Sie wirken wie Börsenplätze für die Zukunft: Auf internationalen Prognosemärkten können Nutzer Geld darauf setzen, wer eine Wahl gewinnt, wie ein Gericht entscheidet, ob eine Regierung eine bestimmte Maßnahme beschließt oder wer eine Fernsehshow gewinnt. Plattformen wie Polymarket haben dieses Prinzip international populär gemacht. Doch was im Internet wie modernes „Trading“ aussieht, kann aus Deutschland heraus rechtlich eine ganz andere Bedeutung haben.
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat ihre Position dazu am 13. August 2026 ausdrücklich bekräftigt: Gesellschaftswetten auf politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und andere nicht-sportliche Ereignisse sind in Deutschland nicht erlaubnisfähig. Die Behörde weist zugleich darauf hin, dass auch die Teilnahme aus Deutschland unzulässig ist und strafrechtliche Folgen haben kann.
Ein aktueller juristischer Beitrag von Rechtsanwalt Benedikt Nilges greift genau diese Entwicklung auf und warnt davor, die technische Erreichbarkeit internationaler Prognosemärkte mit ihrer rechtlichen Zulässigkeit in Deutschland zu verwechseln.
Von Trump bis Bundestagswahl: Geld auf die Zukunft setzen
Das Geschäftsmodell von Prognosemärkten ist leicht verständlich. Nutzer positionieren sich finanziell dazu, ob ein bestimmtes zukünftiges Ereignis eintreten wird oder nicht.
Das kann eine politische Wahl sein, eine Regierungsentscheidung, eine wirtschaftliche Kennzahl, ein Gerichtsurteil, eine Preisverleihung oder der Ausgang einer Unterhaltungssendung.
Die Darstellung erinnert teilweise an Finanzmärkte. Positionen können Preise haben, aus denen sich eine vom Markt angenommene Wahrscheinlichkeit ableiten lässt.
Doch genau hier liegt ein möglicher Denkfehler: Nur weil etwas wie ein Börsenhandel aussieht und Begriffe wie „Market“, „Trading“ oder „Prediction Contract“ verwendet werden, muss es rechtlich noch lange kein gewöhnliches Finanzprodukt sein.
Nach der Darstellung des Rechtsbeitrags kommt es vielmehr auf die tatsächliche Funktionsweise an. Wird ein wirtschaftlicher Einsatz geleistet, um eine Gewinnchance zu erwerben, die vom Ausgang eines ungewissen Ereignisses abhängt, kann Glücksspielrecht einschlägig sein.
Auf die nächste Wahl wetten? In Deutschland nicht erlaubnisfähig
Besonders deutlich ist die Position der Glücksspielaufsicht bei Politikwetten.
Die GGL zählt Wetten auf politische Wahlen oder Wahlausgänge ausdrücklich zu den Gesellschaftswetten. Ebenso nennt sie Gerichtsurteile, Wetter- und Naturereignisse, wirtschaftliche Entwicklungen, TV-Shows, Preisverleihungen und Ereignisse aus dem Leben Prominenter.
Für solche Wetten kann nach Auffassung der GGL in Deutschland keine entsprechende Glücksspielerlaubnis erteilt werden.
Das unterscheidet sie grundlegend von bestimmten Sportwetten.
Für Sportwetten existiert ein regulierter deutscher Markt. Aber auch dort darf nicht einfach auf alles gewettet werden. Die GGL legt fest beziehungsweise genehmigt, welche Sportereignisse und Wettmärkte angeboten werden dürfen.
Eine Lizenz für Sportwetten ist daher kein Freibrief für Politikwetten.
Der Rechtsbeitrag fasst die Konsequenz für Wahlen entsprechend zusammen: Wer von Deutschland aus Geld auf den Ausgang einer Bundestags- oder Landtagswahl setzt, sollte nicht allein deshalb von der Legalität ausgehen, weil eine internationale Plattform die Wette technisch ermöglicht.
