Ein Kreuz auf dem Stimmzettel, zwei Umschläge und eine Unterschrift – eigentlich ist die Briefwahl ein streng geregeltes Verfahren. Doch was passiert, wenn der Wähler 90 Jahre alt ist, nicht mehr selbst schreiben kann oder an Demenz erkrankt ist? Darf eine Pflegekraft helfen? Darf ein Angehöriger das Kreuz setzen? Und wer kontrolliert, ob am Ende tatsächlich der Wille des Bewohners auf dem Stimmzettel steht?
Diese Fragen sind kurz vor der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt hochaktuell. In Dessau-Roßlau ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Unregelmäßigkeiten bei der Briefwahl einer 95 Jahre alten Bewohnerin eines Seniorenheims. Nach Angaben ihres Bevollmächtigten leidet die Frau seit Jahren an Demenz. Der Angehörige erklärte, er habe vom Wahlbüro erfahren, dass für sie bereits Briefwahlunterlagen beantragt worden seien und eine Stimme abgegeben worden sei. Wer die Unterlagen tatsächlich beantragt, ausgefüllt und zurückgeschickt hat, ist bislang ungeklärt.
Der Fall wirft eine grundsätzliche Frage auf: Wie manipulationssicher ist die Briefwahl im Pflegeheim?
Demenz bedeutet nicht automatisch Verlust des Wahlrechts
Zunächst gilt: Ein Mensch verliert sein Wahlrecht nicht allein deshalb, weil er dement, hochbetagt oder pflegebedürftig ist.
Das ist wichtig, weil zwei Fragen häufig miteinander vermischt werden: ob jemand wahlberechtigt ist und ob jemand noch in der Lage ist, selbst eine Wahlentscheidung zu treffen.
Auch Menschen mit Demenz können grundsätzlich wählen. Eine andere Person darf allerdings nicht einfach stellvertretend entscheiden, welche Partei der Betroffene vermutlich gewählt hätte.
Das Wahlrecht ist höchstpersönlich.
Genau hier beginnt in Pflegeheimen der schwierige Bereich zwischen notwendiger Unterstützung und unzulässiger Einflussnahme.
Darf eine Pflegekraft das Kreuz setzen?
Unter bestimmten Voraussetzungen: ja.
Menschen, die beispielsweise wegen einer körperlichen Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht selbst kennzeichnen, falten oder in die Wahlurne werfen können, dürfen sich helfen lassen. Die Hilfsperson kann grundsätzlich frei bestimmt werden.
Entscheidend ist aber, wer die Wahlentscheidung trifft.
Die Hilfsperson darf lediglich den Willen des Wählers umsetzen. Sagt ein Bewohner beispielsweise eindeutig, welche Partei er wählen möchte, kann eine zulässige Hilfestellung bei der praktischen Stimmabgabe möglich sein.
Die Hilfsperson darf dagegen nicht selbst entscheiden.
Sie darf also nicht sagen: „Sie haben doch früher immer Partei X gewählt, dann machen wir das wieder so.“
Ebenso wenig darf sie versuchen, den Bewohner zu einer bestimmten Entscheidung zu bewegen.
Die Bundeswahlleiterin stellt klar, dass die Hilfsperson ausschließlich die Wünsche des Wählers erfüllen darf und das Wahlgeheimnis wahren muss.
Was passiert, wenn der Bewohner seinen Willen nicht mehr äußern kann?
Hier liegt einer der sensibelsten Punkte.
Kann ein Mensch aufgrund seines Zustands keine eigene Wahlentscheidung mehr treffen beziehungsweise äußern, darf eine andere Person nicht einfach an seiner Stelle wählen.
Auch eine Vollmacht macht aus dem persönlichen Wahlrecht kein übertragbares Recht.
Ein Angehöriger kann sich also nicht mit dem Argument an den Küchentisch setzen: „Ich weiß, was meine Mutter gewählt hätte.“
Dasselbe gilt für Pflegepersonal.
