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Lachgas-Verbot seit April 2026: Kioskbetreibern und Online-Händlern drohen hohe Strafen

muhnaufals (CC0), Pixabay

Seit dem 12. April 2026 gelten in Deutschland deutlich strengere Vorschriften für den Verkauf von Lachgas. Mit einer Reform des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) wurde Distickstoffmonoxid in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen. Damit kann der unerlaubte Handel mit Lachgas strafrechtliche Konsequenzen haben – in schweren Fällen drohen sogar mehrjährige Freiheitsstrafen. Darauf weist ein aktueller rechtlicher Fachbeitrag hin.

Verkauf ist nicht mehr nur ein Gewerbethema

Bis zur Gesetzesänderung galt der Verkauf von Lachgas vor allem als gewerberechtliches Thema. Mit der Reform wurde daraus jedoch ein eigenständiger Straftatbestand nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz.

Neben Lachgas wurden auch Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) – Stoffe, die als sogenannte K.-o.-Mittel bekannt sind – in die Anlage 2 des Gesetzes aufgenommen.

Kleine Sahnekapseln bleiben unter Bedingungen erlaubt

Nicht jede Form des Verkaufs ist verboten. Nach den gesetzlichen Ausnahmen dürfen haushaltsübliche Sahnekapseln mit einem Füllgewicht bis 8,4 Gramm weiterhin im stationären Handel an Erwachsene verkauft werden, sofern eine missbräuchliche Entnahme des Inhalts nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Für den Versandhandel gelten diese Ausnahmen jedoch nicht. Der Versand von Lachgas an Privatkunden ist nach der Neuregelung grundsätzlich untersagt. Ebenso dürfen entsprechende Produkte weder über Automaten verkauft noch an Minderjährige abgegeben werden.

Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren möglich

Bereits Verstöße gegen die grundlegenden Verbote können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Nach den Strafvorschriften des NpSG ist sogar der Versuch strafbar.

In besonders schweren Fällen verschärft sich der Strafrahmen erheblich. Wer gewerbsmäßig handelt, als Mitglied einer Bande tätig wird, Minderjährigen verbotene Stoffe überlässt oder zahlreiche Menschen gesundheitlich gefährdet, muss mit Freiheitsstrafen zwischen einem und zehn Jahren rechnen.

Auch das Gewerbe kann gefährdet sein

Neben strafrechtlichen Ermittlungen drohen unter Umständen auch gewerberechtliche Konsequenzen. Nach Darstellung des Fachbeitrags kann bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen ein Verfahren zur Gewerbeuntersagung eingeleitet werden.

Ein einmaliger Verstoß führt in der Regel noch nicht automatisch zur Schließung eines Geschäfts. Treffen jedoch weitere Verstöße oder der Vorwurf gewerbsmäßigen Handelns hinzu, kann die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden infrage stellen.

Händler sollten Vertriebswege genau prüfen

Besondere Aufmerksamkeit sollten Händler den Vertriebswegen widmen. Während der Verkauf kleiner Kartuschen im stationären Handel unter bestimmten Voraussetzungen zulässig bleiben kann, ist der Versandhandel ausdrücklich untersagt. Nach Einschätzung des Fachautors genügt bereits ein einzelner verbotener Verkaufsvorgang, um strafrechtliche Ermittlungen auszulösen.

Fazit

Mit der Reform des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes hat der Gesetzgeber den Umgang mit Lachgas deutlich verschärft. Für Kioskbetreiber, Online-Händler und andere Verkäufer gelten seit April 2026 umfassende Verbote und neue Strafvorschriften. Während kleine Sahnekapseln im stationären Handel unter engen Voraussetzungen weiterhin verkauft werden dürfen, sind Versandhandel und die Abgabe an Minderjährige verboten. Verstöße können nicht nur strafrechtliche Folgen haben, sondern unter Umständen auch die gewerbliche Existenz gefährden.

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