Die Verbraucherzentrale Sachsen hat vor Gericht einen wichtigen Erfolg gegen den Baumarktbetreiber Hornbach erzielt. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass bestimmte Pflanzen künftig nicht mehr mit irreführenden Umwelt- und Naturschutzversprechen beworben werden dürfen. Das Urteil könnte weitreichende Folgen für den gesamten Gartenhandel haben.
Auslöser des Verfahrens war eine Werbeaktion in einem Hornbach-Gartenmarkt in Dresden. Dort waren unter anderem der Gemeine Bocksdorn, der Schmetterlingsflieder und die Apfelrose mit Begriffen wie „Naturschutzhecke“ oder „heimisch“ beworben worden. Nach Auffassung des Gerichts sind diese Aussagen unzulässig, solange die Pflanzen vom Bundesamt für Naturschutz als potenziell invasive, gebietsfremde Arten geführt werden.
Auch für das Goldglöckchen (Forsythia) setzte das Gericht klare Grenzen. Die Pflanze darf künftig nicht mehr als „Vogelschutzhecke“ vermarktet werden. Nach Ansicht der Richter vermittelt diese Bezeichnung einen besonderen ökologischen Nutzen für Vögel und andere Tiere, der tatsächlich nicht gegeben ist.
Das Gericht stellte klar, dass Verbraucher bei Begriffen wie „Naturschutzhecke“ oder „heimisch“ berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass die beworbenen Pflanzen einen besonderen Beitrag zum Natur- und Artenschutz leisten. Entsprechen die tatsächlichen Eigenschaften diesen Erwartungen nicht, handelt es sich um eine irreführende Werbung.
Die Verbraucherzentrale Sachsen sieht in der Entscheidung ein deutliches Signal gegen sogenanntes Greenwashing. Immer mehr Verbraucher legen beim Kauf von Pflanzen Wert auf ökologische Kriterien und möchten ihre Gärten insekten- und vogelfreundlich gestalten. Deshalb müssten Werbeaussagen zu Umwelt- und Naturschutz besonders sorgfältig geprüft werden und den tatsächlichen Eigenschaften der Produkte entsprechen.
Von dem Urteil könnten nicht nur Hornbach, sondern auch andere Baumärkte, Gartencenter und Pflanzenhändler betroffen sein. Nach Einschätzung der Verbraucherschützer müssen Unternehmen künftig deutlich genauer darauf achten, welche Begriffe sie für die Vermarktung ihrer Pflanzen verwenden. Umweltbezogene Werbeaussagen dürfen keine falschen Erwartungen wecken oder ökologische Vorteile suggerieren, die wissenschaftlich nicht belegt sind.
Das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Dennoch gilt die Entscheidung bereits jetzt als wegweisend für den Gartenhandel und könnte die Anforderungen an umweltbezogene Werbung in der Branche dauerhaft verschärfen.