Eine Wahlentscheidung darf nicht rekonstruiert, vermutet oder stellvertretend getroffen werden.
Genau hier hat die Briefwahl eine Schwachstelle
Im Wahllokal gibt es Wahlvorstände, Wahlkabinen und geregelte Abläufe.
Bei der klassischen Briefwahl findet der entscheidende Moment dagegen häufig in einer Privatwohnung oder einem Bewohnerzimmer statt.
Und genau das erzeugt ein grundsätzliches Spannungsfeld.
Das Wahlgeheimnis verlangt, dass der Staat nicht beobachtet, welches Kreuz ein Bürger setzt. Gleichzeitig kann dadurch aber auch nicht lückenlos kontrolliert werden, ob hinter einer verschlossenen Tür jemand Einfluss auf den Wähler nimmt.
Die Landeswahlleiterin von Sachsen-Anhalt formuliert diese Grenze im Zusammenhang mit dem aktuellen Dessauer Verdachtsfall deutlich: Die Briefwahl sei rechtlich umfassend geregelt und durch zahlreiche organisatorische Sicherheitsmechanismen geschützt. Einen vollständigen Schutz vor vorsätzlichem kriminellem Verhalten Einzelner könne das Wahlrecht dennoch nicht gewährleisten.
Das ist letztlich die entscheidende Antwort auf die Sicherheitsfrage:
Briefwahl ist kontrolliert – aber sie kann nicht vollständig kontrolliert werden.
Pflegeheime sind dabei besonders sensibel
Diese Schwachstelle existiert nicht nur in Pflegeheimen.
Auch ein Ehepartner könnte theoretisch zu Hause versuchen, die Wahlentscheidung des anderen zu beeinflussen.
In einer Pflegeeinrichtung kommt jedoch eine besondere Situation hinzu: Manche Bewohner sind körperlich oder geistig stark auf andere Menschen angewiesen.
Sie benötigen möglicherweise Hilfe beim Öffnen der Post, Lesen von Dokumenten oder Ausfüllen von Formularen.
Genau diese notwendige Unterstützung kann im Zusammenhang mit einer Wahl problematisch werden, wenn die Grenze zur politischen Einflussnahme überschritten wird.
Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass Pflegepersonal generell unter Manipulationsverdacht steht. Aus einem einzelnen Verdachtsfall lässt sich erst recht kein systematischer Wahlbetrug in deutschen Pflegeheimen ableiten.
Der aktuelle Fall zeigt aber, warum für solche Situationen besondere Regeln notwendig sind.
Es gibt eine Alternative: Der Wahlvorstand kommt ins Heim
Eine interessante Sicherheitsmaßnahme ist der sogenannte bewegliche Wahlvorstand.
Die Bundeswahlordnung sieht vor, dass für kleinere Alten- und Pflegeheime bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden sollen.
Dann kommt gewissermaßen das Wahllokal zum Bewohner.
Ein solcher Wahlvorstand besteht aus mehreren Mitgliedern. Die Wahlberechtigten erhalten ihre Stimmzettel in der Einrichtung und müssen die Möglichkeit haben, diese unbeobachtet zu kennzeichnen.
Anschließend kommt der gefaltete Stimmzettel in eine verschlossene Wahlurne.
Die Wahlurne wird danach in den Wahlraum zurückgebracht und bleibt dort bis zum Ende der Wahlhandlung unter Aufsicht.
Für Bewohner, die Hilfe benötigen, gibt es noch einen wichtigen Schutzmechanismus: Sie können auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson einsetzen.
Damit muss die Unterstützung nicht zwangsläufig durch Pflegepersonal oder Angehörige erfolgen.
Warum gibt es dann überhaupt Briefwahl im Heim?
Weil sie für viele Bewohner die einfachste Möglichkeit ist, ihr Wahlrecht wahrzunehmen.
