch ausgeschlossen ist beispiels­weise oft Unter­wäsche. Die konkreten Bedingungen hängen meist in Nähe der Kassen. Wer beim Weihnachts­geschenk hoch pokert und sicher sein will, es umtauschen zu können, informiert sich besser vor dem Kauf über die Bedingungen und bewahrt unbe­dingt den Kassenbon auf. Alles rund um Umtausch und Widerruf lesen Sie in unserem Special zum Thema Umtausch wegen Nichtgefallen.

Welche Rechte habe ich, wenn ein Geschenk einfach kaputt geht?

Besonders ärgerlich ist, wenn ein Geschenk zwar gefällt, aber einfach unver­schuldet kaputt geht. Beispiels­weise wenn beim neuen Smartphone die Kamera nach kurzer Zeit nicht mehr funk­tioniert. In diesem Fall greift das Reklamations­recht. Kunden können defekte Ware zwei Jahre lang beim Händler reklamieren. Das gilt für Online- und Laden­käufe gleichermaßen. Schafft der Verkäufer es nach zwei Versuchen nicht, den Schaden zu reparieren, können Kunden vom Kauf zurück­treten. Der Verkäufer muss dann den Kauf­preis erstatten. Klingt in der Theorie einfach, ist es in der Praxis aber leider nicht.

Geht beispiels­weise ein Smartphone erst ab dem siebten Monat kaputt, muss der Käufer beweisen, dass der Defekt schon beim Kauf im Gerät steckte. Stellt sich der Verkäufer quer, ist eine Klage für den Kunden riskant und ohne Rechts­schutz­versicherung meist nicht ratsam. Eine besserer Weg kann es sein, nach­zuschauen, ob es eine Garantie vom Hersteller gibt und ob sie noch läuft. Manchmal gilt sie sogar länger als zwei Jahre. Wie Sie mangelhafte Ware richtig reklamieren, erklären wir in unserem Special Gewährleistung und Garantie .

Tipp: Detaillierte Antworten rund ums Schenken und Beschenken finden Sie in unserem Special Widerruf, Reklamation, Umtausch: Wenn das Geschenk nicht gefällt, alles zum Thema Kauf­recht auf unserer Themenseite Kaufrecht.

Tannenbaum & Glüh­weinstand

Darf der Tannenbaum auf dem Auto­dach heimgefahren werden?

In Hollywood-Filmen sieht es immer klasse aus. Und auch in Deutsch­land ist es prinzipiell legal, den Baum auf dem Auto­dach zu zu trans­portieren. Dabei ist es allerdings wichtig, sich an ein paar Regeln zu halten, sonst riskieren Auto­fahrer ein Bußgeld von bis zu 60 Euro und einen Punkt in Flens­burg. Egal, ob im oder auf dem Auto: Der Baum muss ausreichend gesichert sein. Er darf beim Bremsen weder verrutschen noch herab­fallen. Das legt die Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Ladungs­sicherung fest.

Soll der Baum aufs Dach, darf er nur begrenzt über das Auto hinaus­ragen. Nach hinten sind maximal 150 Zenti­meter erlaubt. Ragt der Baum hinten weiter als einen Meter hinaus, muss er gekenn­zeichnet werden. Das geht beispiels­weise mit einer hell­roten Fahne und bei Dunkelheit zusätzlich mit Licht. Der ADAC empfiehlt, den Baum so zu befestigen, dass das untere Ende des Stamms nach vorne zeigt. Zur Sicherung sollten keine Gummi-Expander, sondern richtige Spann­gurte benutzt werden.

Andernfalls kann der Baum richtig gefähr­lich werden. Ein Crashtest des ADAC zeigt, dass ein 30 Kilo schwerer Baum bei einem Unfall mit 50 Stundenkilo­metern zu einem 750- Kilo-Geschoss wird! Wer weder Lust auf Tannennadeln im Wagen noch Kratzer auf dem Auto­dach hat, kann sich den Baum auch liefern lassen. Vieler­orts geht das bei verschiedenen Händ­lern im Internet.

Darf ich die Pfand-Tasse vom Glüh­weinstand behalten?

Sie ist das perfekte Souvenir vom Advents­wochen­ende in Hamburg: die Glüh­weintasse mit dem „Santa Pauli“-Aufdruck. Schnell ist sie in der Jackentasche verschwunden. Das scheint fair, denn der Stand­besitzer behält dafür ja das Pfand. Doch legal ist das Mitnehmen eigentlich nicht. Denn beim Glüh­weinkauf wechselt zwar der Tassen­inhalt den Besitzer, aber nicht die Tasse selbst.

Das weih­nacht­liche Gefäß bleibt trotz Pfand im Eigentum des Stand­besitzers. Wer die Tassen einfach mitnimmt, macht sich streng genommen sogar der Unter­schlagung schuldig. Wirk­lich nachgehen wird dieser Straftat allerdings kein Stand­besitzer. Bereits bei der Produktion wird einge­plant, dass viele von ihnen einfach mitgenommen werden. „Rund 80 Prozent der Tassen kommen nicht wieder am Stand an“, schätzt Nina Kampe vom Santa Pauli Weihnachts­markt. Faire Glüh­weintrinker geben ihre Tasse trotzdem zurück oder kaufen sie einfach ganz legal am Glüh­weinstand mit dazu.

Quelle: https://www.test.de/Weihnachtsgeld-Tannenbaum-und-Geschenke-Rechtsfragen-rund-um-Weihnachten-1745539-0/

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein