Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat einen Geschäftsleiter eines Factoringinstituts wegen wiederholter Mängel in der Geschäftsorganisation verwarnt. Die Maßnahme wurde bereits am 29. Mai 2026 ausgesprochen und ist seit dem 3. Juli 2026 bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgte am 15. Juli 2026.
Wiederholte Defizite bei zentralen Kontrollfunktionen
Nach Angaben der BaFin wies die Geschäftsorganisation des Instituts wiederholt erhebliche Mängel auf. Beanstandet wurden insbesondere Defizite in den Bereichen:
- Risikocontrolling,
- Compliance,
- Interne Revision.
Diese Bereiche zählen zu den wesentlichen Bestandteilen eines funktionierenden Risikomanagements und sollen sicherstellen, dass ein Finanzinstitut gesetzliche Vorgaben einhält und Risiken frühzeitig erkennt und steuert.
Hohe Anforderungen an Finanzdienstleistungsinstitute
Nach § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) sind Finanzdienstleistungsinstitute verpflichtet, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation einzurichten und dauerhaft aufrechtzuerhalten. Dazu gehören unter anderem:
- ein wirksames Risikomanagement,
- Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit,
- ein internes Kontrollsystem,
- eine unabhängige Interne Revision,
- sowie wirksame Compliance-Strukturen.
Diese organisatorischen Anforderungen dienen dem Schutz der Institute, ihrer Kunden und der Stabilität des Finanzsystems.
Verwarnung als aufsichtsrechtliche Maßnahme
Stellt die BaFin Mängel in der Geschäftsorganisation fest, kann sie verschiedene aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Eine davon ist die Verwarnung von Geschäftsleitern gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 Kreditwesengesetz.
Mit einer solchen Verwarnung macht die Aufsichtsbehörde deutlich, dass sie das Verhalten des verantwortlichen Geschäftsleiters beanstandet und eine unverzügliche Beseitigung der festgestellten Mängel erwartet.
Weitere Konsequenzen möglich
Die BaFin weist darauf hin, dass eine Verwarnung nicht die schwerste aufsichtsrechtliche Maßnahme darstellt. Setzt ein Geschäftsleiter nach einer Verwarnung die beanstandeten Verstöße vorsätzlich oder leichtfertig fort, kann die Behörde seine Abberufung verlangen und ihm die weitere Ausübung seiner Tätigkeit untersagen.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen nach § 60b Absatz 1 Kreditwesengesetz.
Fazit
Mit der Verwarnung eines Geschäftsleiters eines Factoringinstituts unterstreicht die BaFin die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation für Finanzdienstleistungsinstitute. Insbesondere funktionierende Kontroll-, Compliance- und Risikomanagementsysteme gelten als wesentliche Voraussetzungen für einen sicheren und gesetzeskonformen Geschäftsbetrieb. Wiederholte Verstöße können nicht nur zu Verwarnungen, sondern auch zu weitergehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen verantwortliche Geschäftsleiter führen.