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Staatsanwaltschaft Stralsund

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Stralsund

535 Js 24311/​21 (533) V

Nach dem Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 18.01.2024, rechtskräftig seit dem 18.01.2024, ist u.a. den Geschädigten

1)

Firma Fensterjäger GmbH, Seltzer Str. 1a, 17089 Burow in Höhe von 14.108,00 € sowie der

2)

Firma ME-LE GmbH & Co. Wärmeservice KG, Ferdinandstraße 19, 17358 Torgelow in Höhe von 3.150,00 €

ein Anspruch auf Wertersatz entstanden.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In der Zeit vom 13.01.2022, 21:00 Uhr, bis zum 14.01.2022, 06:30 Uhr, fuhren der Verurteilte und ggf. weitere Mittäter zu dem in 17129 Zarrentin, Zarrentin 36a, gelegenen Privatparkplatz. Dort war der Transporter Renault Master der Firma Fensterjähger GmbH, mit dem amtlichen Kennzeichen DM-FJ 88, abgestellt. Die Täter verschafften sich Zutritt zu dem Transporter und entwendeten diesen samt der sich darin befindlichen Werkzeuge.

In der Zeit vom 17.02.2022, 19:00 Uhr, bis zum 18.02.2022, 06:50 Uhr, begab sich der Verurteilte, ggf. mit weiteren Mittätern, zu dem Parkplatz des Privatgrundstücks, Ferdinandstraße 19, 17358 Torgelow. Dort war der Transporter Ford Transit der Firma ME-LE GmbH & Co Wärmeservice KG, mit dem amtlichen Kennzeichen UR-ML 184, abgestellt. Nach gewaltsamer Öffnung der Schiebetür wurden diverse Werkzeuge entwendet.

Um das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Taterlangten angeordnet. Die Beitreibung des Betrages ist eingeleitet.

Hiermit werden die Rechtsnachfolger der o.g., inzwischen aufgelösten, Gesellschaften über die Rechtskraft der Einziehungsentscheidung informiert, § 459 i Abs. 1 und 2 StPO.

Zum weiteren Verfahrensgang beachten Sie bitte die folgenden Hinweise. Sollten Sie Ihren Anspruch anmelden, wird gleichzeitig um Mitteilung Ihrer Bankverbindung gebeten.

Anmeldungen sind schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens an die Staatsanwaltschaft Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund zu richten.

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (459 h Abs. 2 StPO). Der Verletzte wird im Weiteren als Anspruchsinhaber bezeichnet.

Die Auskehrung an den Anspruchsinhaber oder dessen Rechtsnachfolger erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Da diese Mitteilung mittels elektronischen Bundesanzeigers veröffentlicht wird, läuft die genannte Frist, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459 k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459 k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Anspruchsinhaber (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne von § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragsstellers ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Anspruchsinhaber oder dessen Rechtsnachfolger seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459 k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung -soweit möglich- angehört (§ 459 k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte, die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahren gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111 i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Berechtigte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, stellt sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§§ 459 h Abs. 2 i.V.m. 111i Abs.2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111 i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Anspruchsinhaber ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bzw. Absehen vom Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459 m Abs. 1 S.4, Abs.1 S.1 bis 3 StPO). In den Fällen des § 459 m StPO erfolgt die Auskehrung nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird -soweit möglich- vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Es wird um Mitteilung gebeten, ob Sie bereits zivilrechtliche Betreibungsmaßnahmen eingeleitet haben und weiter durchführen sowie ob alternativ bereits eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner leistet. In dem Fall kann ein Antrag gem. § 459 g Abs. 4 StPO an das Gericht gestellt werden.

Der Staatsanwaltschaft Stralsund ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag beim Bundesanzeiger gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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