Für die OPS Office-Partner-Systems GmbH aus Lahnstein hat das Amtsgericht Koblenz im Insolvenzeröffnungsverfahren eine weitreichende Sicherungsmaßnahme angeordnet. Mit Beschluss vom 16. Juli 2026 um 16:16 Uhr wurde im Verfahren mit dem Aktenzeichen 21 IN 231/25 ein allgemeines Veräußerungsverbot nach § 21 Abs. 2 Insolvenzordnung verhängt.
Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Koblenz unter der Handelsregisternummer HRB 31026 eingetragen und hat ihren Sitz am Schillerpark 4 in 56112 Lahnstein. Geschäftsführer des Unternehmens ist Markus Michael Henkel.
Die OPS Office-Partner-Systems GmbH ist nach ihrem Unternehmensgegenstand im Bereich kaufmännischer Dienstleistungen tätig. Zum Leistungsspektrum gehören insbesondere die Beratung, die Verwaltung sowie die Erbringung kaufmännischer Dienstleistungen wie die Buchung laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung sowie weitere Dienstleistungen im Bereich der Finanz- und Unternehmensverwaltung. Damit ist das Unternehmen dem Bereich der Finanz- und Unternehmensberatung zuzuordnen.
Mit der gerichtlichen Anordnung verliert die Gesellschaft die Befugnis, eigenständig über ihr Vermögen zu verfügen. Veräußerungen oder sonstige Verfügungen über Vermögensgegenstände sind ab sofort unwirksam, soweit sie nicht im Einklang mit den gerichtlichen Anordnungen erfolgen. Das Verbot erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Einziehung offener Forderungen gegenüber Kunden oder sonstigen Schuldnern des Unternehmens.
Ein allgemeines Veräußerungsverbot gehört zu den stärksten Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren. Es dient dem Schutz der noch vorhandenen Insolvenzmasse und soll verhindern, dass Vermögenswerte bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beiseitegeschafft oder einzelnen Gläubigern bevorzugt zugeführt werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass das vorhandene Vermögen möglichst vollständig erhalten bleibt und später nach den gesetzlichen Vorschriften gleichmäßig zur Befriedigung aller Gläubiger verwendet werden kann.
Die Anordnung bedeutet noch nicht, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde. Vielmehr handelt es sich um eine vorläufige Sicherungsmaßnahme während des laufenden Eröffnungsverfahrens. Das Insolvenzgericht wird nun die wirtschaftliche Situation der OPS Office-Partner-Systems GmbH weiter prüfen und anschließend entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens vorliegen.