Ein hochbetagter Mensch kann möglicherweise nicht mehr zum Wahllokal gelangen. Ein beweglicher Wahlvorstand steht ebenfalls nicht automatisch in jeder Einrichtung zur Verfügung.
Briefwahl ermöglicht diesen Menschen politische Teilhabe.
Eine vollständige Abschaffung der Briefwahl in Pflegeheimen würde deshalb ein neues Problem schaffen: Menschen, die körperlich nicht mehr mobil sind, könnten ihr Wahlrecht erheblich schwerer ausüben.
Die entscheidende Frage lautet daher weniger, ob Briefwahl in Pflegeheimen erlaubt sein sollte, sondern wie Freiheit und Geheimhaltung der Stimmabgabe möglichst gut geschützt werden können.
Der Dessauer Fall ist bislang ein Verdachtsfall
Gerade beim aktuellen Fall in Sachsen-Anhalt ist eine saubere Trennung zwischen Vorwurf und bewiesener Tatsache wichtig.
Nach Angaben des Bevollmächtigten der 95-Jährigen soll ihm zunächst mitgeteilt worden sein, Wahlunterlagen seien eingesammelt und vernichtet worden. Später habe er beim Wahlbüro erfahren, dass für seine Tante bereits zuvor Briefwahlunterlagen beantragt worden seien und sie bereits gewählt habe. Daraufhin erstattete er Strafanzeige gegen Unbekannt.
Bislang ist öffentlich nicht geklärt, wer die Unterlagen beantragt hat, wer den Stimmzettel ausgefüllt hat und welche Partei oder welcher Kandidat darauf angekreuzt wurde.
Die Polizei ermittelt. Auch die Landeswahlleitung beschäftigt sich mit dem Vorgang.
Von einem nachgewiesenen Wahlbetrug kann deshalb derzeit nicht gesprochen werden.
Ebenso wenig liefert dieser einzelne Fall einen Beleg dafür, dass Briefwahlstimmen in Pflegeheimen in größerem Umfang manipuliert werden.
Kann man eine manipulierte Stimme später erkennen?
Das ist eine der schwierigsten Fragen.
Die Briefwahl enthält verschiedene formale Kontrollen. Diese können beispielsweise verhindern, dass offensichtlich fehlerhafte Wahlbriefe einfach in die Auszählung gelangen.
Was diese Kontrollen aber nur begrenzt feststellen können, ist etwas anderes:
Unter welchen Umständen wurde das Kreuz gesetzt?
Wenn ein formal korrekt ausgefüllter Wahlbrief eingeht, lässt sich bei der späteren Auszählung nicht ohne Weiteres erkennen, ob ein Bewohner bei seiner Entscheidung unter Druck gesetzt wurde oder ob eine Hilfsperson tatsächlich ausschließlich dessen erklärten Willen umgesetzt hat.
Und das ist teilweise unvermeidbar.
Denn eine Wahl muss geheim bleiben.
Ein System, das jede individuelle Wahlentscheidung nachträglich vollständig nachvollziehbar machen würde, könnte seinerseits das Wahlgeheimnis zerstören.
Sicherheit und Wahlgeheimnis stehen deshalb in einem Spannungsverhältnis
Genau darin liegt die eigentliche Schwierigkeit.
Eine demokratische Wahl soll gleichzeitig frei, geheim und überprüfbar sein.
Im Wahllokal lässt sich dieses Dreieck vergleichsweise gut organisieren: Der Wahlvorstand kontrolliert den Ablauf, aber niemand sieht das Kreuz in der Wahlkabine.
Bei der Briefwahl verlagert sich die geheime Stimmabgabe dagegen in den privaten Bereich.
Das erhöht die Freiheit und Zugänglichkeit für Menschen, die nicht ins Wahllokal kommen können.
Gleichzeitig reduziert es die unmittelbare Kontrolle darüber, ob während der Stimmabgabe jemand danebensteht und unzulässigen Einfluss nimmt.
Pflegeheime machen dieses grundsätzliche Problem besonders sichtbar.