Für die Fanseller UG (haftungsbeschränkt) wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Schwarzenbek hat den Eigenantrag der Gesellschaft mangels ausreichender Insolvenzmasse abgewiesen. Gleichzeitig hob das Gericht die bereits seit Januar 2026 bestehenden Sicherungsmaßnahmen auf. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 IN 184/25 geführt.
Betroffen ist die Fanseller UG (haftungsbeschränkt) mit Geschäftsanschrift Rülauer Ring 71, 21493 Schwarzenbek. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer HRB 141133 eingetragen. Geschäftsführer ist Axel Vetter.
Das Insolvenzverfahren war bereits seit Anfang des Jahres anhängig. Mit Beschluss vom 15. Januar 2026 hatte das Insolvenzgericht zunächst Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um das Vermögen der Gesellschaft bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zu schützen. Mit Beschluss vom 31. Juli 2026 wurden diese Maßnahmen wieder aufgehoben, nachdem das Gericht den Insolvenzantrag mangels Masse zurückgewiesen hatte.
Die Fanseller UG wurde im Jahr 2025 gegründet und war im Bereich E-Commerce und Onlinehandel tätig. Nach den Handelsregisterangaben bestand der Unternehmensgegenstand im Vertrieb von Waren über Online-Plattformen und digitale Vertriebskanäle, insbesondere von Fanartikeln, Merchandising-Produkten sowie weiteren Konsumgütern. Das Geschäftsmodell zielte darauf ab, Produkte über internetbasierte Verkaufsplattformen direkt an Endkunden zu vermarkten. Öffentlich zugängliche Geschäftszahlen oder veröffentlichte Jahresabschlüsse liegen bislang nicht vor.
Die Abweisung erfolgte gemäß § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO). Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In einem solchen Fall wird kein Insolvenzverwalter bestellt und das eigentliche Insolvenzverfahren nicht eröffnet.
Für Gläubiger bedeutet dies regelmäßig erhebliche Nachteile. Forderungen können nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden, da ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird. Die Möglichkeiten, offene Forderungen durchzusetzen, sind deshalb in der Regel deutlich eingeschränkt.
Mit der rechtskräftigen Abweisung wird die Unternehmergesellschaft grundsätzlich aufgelöst. Sofern kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist, kann anschließend die Löschung aus dem Handelsregister erfolgen. Unberührt bleiben mögliche Haftungsansprüche gegen Verantwortliche, sofern sich später Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen ergeben sollten.