Für Spieler wird § 285 StGB interessant
Brisant wird die Angelegenheit dadurch, dass das deutsche Recht nicht ausschließlich die Anbieter ins Visier nimmt.
Auch Teilnehmer können betroffen sein.
Der Beitrag verweist auf § 285 Strafgesetzbuch. Danach kann die Beteiligung an einem unerlaubten öffentlichen Glücksspiel mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen geahndet werden.
Das bedeutet allerdings ausdrücklich nicht, dass jeder Besucher einer Prognosemarkt-Webseite automatisch eine Straftat begeht.
Für eine Strafbarkeit müssen die Voraussetzungen des konkreten Straftatbestands erfüllt sein. Unter anderem kann es darauf ankommen, ob überhaupt ein öffentliches unerlaubtes Glücksspiel vorlag, ob eine tatsächliche Teilnahme stattfand und welche Umstände im Einzelfall gegeben waren. Genau deshalb formuliert auch die GGL, Teilnehmer könnten sich strafbar machen.
Diese juristische Einschränkung ist wichtig.
Eine Prognose anschauen ist etwas anderes, als Geld darauf zu setzen.
Nur die Internetseite anzuschauen ist nicht strafbar
Wer lediglich wissen möchte, welche Wahrscheinlichkeit ein Prognosemarkt beispielsweise einem Wahlsieg eines Kandidaten zuschreibt, nimmt dadurch nicht automatisch an einem Glücksspiel teil.
Das bloße Aufrufen und Betrachten entsprechender Informationen wird in dem Rechtsbeitrag ausdrücklich von einer entgeltlichen Teilnahme unterschieden. Auch journalistische Berichterstattung über die dort gehandelten Prognosen ist nicht generell verboten.
Die GGL bestätigt diese Unterscheidung ebenfalls. Medien dürfen Entwicklungen und Prognosen solcher Märkte journalistisch aufgreifen. Die Behörde empfiehlt allerdings, darauf hinzuweisen, dass Gesellschaftswetten in Deutschland nicht erlaubnisfähig sind und die Teilnahme aus Deutschland nicht zulässig ist.
Damit verläuft eine entscheidende Grenze zwischen Beobachten und Wetten.
Auch Kryptowährungen ändern daran grundsätzlich nichts
Eine weitere Besonderheit vieler moderner Prognosemärkte ist die Nutzung von Kryptowährungen.
Auch das macht aus einer Wette jedoch nicht automatisch ein Finanzinvestment.
Nach der juristischen Darstellung ist für die grundlegende glücksspielrechtliche Einordnung nicht entscheidend, ob der Einsatz per Banküberweisung, Kreditkarte oder Kryptowährung erfolgt. Entscheidend ist vielmehr die wirtschaftliche und rechtliche Konstruktion des jeweiligen Angebots.
Ein Krypto-Token ist also kein juristischer Tarnmantel, der Glücksspiel automatisch in erlaubten Börsenhandel verwandelt.
Aber ist Polymarket damit in Deutschland automatisch „illegal“?
Hier ist eine wichtige Differenzierung notwendig.
Es wäre zu pauschal, allein aus der weltweiten Abrufbarkeit einer Internetseite zu folgern, dass deren Betreiber damit automatisch unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland anbietet.
Entscheidend ist nach der GGL die tatsächliche Ausgestaltung.
Kann eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland tatsächlich Geld einsetzen und teilnehmen? Oder werden deutsche Nutzer wirksam ausgeschlossen?
Wenn ein internationaler Anbieter die Teilnahme aus Deutschland tatsächlich sperrt, macht die bloße Sichtbarkeit seiner Internetseite das Angebot nach Darstellung der GGL nicht ohne Weiteres zu einem unerlaubten Glücksspielangebot auf dem deutschen Markt.
Genau deshalb warnt auch der vorliegende Rechtsbeitrag vor pauschalen Aussagen über jede international erreichbare Plattform.
Auch Werbung kann problematisch werden
Das Thema betrifft außerdem nicht nur Spieler und Plattformbetreiber.
