Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CG Plan GmbH hat das Amtsgericht Charlottenburg eine wichtige Verfahrensentscheidung getroffen. Mit Beschluss vom 15. Juli 2026 wurden die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3616 IN 3087/25 geführt.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Bismarckstraße 79 in 10627 Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 211136 eingetragen. Geschäftsführer des Unternehmens ist Ulf Graichen.
Die nun aufgehobenen Sicherungsmaßnahmen waren am 4. Juni 2026 nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet worden. Solche Maßnahmen dienen dazu, das Vermögen eines Unternehmens während des laufenden Insolvenzeröffnungsverfahrens zu sichern und nachteilige Veränderungen bis zur Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verhindern. In dieser Phase können beispielsweise Verfügungen über Vermögenswerte eingeschränkt, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden.
Mit dem aktuellen Beschluss entfallen diese vorläufigen Schutzmaßnahmen. Das Insolvenzgericht hat jedoch keine Angaben zu den Gründen der Aufhebung veröffentlicht. Aus der Entscheidung allein lässt sich daher nicht ableiten, ob der Insolvenzantrag zurückgenommen wurde, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung entfallen sind oder eine andere verfahrensrechtliche Entwicklung zu der Entscheidung geführt hat.
Die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen bedeutet lediglich, dass die bislang bestehenden insolvenzrechtlichen Beschränkungen nicht mehr gelten. Sie stellt für sich genommen weder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch dessen endgültige Einstellung dar. Welche weiteren Schritte im Verfahren erfolgen, hängt von den noch ausstehenden Entscheidungen des Insolvenzgerichts ab.
Für Gläubiger und Geschäftspartner der CG Plan GmbH ist der Beschluss dennoch von Bedeutung, da sich hierdurch die rechtliche Situation des Unternehmens gegenüber der Phase der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen verändert. Ob und in welcher Form das Insolvenzeröffnungsverfahren fortgesetzt wird, bleibt einer späteren gerichtlichen Entscheidung vorbehalten.