Nach § 284 StGB können auch das Veranstalten beziehungsweise Halten eines unerlaubten öffentlichen Glücksspiels und unter bestimmten Voraussetzungen dessen Bewerbung strafrechtlich relevant sein. Der Rechtsbeitrag weist deshalb insbesondere Influencer und Betreiber von Affiliate-Seiten auf mögliche Risiken hin.
Das bedeutet wiederum nicht, dass jede Erwähnung von Polymarket oder eines anderen Prognosemarktes Werbung darstellt.
Eine journalistische Berichterstattung ist davon zu unterscheiden.
Problematischer kann es beispielsweise werden, wenn ein kommerzieller Beitrag gezielt zur Teilnahme animiert und über einen Affiliate-Link Nutzer an ein unerlaubtes Glücksspielangebot vermittelt. Ob im konkreten Fall tatsächlich eine strafbare Werbung vorliegt, hängt jedoch von der jeweiligen Gestaltung und den Umständen ab.
Behörden haben Prognosemärkte inzwischen ausdrücklich im Visier
Dass das Thema regulatorisch an Bedeutung gewinnt, zeigt die Entwicklung dieses Sommers.
Bereits am 19. Juni 2026 schlossen sich Glücksspielaufsichtsbehörden aus Deutschland und mehreren weiteren europäischen Ländern einer gemeinsamen Erklärung zu Prognosemärkten an. Dabei nannten sie unter anderem unzureichenden Spielerschutz, erhöhtes Suchtpotenzial sowie Risiken durch Manipulation, Betrug und mangelnde Transparenz.
Am 13. August 2026 legte die deutsche GGL nach und veröffentlichte einen eigenen FAQ-Bereich zu Gesellschaftswetten und Prognosemärkten.
Die Botschaft der Behörde fällt deutlich aus: Gesellschaftswetten sind nach ihrer Rechtsauffassung in Deutschland nicht erlaubnisfähig.
Verluste einfach zurückfordern? So einfach ist es nicht
Für Menschen, die auf solchen Plattformen bereits erhebliche Beträge verloren haben, stellt sich möglicherweise eine weitere Frage: Kann das Geld zurückgefordert werden?
Auch hier warnt der juristische Beitrag vor einfachen Antworten.
Deutsche und europäische Gerichte beschäftigen sich zwar seit Jahren mit Rückforderungsansprüchen im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel. Bei Prognosemärkten können jedoch zusätzliche Fragen auftreten – etwa hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des konkreten Produkts, des Sitzes des Betreibers, des anwendbaren Rechts und der technischen Konstruktion.
Die Rechtsprechung zu klassischen Online-Casinos lässt sich deshalb nicht automatisch auf jeden Prediction Market übertragen.
Die wichtigste Falle: „Online verfügbar“ bedeutet nicht „in Deutschland erlaubt“
Damit liegt genau hier der Kern des Problems.
Das Internet vermittelt Nutzern den Eindruck eines weltweiten Marktes ohne Grenzen. Eine Webseite lässt sich öffnen, ein Konto möglicherweise anlegen und eine Position theoretisch mit wenigen Klicks erwerben.
Das deutsche Glücksspielrecht fragt aber nicht danach, wie modern die Oberfläche aussieht.
Es fragt danach, was wirtschaftlich tatsächlich passiert.
Die GGL hat ihre Position im August 2026 nochmals unmissverständlich formuliert: Gesellschaftswetten auf politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und andere nicht-sportliche Ereignisse sind in Deutschland nicht erlaubnisfähig.
Für deutsche Nutzer ist deshalb eine einfache Unterscheidung entscheidend:
Eine Wahlprognose auf einem Prediction Market anzuschauen ist nicht dasselbe, wie Geld auf diese Wahl zu setzen.
Wer tatsächlich von Deutschland aus an einem unerlaubten öffentlichen Glücksspiel teilnimmt, kann sich unter den Voraussetzungen des § 285 StGB strafbar machen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss im konkreten Einzelfall geprüft werden.